Eingeschränkter Berufsunfähigkeitsschutz in Versicherungsbedingungen unwirksam
Der Bundesgerichtshof hatte in einer neueren Entscheidung vom 15.2.2017 über folgende Klausel in einer Berufsunfähigkeitsversicherung entschieden: „Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungengilt die vor Eintritt des Versicherungsfalls zuletzt konkret ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 Prozent als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt Mehr…