Der Datenauskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO als Tool zur Informationsgewinnung

– Wie die discovery light Einzug in den deutschen Zivilprozess erhielt

Von Dr. Martin Riemer, Rechtsanwalt, Brühl/Rheinland

In Kürze

Der Beitrag setzt sich im Nachgang zu einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 15.6.2021 mit einer insbesondere im Zivilprozess (z. B. im Versicherungs- oder Verkehrsunfallprozess) durch Art. 15 Abs. 3 DS-GVO neu geschaffenen Möglichkeit der Informationsgewinnung auseinander, um „personenbezogene Daten“ in Besitz des Gegners in Erfahrung zu bringen. Rechtsanwälten wird hierüber die Arbeit erleichtert, Klageforderungen effektiver durchzusetzen und durch eine Verbreiterung der Informationsbasis für „gerechtere Urteile“ zu sorgen. Der Autor zeigt auf, dass der BGH den Weg dafür freigemacht hat, das „Recht auf Kopie“ aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ähnlich einer „pretrial discovery“ nach US-amerikanischem Vorbild zu nutzen, und beantwortet dazu praktische Fragen für den Zivilprozess.

1. Ausgangsproblem der Klägerseite: Informationsbeschaffung

Wer zivilrechtliche Ansprüche verfolgt, muss diese begründen. Von Menschen geschaffenes Recht setzt sich anders als Naturgesetze nicht von selbst um, sondern muss erstritten, mitunter sogar vollstreckt werden.

Der deutsche Zivilprozess (Erkenntnisprozess) ist – in Abgrenzung zum öffentlich-rechtlichen Amtsermittlungsgrundsatz – vom Beibringungsgrundsatz geprägt (§ 282 ZPO): Es obliegt den Parteien, die für ihre jeweiligen Rechtspositionen entscheidungsrelevanten Tatsachen vortragen. Zivilgerichte stellen anders als Verwaltungsgerichte (grundsätzlich) keine eigenen Tatsachenermittlungen an. Insbesondere für die Klägerseite bedeutet dies zunächst „Arbeit“.

Der Aktionsradius der Kläger wird jedoch durch Prozessmaximen beschränkt, z. B. das sog. „Ausforschungsverbot“: Beweisantritte dürfen einen Prozessgegner nicht „unerlaubt ausforschen“ (was auch immer damit gemeint ist; entscheidet der Tatrichter im Einzelfall). Ferner gilt der Grundsatz der Darlegungs- und Beweislastverteilung: Jede Partei hat die für sie günstigen Tatsachen nicht nur darzulegen, sondern im Bestreitensfall auch zu beweisen. Wofür es situativ zwar Darlegungs- und Beweislasterleichterungen geben kann (abgestufte Beweislastverteilung, sekundäre Darlegungs- und Beweislastverteilung, Beweislastumkehr), das Risiko eines „non licet“ indessen jedoch die Klägerseite trägt.

Mit „Wahrheitsfindung“ hat diese Architektur, die teils auf den Gesetzgeber, teils auf Richterrecht zurückgeht, bei genauerer Betrachtung indessen weniger zu tun als vielmehr mit „Waffengleichheit“. Es geht um die Aufrechterhaltung tradierter Verfahrensstrukturen, die bis zur Emminger-Novelle des Jahres 1924 zurückreichen. Wäre es hingegen nicht „gerechter“, gäbe es eine (Prozess)Welt, in welcher auch die Zivilgerichte die Wahrheitsfindung an erste Stelle setzen, das Ausforschungsverbot lockern und ihre Informationsbasis zu verbreitern bereit wären? Je mehr Richter über den Streitsachverhalt wissen, desto qualitativ besser können sie ihn schließlich entscheiden.

Der US-amerikanische Zivilprozess, um ein durch Anwaltsserien bekannt gewordenes Beispiel aus dem internationalen Rechtsvergleich herauszugreifen, erlaubt demgegenüber die „discovery“ – und zwar bereits vor Klageerhebung, weswegen sie mit der Vorsilbe „pre-trial“ verbunden wird. Um herauszufinden, ob Schadensersatzansprüche gegen einen Gegner erfolgreich durchgesetzt werden können und um dafür Beweise zu sichern, besteht das Recht, dieses zu erforschen (discovery, dt. Entdeckung), z. B. Einsicht in dessen Geschäftsunterlagen zu nehmen.

Für den deutschen Zivilprozess bislang undenkbar; nicht nur die Rechtsprechung, sondern auch die herrschende Lehre lehnen dieses ab5. Der Beklagte, so das Dogma, sei nicht verpflichtet, dem Kläger die Munition zu liefern, mit welcher dieser erlegt werden kann. Auf leisen Sohlen durch die Hintertüre des EU-Rechts hat der Datenauskunftsanspruch eine mit der pre-trial discovery teilweise vergleichbare Anspruchsgrundlage gleichwohl jedoch nun eröffnet.

2. Umfang des Datenauskunftsanspruchs nach Art. 15 DS-GVO

Was ist der „Datenauskunftsanspruch“? Er findet sich wieder in Art. 15 der Verordnung (EU) 679/2016, kurz: Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) vom 27.4.2016, die am 4.5.2016 verkündet wurde und zum 25.5.2018 in Kraft getreten ist. Da es sich um eine Rechtsverordnung der Europäischen Union handelt, entfaltet sie gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV i. V. m. dem Rechtsanwendungsbefehl aus Art. 23 Abs. 1 GG anders als Richtlinien unmittelbare Wirkung, d. h. ohne weiteren Umsetzungsakt. Als sekundäres Gemeinschaftsrecht geht sie dem gesamten innerstaatlichen Recht vor, und zwar in allen 27 EU-Mitgliedsländern gleichermaßen. Die Datenschutz-Grundverordnung löst die vormalige Datenschutzrichtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 ab, die dem Verordnungsgeber als nicht mehr zeitgemäß erschien.

