Welche Funktion und Wirkung hat der Vergleich?
Der Vergleich hat grundsätzlich eine Doppelwirkung. Zunächst die materielle Wirkung gem. § 779 BGB. Der Vergleich stellt einen Vertrag dar und begründet die in ihm ausgedrückten Rechte und Pflichten der Parteien. Er dient der Befriedigung der beteiligten Parteien und vor allem der Vermeidung oder Beilegung eines Rechtsstreits. Die prozessuale Wirkung des Vergleichs liegt in der Beendigung des Rechtsstreits gem. § 278 ZPO. Damit zeitigt diese die materiell rechtlichen Wirkungen eines Vergleichs. Soweit ein Vergleich einen anhängigen Rechtsstreit beilegt hat dies zur Folge, dass die Rechtshängigkeit unmittelbar und ohne eine gerichtliche Entscheidung endet.
Beispielsfälle für erstrittene Vergleiche:

