Die 2,0-Geschäftsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Arzthaftungsrecht

Insbesondere zwischen Rechtschutzversicherungen und Rechtsanwälten, auch im Verhältnis zum Prozessgegner bei dessen Unterliegen, ist hin und wieder streitig in welcher Höhe die vorgerichtliche Geschäftsgebühr für den Anwalt der Patientenseite entstanden war.

Das Arzthaftungsrecht gilt als juristische Materie als überdurchschnittlich aufwendig und schwierig, weswegen gerichtlich ganz überwiegend anerkannt ist, dass sich für die vorgerichtliche Geschäftstätigkeit eine 2,0-Geschäftsgebühr gem. RVG Anlage 1 VV 2300 als angemessen darstellt.

Exemplarisch wurde dies in folgenden Entscheidungen so bestätigt:

LG Berlin, Urt. v. 03.05.2013 – 36 O 158/11
Arzthaftung wegen unzureichender Aufklärung über Alternativen zur Prostataentfernung (Strahlentherapie/HIFU); Schmerzensgeld 15.000 € bei dauerhafter Inkontinenz und Einschränkung der Lebensqualität. Die vorgerichtliche RA‑Kosten beliefen sich auf 984,73 €. Die Beklagte rügt eine 2,0‑Geschäftsgebühr als nicht gerechtfertigt. Das Gericht hielt einen Gegenstandswert von 20.000 € und eine Rahmengebühr von 2,0 für begründet, da der Klägervertreter nicht nur den Sachverhalt beschrieben, sondern auch medizinische Aspekte einbezogen hatte.

LG Köln, Urt. v. 22.12.2023 – 3 O 135/21
Hebammenhaftung wegen fehlerhafter CTG‑Überwachung während der Wassergeburt; schwerstbehinderter Kläger verlangt Pflege‑ und Überwachungskosten. Das Gericht spricht rund 190.000 € Schadensersatz und erachtete für Arzthaftungssachen eine 2,0-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG als angemessen.

LG Koblenz, Beschl. v. 09.02.2026 – 15 S 11/25
Berufung in einer Honorarklage der Rechtsanwältin gegen eine Mandantin. Streit um Vergütung für Tätigkeit vor der Gutachterkommission der Ärztekammer. Das LG bestätigt eine 1,5‑Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG und hält darüber hinaus eine 2,5‑Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG für angemessen. Die Grundlage ist das Gutachten des Vorstands der RAK Köln nach § 14 Abs. 3 RVG; die Angemessenheit wird mit Umfang und Bedeutung der Angelegenheit, Tätigkeit vor der Gutachterkommission und der Bewertung der Kammer als Gütestelle begründet.

OLG Frankfurt, Urt. v. 23.03.2010 – 8 U 238/08 („Blasenhalsinzision“)
Arzthaftung wegen unzureichender Aufklärung über Risiko retrograder Ejakulation und dauerhafter Zeugungsunfähigkeit. Das OLG hebt das landgerichtliche Urteil auf, spricht 25.000 € Schmerzensgeld sowie Ersatz des materiellen Schadens und vorgerichtlicher RA‑Kosten (1.791,44 €) zu. Das Gericht bestätigte, dass sich im Hinblick auf Umfang der Tätigkeit sowie persönliche und finanzielle Interessen des Klägers die angesetzte 2,0-Geschäftsgebühr rechtfertigt.

OLG Frankfurt, Urt. v. 03.05.2016 – 8 U 224/12
Arzthaftung wegen überlanger Wirbelsäulenoperation mit Lagerungsschaden (Quadrizeps‑/Hüftbeugerparese), dauerhafte Erwerbsunfähigkeit, Schmerzensgeld 50.000 €. Das Gericht verurteilt die Beklagte auch zur Zahlung von 3.600,94 € vorgerichtlicher RA‑Kosten. Der Ersatzanspruch für außergerichtliche Kosten wurde aus einem Streitwert von 122.121,45 € bei einer 2,0-Geschäftsgebühr in Höhe von 3.600,94 € zugesprochen.

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer

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Charisma Sadana

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