Vorab hervorzuheben ist der sachliche Anwendungsbereich aus Art. 2 DS-GVO: Die Verordnung gilt nicht, wenn natürliche Personen Datenverarbeitung zu ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken betreiben; ferner auch nicht bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung durch die jeweils zuständigen Behörden. In privaten Nachbarstreitigkeiten, Familien- oder Erbrechtsangelegenheiten findet der Datenauskunftsanspruch somit keine Anwendung; bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten muss differenziert werden, zu welchem Zweck die jeweiligen Behörden handeln. Auch personenbezogene Daten Verstorbener sind gem. Erwägungsgrund 27 ausgenommen. Darüber hinaus ist ihr Anwendungsbereich jedoch sehr weitreichend.

a) Systematische Einordnung

Art. 15 DS-GVO ist Teil des 3. Kapitels (Rechte der betroffenen Person) und beinhaltet genau genommen zwei Ansprüche: Zunächst auf Auskunft über die sog. „Stammdaten“ (Abs. 1) und überdies das „Recht auf Kopie“ (Abs. 3). Da die Stammdaten, abgesehen von Abs. 1 lit. c) (Anspruch auf Benennung der Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden), für eine discovery eher unergiebig sind, werden sie vorliegend ausgespart. Vielmehr geht es nachfolgend um das „Recht auf Kopie“ aus Abs. 37, in welchem der Verordnungsgeber in Satz 1 nüchtern angeordnet hat:

„Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung.“

b) Tatbestandsvoraussetzungen

Dieser in wenigen Worten im Indikativ abgefasste Satz hat eine durchschlagende Wirkung, denn im Europarecht besteht die Tendenz, den Sinn und Zweck von Rechtsakten nicht teleologisch auszudeuten, was eine beliebte Spielart deutscher Juristen ist, sondern am Wortlaut orientiert auszulegen. Dieser ist hier kurz und eindeutig.

Anspruchsberechtigt (aktivlegitimiert) – aus der Überschrift des 3. Kapitels entnommen – ist die „betroffene Person“, womit gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO eine „identifizierte oder identifizierbare natürliche Person“ gemeint ist, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Anspruchsverpflichtet (passivlegitimiert) ist der „Verantwortliche“, der in Art. 4 Nr. 7 DS-GVO definiert wird als diejenige natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Gegenstand des Auskunftsanspruchs sind die „personenbezogenen Daten“, d. h. gem. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf die „betroffene Person“ beziehen und die „Gegenstand der Verarbeitung“ beim Verantwortlichen sind.

„Verarbeitung“ meint gem. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung.

c) Auslegung von Art. 15 3 DS-GVO durch den Bundesgerichtshof

Für einen Auskunftsanspruch ist die Vorschrift denkbar weit gefasst, wie in einer ersten obergerichtlichen Entscheidung zuvor bereits vom OLG Köln festgestellt wurde. Der Bundesgerichtshof hat in einem vom LG Köln zugelassenen Revisionsverfahren dazu folgendes ausgeführt:

„Gemäß Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Nach dieser Definition und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff weit zu verstehen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur in Form von Stellungnahmen oder Beurteilungen, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen über die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist […]. Soweit die Revisionserwiderung meint, Art. 15 DS-GVO sei im Hinblick auf den Begriff der „personenbezogenen Daten“ teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass der Personenbezug im Rahmen von Art. 15 DS-GVO voraussetze, dass es um „signifikante biografische Informationen“ gehe, die „im Vordergrund“ des fraglichen Dokuments stünden […], ist diese Auffassung mit der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, die sich zweifelsfrei auf den Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 15 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 Halbsatz 1 DS-GVO übertragen lässt, ersichtlich nicht zu vereinbaren […].“

Einzige Ausnahme wollte der BGH für „rechtliche Analysen“ treffen: Diese könnten zwar ebenfalls personenbezogene Daten beinhalten; dies gelte jedoch nicht für die auf der Grundlage dieser personenbezogenen Daten vorgenommene Beurteilungen der Rechtslage als solche, die keine Informationen über den Betroffenen und damit kein personenbezogenes Datum darstellten. Was genau damit gemeint gewesen sein mag, bleibt fraglich.

Zu lesen ist Art. 15 DS-GVO ferner – so der BGH – im Zusammenspiel mit dem Erwägungsgrund 63:

„Nach Erwägungsgrund 63 Satz 1 der DS-GVO dient das Auskunftsrecht der betroffenen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten dem Zweck, sich der Verarbeitung (zum Begriff vgl. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO; zu dem vom sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung erfassten Bereich der Verarbeitung vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Nr. 6 DS-GVO) bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können.“

Daraus folgt zugleich, dass dem Auskunftsverlangen nicht entgegengehalten werden kann, dass die betroffene Person die zu beauskunfteten Daten bereits kenne, z. B. weil sie diese selber übermittelt hat. Es geht darum, prüfen zu können, was der Verantwortliche über den Betroffenen weiß, nicht, welche Daten dieser selber bereits kennt.

d) Datenauskunftsanspruch als „Gamechanger“

Worauf sich das „Recht auf Kopie“ materiell-rechtlich bezieht, wird somit letztlich nicht in Art. 15 Abs. 3 DS-GVO selbst geregelt, sondern erschließt sich erst über die Auslegung des Begriffs der „personenbezogenen Daten“ in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Dieser ist – was inzwischen überwiegende Mehrheitsmeinung unter den Gerichten und in der Literatur ist – weit zu verstehen und erfasst über Art. 4 Nr. 6 DS-GVO keineswegs nur „elektronisch gespeicherte Daten“, sondern auch solche in „strukturierten Verzeichnissen“, sprich z. B. Papierakten.

