Beschlüsse im selbstständigen Beweisverfahren zur Gebäudeversicherung
Zu dem Thema Gebäudeversicherung in Verbindung mit dem selbstständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO finden sich bei juris aktuell folgende Entscheidungen:
- Saarländisches OLG Saarbrücken, 5 W 25/25, Entscheidung vom 07.05.2025
In einem seit 2022 laufenden selbstständigen Beweisverfahren gegen einen Wohngebäudeversicherer beantragte der Antragsteller nach mehreren Ergänzungsgutachten eine weitere Beprobung, da vorherige Proben nicht rechtzeitig ausgewertet worden seien. Der Sachverständige äußerte in seiner Stellungnahme Zweifel am Nutzen weiterer Proben, ließ die Frage aber letztlich offen. Das Landgericht erklärte daraufhin das Beweisverfahren für beendet, zumal inzwischen auch Klage im Hauptsacheverfahren erhoben worden war. Das OLG Saarbrücken hob dies auf: Weder war die Frist zur Stellungnahme wirksam gesetzt worden noch hatte der Sachverständige seinen Auftrag abschließend erledigt. Auch die parallele Klageerhebung mit bloßer Terminierung und Aktenbeiziehung beende das selbstständige Beweisverfahren nicht automatisch, solange das Prozessgericht die offenen Fragen nicht erkennbar selbst erschöpfend klären will.
2. OLG Karlsruhe, 9 W 15/13, Entscheidung vom 16.05.2013
Ein Hauseigentümer verlangt von seiner Gebäudeversicherung im selbstständigen Beweisverfahren die Begutachtung mangelhafter Sanierungsarbeiten nach einem Wasserschaden. Das LG Freiburg hatte den Antrag als unzulässig verworfen, da Ansprüche wegen der Sanierungsmängel allenfalls gegen das ausführende Unternehmen, nicht aber gegen den Versicherer in Betracht kämen. Das OLG Karlsruhe hob diese Entscheidung auf: Der Antragsteller hatte vorgetragen, der Versicherer habe das Sanierungsunternehmen selbst beauftragt bzw. es sei ihm alternativlos vorgegeben worden – damit seien Ansprüche gegen den Versicherer nicht von vornherein ausgeschlossen. Da für das „rechtliche Interesse“ nach § 485 Abs. 2 ZPO weder Schlüssigkeit noch Wahrscheinlichkeit des Anspruchs geprüft werden müsse, genüge die bloße Nichtausschließbarkeit. Die Beweiserhebung wurde daher angeordnet.
Zuletzt aktualisiert am 21. August 2026 | Veröffentlicht: 21. August 2026