In der Praxis führt dies folglich dazu, dass – illustriert am Beispiel einer Versicherung – diese dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person nun „alles“ in Kopie überlassen muss, und zwar gem. Art. 12 Abs. 5 S. 1, und Art. 15 Abs. 3 S. 2 DS-GVO bei erstmaliger Anfrage auf eigene Kosten, was bei ihr an Daten über den Betroffenen vorhanden ist: Antragsunterlagen, Beratungsprotokolle, Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen, sämtliche Nachträge zum Versicherungsschein, sämtliche Korrespondenz (ganz gleich in welcher Form: schriftlich, per Fax, E-Mails, sonstige Textnachrichten), sämtliche Notizen (Bearbeitungs-, Besprechungs-, Telefonnotizen, Aktenvermerke), Auskunft zum Prämienkonto und dessen Verlauf, zu erbrachten Leistungen, etc. In welchem Format diese Daten vorliegen, ob elektronisch, in Papierform, „auf Steintafeln graviert etc.“ ist unerheblich.

Eine solch weitreichende Anspruchsgrundlage hat es im deutschen Recht zuvor noch nicht gegeben. Der Phantasie der Leser sind keine Grenzen gesetzt, was sich mit dieser erlaubten Form der „Ausforschung“ nun alles anstellen lässt. Sie kann für Verbraucher ein echter „Gamechanger“ sein, mit – neudeutsch formuliert – „disruptiver Wirkung“ für die Darlegungs- und Beweislastverteilung. Sämtliche Erschwernisse, die Auskunftsansprüche nach deutschem Recht nach wie vor begegnen, insbesondere das „Ausforschungsverbot“, finden im vollvereinheitlichten Recht keine Anwendung. Wenn der EU-Verordnungsgeber einen weiten Anwendungsbereich eröffnet hat, kann die deutsche ZPO diesen nicht beschränken.

Wie ist der Auskunftsanspruch zu erfüllen? Durch das Zur-Verfügung-Stellen einer Kopie dieser personenbezogenen Daten, und zwar gem. Art. 12 Abs. 1 DS-GVO „in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form“. Gemeint ist damit eine Bring- oder Schickschuld; keineswegs eine Holschuld. Der Verantwortliche kopiert z. B. alle zu beauskunftenden Daten in Papierform, auf CD-ROM oder stellt mit Einverständnis des Anspruchsstellers diese über einen Fernzugriff zum Download zur Verfügung.

3. Gegenrechte aus Art. 15 Abs. 4 DS-GVO

Kein Recht kann freilich vorbehaltlos bestehen. Der Verordnungsgeber hat dies in Art. 15 Abs. 4 DS-GVO berücksichtigt:

„Das Recht auf Erhalt einer Kopie gem. Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.“

Nicht der Anspruch aus Abs. 1, sehr wohl jedoch derjenige aus Abs. 3 unterliegt somit einer Interessenabwägung. Noch immer wenden Versicherungen u. a. „Missbrauch“ ein, wenn sie auf Erteilung einer „vollständigen Datenauskunft“ in Anspruch genommen werden: Um es ihnen damit nicht zu einfach zu machen, sollte der discovery-Charakter des Datenauskunftsverlangens aus vorstehend bereits angesprochenen Gründen nicht zu deutlich in den Vordergrund gerückt werden. Der Missbrauchseinwand für sich reicht als Versagungsgrund jedoch nicht aus; der Auskunftsverpflichtete muss vielmehr substantiiert darlegen (was ihm Arbeit bereitet), welche Gegenrechte er zur Interessenaufrechnung stellt oder welche „besseren Rechte“ Dritter durch die Auskunftserteilung verletzt würden. Gleichwohl lassen sich über 100 Jahre ZPO nicht einfach mal so aus den Köpfen der Richter tilgen; mit „Widerstandsnestern“ muss nach wie vor noch gerechnet werden.

Weitere Gründe, die Auskunft (teilweise) zu versagen, kann der in Art. 12 Abs. 5 DS-GVO angesprochene Exzess durch häufig wiederholte Auskunftsanfragen sein. Ferner können sich Versagungsgründe z. B. aus den Schranken des Art. 23 DS-GVO oder auf einer aufgrund dieser Öffnungsklausel vom nationalen Gesetzgeber erlassenen abweichenden Regelung ergeben. Hiervon hat der deutsche Gesetzgeber bislang zweimal Gebrauch gemacht, was die vorstehenden Ausführungen jedoch unberührt lässt. Keineswegs ausreichend für eine Rückausnahme vom Grundsatz aus Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ist es, dass im deutschen Recht eine engere Regelung für Auskunftsansprüche besteht. Das europäische Datenschutzrecht ist ein in sich geschlossener Rechtskreis, der losgelöst von den nationalen Rechtsordnungen existiert und über diesen steht. Rückausnahmen können nur solche gesetzlichen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten sein, die drei Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen auf einer Öffnungsklausel in der DS-GVO beruhen, nach Verabschiedung der Verordnung am 4.5.2016 – als frühestmöglichem Zeitpunkt – im Recht der Mitgliedsstaaten erlassen worden sein und einen diesbezüglichen Willen der jeweiligen Legislativorgane, von der DS-GVO abweichen zu wollen, erkennen lassen (lex posterior derogat legi priori). Soweit vereinzelt Stimmen in der Literatur auch die vor Verkündung der DS-GVO bestehenden nationalen Regelungen als legale Rückausnahme verstehen möchten, ist diese Auffassung mit dem effet utile aus Art. 4 Abs. 3 EUV nicht zu vereinbaren, da eine „Ausnahme“ denklogisch „kontextabhängig“ ist. Solange der Kontext, für den die Ausnahme definiert sein soll, noch nicht vorlag, konnte es sich epistemologisch noch nicht um eine solche handeln. Hierzu bedarf es somit in jedem Fall eines nachträglichen Legislativakts der nationalen Organe, auch um als Auslegungsmethode getarntem „revisionistischem Widerstand“ gegen das EU-Recht vorzubeugen.

Im Oktober 2021 hat das BMI als zuständiges Fachministerium innerhalb der Bundesregierung zwar einen Bericht zur Evaluierung des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 vorgelegt. Dieser lässt die hier angesprochenen Fragen jedoch unberührt. Auf S. 50 wird darin sogar zugestanden: „Der Gegenstand und die Art der Auskunft hingegen ergeben sich aus Artikel 15 DSGVO und können vom nationalen Gesetzgeber mangels Öffnungsklausel nicht konkretisiert werden.“

Nachdem die materielle Reichweite des „Rechts auf Kopie“ vom BGH somit nun geklärt wurde, wird sich der Streit zukünftig gewiss auf die Ebene der „Gegenrechte“ verlagern. Da es der EU-Verordnungsgeber trotz immerhin 173 Erwägungsgründen zur DS-GVO nicht vollbracht hat, sich klarer zu positionieren, wirken die vielfältig unscharfen Formulierungen nun wie ein Konjunkturprogramm für Anwälte und Berater.

4. Wann ist der Datenauskunftsanspruch erfüllt?

Ferner hat der BGH definiert, wann Erfüllung der Auskunftspflicht eintritt, wofür er an die auch bei anderen Auskunftsanspruchsgrundlagen bereits geltenden Maßstäbe anknüpft:

„Erfüllt im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB ist ein Auskunftsanspruch grundsätzlich dann, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in dieser Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit einer Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf Auskunft in weitergehendem Umfang nicht begründen. Wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher die – gegebenenfalls konkludente – Erklärung des Auskunftsschuldners, dass die Auskunft vollständig ist […].

Die Annahme eines derartigen Erklärungsinhalts setzt demnach voraus, dass die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll. Daran fehlt es beispielsweise dann, wenn sich der Auskunftspflichtige hinsichtlich einer bestimmten Kategorie von Auskunftsgegenständen nicht erklärt hat, etwa weil er irrigerweise davon ausgeht, er sei hinsichtlich dieser Gegenstände nicht zur Auskunft verpflichtet. Dann kann der Auskunftsberechtigte eine Ergänzung der Auskunft verlangen […].“

Die Bezugnahme auf §§ 259, 260 BGB verdeutlicht zugleich, was der Auskunftsberechtigte tun kann, wenn er Zweifel an der Vollständigkeit der nach Rechtshängigkeit erteilten (weiteren) Datenauskunft hegt: Entweder die Erfüllung bestreiten, d. h. zwar Teilerledigung erklären, im Übrigen jedoch aufzeigen, warum die Auskunft weiterhin Lücken aufweist. Als Zeugenbeweis kann dazu die Vernehmung des gem. Art. 37 Abs. 1 DS-GVO zu bestellenden Datenschutzbeauftragten des Gegners angeboten werden, sowie die Parteivernehmung dessen vertretungsberechtigten Organs (bei einer Versicherungs-AG der Vorstand). Weiter kommt in Betracht, die Auskunftsklage in der Hauptsache für erledigt zu erklären, hierüber die Kostenfolge des § 91 a ZPO herbeizuführen und zugleich im Wege der Klageerweiterung analog §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der bis dahin erteilten Datenauskünfte durch ein vertretungsberechtigtes Organ einzufordern.

Mit beiden Strategien kann man den Gegner in die Defensive drängen; nicht selten zeigt sich, dass die Beklagtenseite nach Beantragung der eidesstattlichen Versicherung dann die fehlenden Daten noch nachliefert.

Dabei sollte die Klägerseite jedoch nicht zu „lustvoll“ vorgehen, um das Gericht nicht gegen sich aufzubringen: Auskunftsstreite tragen bei Richtern mehrheitlich das Prädikat „nervig“.

5. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO als discovery light: Taktik des Rechtsanwalts

Der Datenauskunftsanspruch ist somit eine discovery light. Anders als die „US-discovery“ bezieht er sich zwar nicht auf sämtliche Daten oder Akten, auch nicht auf das Recht zur Zeugen-/Gegnervernehmung, sondern nur auf solche, die als „personenbezogene Daten“ beim Verantwortlichen vorhanden sind. In Bezug auf eine Versicherung läuft dies jedoch ungefähr auf dasselbe hinaus, da diese ihre Daten entweder in Vertrags- und/oder Leistungsakten (Schadensakten) speichern. Da es sich bei Art. 15 DS-GVO um eine noch immer junge Anspruchsgrundlage handelt, gemessen an den eingangs erwähnten traditionsreichen Prozessmaximen (Beibringungsgrundsatz, Ausforschungsverbot) und die Widerstände gegen die „discovery“ innerhalb der Richterschaft nicht unterschätzt werden dürfen („Amerikanische Verhältnisse wollen wir nicht.“), sind Klägervertreter gut beraten, diesen Begriff eher zu vermeiden und den eigentlichen Zweck, für den Art. 15 DS-GVO „entfremdet“ wird, nicht allzu deutlich anzusprechen. Wofür jedoch auch bereits deswegen keine Veranlassung besteht, da es anders als z. B. beim Einsichtsrecht aus § 810 BGB keines „rechtlichen Interesses“ bedarf, welches anspruchsbegründend dargelegt werden müsste. Der Anspruch ist frei von Voraussetzungen – und unterliegt auch keiner Verjährung. Zu seiner Begründung reicht somit aus, dass eine Datenauskunft gefordert wurde, entweder auf auseinzelbare Daten spezifiziert oder aber als „vollständige Datenauskunft“. „Gerechtfertigt“ zu werden braucht dieses nicht.

6. Prozessuales Vorgehen

Läuft bereits eine Zivilklage gegen den Gegner, kann diese gem. § 264 Nr. 2 ZPO bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in 1. Instanz um eine Leistungsklage auf Erteilung einer Datenauskunft noch erweitert werden; im Berufungsverfahren hingegen nicht mehr (dass ein OLG je Sachdienlichkeit gem. § 533 ZPO für eine Auskunftsklage erst in 2. Instanz bejahen wird, scheint schwer vorstellbar).

Häufig sind Fälle, in denen die vorgerichtlich erteilten Datenauskünfte nicht vollständig erscheinen (z. B. nur Informationen gem. Art. 15 Abs. 1 DS-GVO erteilt wurden), was bei der Antragstellung im Klageantrag dann dahingehend bedacht werden sollte, dass im Klageantrag spezifiziert wird, z. B.

„[…] die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft gem. Art. 15 i. V. m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO über die als Anlage XY beigefügte vorgerichtlich erteilte teilweise Datenauskunft hinaus zu erteilen, insbesondere […].“

An dieser Stelle sollte (muss jedoch nicht) in den Klageantrag unmittelbar aufgenommen werden, welche Daten oder Kategorien von Daten bei der bisherigen Auskunftserteilung noch vermisst werden. Fehlt es hieran, vertreten manche Zivilrichter die Auffassung, dass der Klageantrag zu unbestimmt und damit unzulässig wäre, da angeblich nicht vollstreckbar. Dies trifft jedoch – so im Ergebnis auch der BGH– nicht zu, da die Zwangsvollstreckung wie auch bei Auskünften nach deutschem Recht schließlich über § 888 ZPO abläuft: Wird der Beklagte zu einer „vollständigen Datenauskunftserteilung“ verurteilt und bestehen Zweifel darüber, ob diese sodann vollständig ist, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt und in entsprechender Anwendung von §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2 BGB die eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit abverlangt werden.

Hinzu kommt, dass eine „vollständige Datenauskunft“ schließlich schon rein logisch geschuldet ist, weswegen ein solcher Klageantrag nicht unzulässig oder zu unbestimmt sein kann. Gem. Art. 83 Abs. 5 b) DS-GVO begründet eine unvollständige Auskunftserteilung einen Bußgeldtatbestand (4 % des weltweiten Jahresumsatzes, bzw. 20 Mill. Euro), den auch die zuständigen Aufsichtsbehörden sanktionieren können.

Es reicht jedenfalls aus, wenn aus dem Klägervorbringen ersichtlich wird, welche Kategorien von Daten vermisst werden, z. B. „alle Bearbeitungs-, Telefon- und Aktennotizen“ oder „sämtliche bei der Beklagten in Bezug auf den Kläger vorhandene Korrespondenz, auch mit Dritten“.

Die gerichtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 44 BDSG. Ebenso wie gem. § 215 VVG kann am eigenen Wohnsitz oder dem Geschäftssitz des Gegners geklagt werden.

7. Stufenklage

Noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Datenauskunft gem. § 253 ZPO nur im Wege der Leistungsklage oder gem. § 254 ZPO auch als Stufenklage eingeklagt werden kann.

Soweit die eingeforderten Daten zur Durchsetzung materieller Ansprüche benötigt werden, ist ein abgestuftes Vorgehen sinnvoll: Die Datenauskunft sollte bereits vorliegen, bevor Hauptsacheklage erhoben wird, um sie hierfür verwerten zu können. Urkunden, die im Wege der DS-GVO-discovery aus seiner Hand bekannt wurden, kann der Beklagte prozessual schließlich nicht mehr (mit Nichtwissen) bestreiten. Verweigert der Gegner vorgerichtlich hingegen die (vollständige) Auskunftserteilung, führt dies zu einer zeitlichen Verzögerung, wenn zunächst isoliert auf Datenauskunft geklagt werden muss. Demgegenüber zugleich auf Datenauskunft und Hauptsacheleistung gem. § 260 ZPO im Wege der objektiven Klagehäufung zu klagen, ist zwar zulässig, nimmt der discovery jedoch ihre Effektivität. Sollte die Hauptsacheklage verlorengehen, die Klage auf Datenauskunftserteilung hingegen durchdringen, kann dies später nur noch umständlich über § 580 Abs. 7 b) ZPO im Restitutionsstreit „repariert“ werden. Es sei denn, das angerufene Gericht wäre bereit, vorab gem. § 301 ZPO ein Teilurteil zu erlassen, wovon jedoch eher nicht auszugehen ist: Richter möchten ihre Akten schließlich „erledigen“.

Um der „DS-GVO-discovery“ zu ihrer vollen Wirksamkeit zu verhelfen, erscheint daher die Stufenklage angezeigt. 1. Stufe: Datenauskunft, 2. Stufe: eidesstattliche Versicherung ihrer Vollständigkeit und Richtigkeit, 3. Stufe: Leistungsklage. Ob die Datenauskunfts-Stufenklage zur Erlangung von Informationen zu anderen als den in der DS-GVO selber angelegten Zwecken (Art. 16–18 DS-GVO) zulässig ist und damit verjährungsunterbrechende Wirkung im Hinblick auf das Leistungsbegehren entfaltet, begegnet jedoch noch Unsicherheiten. Für ihre Zulässigkeit spricht, wenn sich zumindest für Teile der zu beauskunftenden Informationen ein Anspruch auch aus anderen Anspruchsgrundlagen herleiten lässt, für die die Stufenklage bereits als zulässig erachtet wurde, z. B. aus § 810 BGB. Da Art. 79 Abs. 1 DS-GVO einen eigenständigen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz vorsieht und europarechtlichen Ansprüche prozessual nicht schlechter behandelt werden dürfen, verbietet sich schließlich eine „Diskriminierung“ gegenüber Rechtsbehelfen im Prozessrecht der Mitgliedsstaaten. Ferner kann die Stufenklage auch zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO in Betracht kommen.

Gegner der discovery werden dieses zwar wiederum mit dem „Missbrauchs- und Ausforschungseinwand“ zu kontern versuchen. Jedoch hat das Bundesarbeitsgericht die Datenauskunfts-Stufenklage in der Arbeitsgerichtsbarkeit sogar für geboten erachtet, wenn der Betroffene die Daten, über die er Auskunft begehrt, für den Klageantrag nicht detailliert genug beschreiben könne.

Entschieden wurde bislang jedenfalls bereits, dass die Klageerhebung als Datenauskunfts-Stufenklage die Wirksamkeit der Datenauskunftsklage als solche unberührt lässt. Ob sich damit auch die volle Wirkung des § 254 ZPO entfalten lässt, gemeint: die Verjährungsunterbrechung bezüglich der weiteren Ansprüche, muss die Rechtsprechung erst noch klären. Sobald dies bejaht werden kann, würde die DS-GVO-discovery gewiss noch wirkmächtiger.

8. Datenauskunftsklagen rechtsschutzversichert

Rechtsschutzversicherungen decken Datenauskunftsklagen im Zivil- und Arbeitsgerichtsprozess, sofern die Bausteine Vertrags- und/oder Schadensrechtsschutz bei ihnen versichert sind. Die Anspruchsgrundlage entstammt zwar dem Europarecht, wird jedoch wie Auskunftsklagen nach deutschen Recht („Annex“ zum Hauptanspruch, um diesen durchzusetzen) behandelt. Voraussetzung ist weiter, dass sich der Auskunftsverpflichtete mit der Auskunftserteilung in Verzug befindet: Ab diesem Zeitpunkt ist für den Aktivprozess der Schadensfall in der Rechtsschutzversicherung eingetreten. Kostengünstig erscheint es daher, dem Mandanten zunächst ein Schreiben aufzusetzen, welches dieser im eigenen Namen per Einschreiben an den Gegner aufgibt und um Erteilung einer „vollständigen Datenauskunft“ unmittelbar an sich selber auffordert. Dies vermeidet zugleich einen Streit gem. Art. 12 Abs. 6 DS-GVO darüber, ob die Vollmacht ausreicht. Wird die Auskunft sodann nicht oder nicht vollständig binnen der Monatsfrist aus Art. 12 Abs. 3 S. 1 DS-GVO erteilt und binnen dieser Frist auch kein Verlängerungsgrund i. S.v. Art. 12 Abs. 3 S. 2 DS-GVO angeführt, steht einer rechtsschutzversicherten Datenauskunftsklage nichts mehr im Wege. Eine Klageerhebung vor Ablauf der Monatsfrist sollte wegen des Kostenrisikos eines sofortigen Anerkenntnisses aus § 93 ZPO hingegen vermieden werden.

9. Streitwert

Der Streitwert einer Datenauskunftsklage wird von den Zivilgerichten mit zunehmender Tendenz mit pauschal 5.000,– € angesetzt, weswegen isolierte Datenauskunftsklagen in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen. Zum Beleg sei exemplarisch verwiesen auf:

  • OLG Köln, 20 W 10/18, Beschluss vom 3.9.2019 (BeckRS 2019, 21980)
  • OLG Köln, 20 W 9/19, Beschluss vom 6.2.2020 (BeckRS 2020, 2798)
  • OLG Köln, 20 U 57/19, Urteil vom 23.10.2020 (BeckRS 2020, 29121)
  • OLG Köln, 9 W 34/20, Beschluss vom 12.11.2020 (BeckRS 2020, 33149)
  • OLG Köln, 15 W 51/21, Beschluss vom 17.8.2021 (BeckRS 2021, 33642)
  • OLG Köln, 5 W 5/20, Beschluss vom 20.4.2020 (BeckRS 2020, 6876)
  • OLG Köln, 5 U 151/18, Urteil vom 28.4.2021 (BeckRS 2021, 10843)
  • OLG Köln, 5 W 16/20, Beschluss vom 17.6.2020 (BeckRS 2020, 14368)
  • LG Köln, 23 O 172/19, Urteil vom 11.11.2020 (BeckRS 2020, 30968)
  • LG Köln, 26 O 340/16, Beschluss vom 6.1.2021 (BeckRS 2021, 7552)
  • LG Wiesbaden, 8 O 14/19, Schlussurteil vom 3.11.2020 (BeckRS 2020, 30713)
  • LG Landau, 4 O 389/17, Beschluss vom 17.9.2019 (BeckRS 2019, 22099)
  • LG Düsseldorf, 9 O 55/19, Urteil vom 19.11.2019 (BeckRS 2019, 29542)
  • LG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – 16 O 128/20 (GRUR-RS 2021, 33076)
  • AG Bonn, 118 C 315/19, Urteil vom 30.7.2020 (BeckRS 2020, 19548)
  • AG Kerpen, 106 C 96/20, Urteil vom 22.12.2020 (BeckRS 2020, 38341)
  • AG Köln, 121 C 389/20, Beschluss vom 21.12.2020 (BeckRS 2020, 43956)
  • AG Lehrte, 9 C 139/20, Beschluss vom 3.2.2021 (BeckRS 2021, 8289)

Die Betrachtung, den Streitwert anders als bei Auskunftsklagen nach deutschem Recht (z. B. § 630 g BGB) nicht in Relation zum Wert einer „Hauptsache“ zu bestimmen (üblich sind 1/10–1/4 des Hauptsachewerts), sondern auf 5.000,– € zu pauschalieren, ergibt vollständig Sinn: Was sollte die „Hauptsache“ einer isolierten Datenauskunftsklage auch sein? Systematisch betrachtet dient der Anspruch aus Art. 15 DS-GVO zunächst der Geltendmachung der weiteren Rechte aus Art. 16–18 DS-GVO auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung, was jedoch keineswegs abschließend gemeint sein kann. Hinter ihm steht als „verfassungsrechtliche Position“ gem. Erwägungsgrund 1 das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 8 Abs. 1 der Grundrechtecharta, folglich – wie auch beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG – ein immaterieller Anspruch. Was aber „kostet“ ein Grundrecht? Da verschiedene Senate des OLG Köln den Streitwert jedoch nur dann auf 5.000,– € ansetzen wollten, wenn der Kläger zugleich auch geltend machte, die Auskunftserteilung zur Verfolgung „wirtschaftlicher Interessen“ zu benötigen (was somit offenbar zulässig ist), könnte ein solcher Satz in der Klageschrift – ohne dabei allzu sehr in die Tiefe zu gehen – zur Klarstellung helfen.

Eine weitere Argumentationshilfe für einen pauschalen Streitwert von 5.000,– € ist der Umstand, dass es keinen Unterschied mehr ergibt, nachdem § 19 BDSG a. F. (Datenauskunft gegen die öffentliche Verwaltung) und § 34 BDSG a. F. (Datenauskunft gegen privatrechtliche Stellen) zum 25.5.2018 außer Kraft getreten und in Art. 15 DS-GVO verschmolzen sind, vor welcher Gerichtsbarkeit er eingeklagt wird. Gleich ob Zivil-, Arbeits- oder die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit: Die Anspruchsgrundlage bleibt stets dieselbe. Welchen rationalen Grund sollte es dann jedoch geben, wenn § 52 Abs. 2 GKG z. B. im VwGO-Prozess für Auskunftsklagen den „Auffangstreitwert“ ansetzt, den der Gesetzgeber im Übrigen zumindest für die außergerichtliche Geschäftstätigkeit auch in § 23 Abs. 3 RVG normiert hat, dem materiellen Anspruch als solchem im ZPO-Prozess einen abweichenden Wert beizumessen? Auch nur wenige Druckseiten Auskunft können zuweilen höchste Bedeutung haben. Am Umfang der zu erteilenden Datenauskunft wird man deren Wert daher kaum zutreffend festmachen können.

Leider sehen manche Zivilrichter in der Streitwertfestsetzung eine Art „Züchtigungsinstrument“, um gegenüber unliebsamen Anwälte und/oder lästig erscheinenden Rechtsstreite Unmut kundzutun, was gewiss jedoch nicht Sinn und Zweck von § 63 GKG ist. Mehrfach bereits haben Landgerichte bei der objektiven Klagehäufung die Auskunftsklage mit nur 500,– € bewertet, um im Wege einer Streitwertherabsetzung auf unter 5.000,– € den (lästigen) Rechtsstreit insgesamt gem. § 281 ZPO zum Amtsgericht zu verweisen. Um dieser Gefahr strategisch zu begegnen, bietet sich zunächst eine isolierte Datenauskunftsklage zum Amtsgericht an, die später ggf. erweitert wird: Gerne wird der Amtsrichter dann den umgekehrten Weg wählen, die gem. § 5 ZPO zu addierenden Einzelwerte auf über 5.000,– € festsetzen und die Sache zum Landgericht zu verweisen: In beide Richtungen ist ein Verweisungsbeschluss gem. § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO jedenfalls bindend.

Soweit einige Zivilgerichte den Streitwert zunächst anders (geringer als 5.000,– €) bestimmt haben, hat der Autor bislang die Erfahrung gemacht, dass ein Hinweis auf die vorgenannten Präzedenzentscheidungen spätestens im Wege der Streitwertbeschwerde Überzeugungskraft entfaltet, wofür auch inhaltlich die besseren Argumente sprechen.

10. Abgrenzung zu anderen Auskunftsansprüchen und Konkurrenzen

Auskunft über „personenbezogene Daten“ i. S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO lässt sich freilich auch nach anderen Anspruchsgrundlagen gewinnen, auch wenn diese aufgrund ihres beschränkten Anwendungsbereichs weniger weit reichen, z. B. § 810 BGB (Einsicht in Urkunden), § 630 g BGB (Einsicht in medizinische Behandlungsdokumentationen), § 666 BGB (Auskunfts- und Rechenschaftspflicht), § 202 VVG (Einsicht in Krankenversicherungsgutachten), notfalls – als Auffangvorschrift – § 242 BGB. Ein Spezialitäts- oder Vorrangverhältnis gibt es dabei allerdings nicht; Anspruchsgrundlagen aus dem deutschen Recht sind weder vor- noch nachrangig, sondern bleiben parallel erhalten. Da die Datenschutz-Grundverordnung in der Normenpyramide über dem deutschen Recht steht, kann weder das deutsche materielle Recht noch das Verfahrensrecht sie verdrängen oder auch nur einschränken.

Soweit es dem Auskunftssuchenden um seine „personenbezogene Daten“ geht, bedarf es anderer Anspruchsgrundlagen nach deutschem Recht (z. B. §§ 630 g BGB, 202 VVG) im Grunde genommen nun nicht mehr. Da das „Recht auf Kopie“ anders als der Anspruch auf Überlassung der Behandlungsdokumentation nicht vom Ersatz von Kopierkosten abhängig ist (§ 630 g Abs. 2 S. 2 BGB), nicht begründet werden braucht und gem. Art. 12 Abs. 3 DS-GVO unverzüglich, spätestens binnen Monatsfrist zu erfüllen ist, liegt in seiner Nutzbarmachung nun eine „suprema lex“.

11. Sonderproblem: Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO bei Datenauskunftsverstößen

Ein noch in der Schwebe hängendes Problem ist die Frage, ob gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO als immaterieller Schaden auch ein Schmerzensgeld verwirkt sein kann, wenn die Datenauskunft nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt wird. Deutsche Gerichte agieren gestützt auf § 253 Abs. 2 BGB beim Thema Schmerzensgeld im internationalen Rechtsvergleich eher zurückhaltend. Wird eine geschuldete Auskunft über den Instanzenweg hinweg zum Nachteil des Verbrauchers verschleppt, bleibt dies in Deutschland folgenlos. England und die USA hingegen sehen als Kombination aus Strafe und Schadensersatz auch „punitive damages“ (dt. Strafschadensersatz) vor, um Deliktsschuldner von unerlaubten Handlungen abzuhalten. Das ArbG Düsseldorf hat einem Arbeitnehmer wegen der um fünf Monate verzögerten Datenauskunftserteilung gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO ein Schmerzensgeld von 5.000,– € zugesprochen. In der Berufung verneinte das LAG Düsseldorf den Anspruch zwar, ließ die Revision jedoch zu. Das Bundesarbeitsgericht legte daraufhin gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV zum EuGH vor, wobei es anders als zuvor der Österreichische Oberste Gerichtshof nicht nur Sympathie für „punitive damages“ hat erkennen lassen, sondern auch die Frage aufgeworfen hat, ob der Anspruch überhaupt verschuldensabhängig ist. Die überwiegende Mehrzahl der Zivilgerichte blieb ihrer Tradition bislang hingegen treu und lehnt Schmerzensgeld wegen Auskunftsunregelmäßigkeiten als „Bagatellschaden“ nach wie vor ab. Das AG Goslar bekam dabei wegen zu viel Eigenmächtigkeit jedoch vom BVerfG auf die Finger, als es eine Schadensersatzklage über 500,– € unter Verletzung von Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG erstinstanzlich abwies, ohne zu dieser brisanten Frage, ob es bei Art. 82 Abs. 1 DS-GVO eine Bagatellgrenze überhaupt gibt, Rechtsmittel zuzulassen oder von sich aus den EuGH anzurufen.

12. Fazit

Die „DS-GVO-discovery“ ist zwar keine vollwertige pre-trial-discovery nach US-amerikanischen Verständnis. Sie war auch nicht als solche vom Verordnungsgeber konzipiert worden. Gleichwohl entfaltet sie nun eine begrenzt ähnliche Wirkung und darf daher zumindest als „discovery light“ bezeichnet werden. „Personenbezogene Daten“ lassen sich darüber beim Gegner nun jedenfalls in Erfahrung bringen, was ein gewichtiger Schritt nach vorne sein kann. Besonders geeignet ist dieses Instrument gegenüber Versicherungen, die bekanntlich keine „Wohltätigkeitsvereine“ sind. Ihr Regulierungsverhalten ist mitunter hart, konfrontativ und auf Verschleppung angelegt. Da dieser Branche ein solcher Ruf nun einmal anhaftet, dass man zwar nicht ohne sie, jedoch allzu häufig auch nicht mit ihr kann, gab der Harvard-Lawyer Harvey Specter in der Anwaltsserie Suits seinem Junior Mike Ross mit auf den Weg: „There’s nothing like sticking it to an insurance company.“

Die Auswirkungen dieses Instituts drängen sich nun erst nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 15.6.2021 ins volle Bewusstsein, welches die anfängliche Kakophonie weitgehend zum Schweigen gebracht und bei manchen Erstaunen bis hin zu blankem Entsetzen ausgelöst hat. Manche spekulieren sogar schon, dass es zukünftig gar als „Anwaltsfehler“ gelten könnte, vor einer Hauptsacheklage keine vorgeschaltete Datenauskunft beim Gegner abzufragen.

Die Literatur zum Datenschutzrecht ist in den zurückliegenden drei Jahren förmlich explodiert; auch die Zahl der veröffentlichten Gerichtsentscheidungen steigt exponentiell an, weswegen unterhalb einer Dissertation kein vollständiges Verzeichnis der einschlägigen Fundstellen und Nachweise zur Datenauskunftsproblematik mehr vorgelegt werden kann. Kein Rechtsanwalt wird von der Auseinandersetzung mit DS-GVO-discovery mehr verschont bleiben, nicht lediglich als „Arbeitsbeschaffungsmaßnahme“ im Dienste der Mandanten, sondern auch, da er auf Passivseite in Anspruch genommen werden kann.

Vom Standpunkt des Verbraucherschutzes ist eine discovery light als Schritt in die richtige Richtung uneingeschränkt zu begrüßen. Je mehr Informationen verfügbar sind, desto besser klappt die Anspruchsdurchsetzung, desto qualitativ besser („gerechter“) werden Urteile und auch Vergleichsabschlüsse ausfallen können. Diese Betrachtung sollte auch all jene versöhnen, die bislang strikt auf dem „Ausforschungsverbot“ bestanden haben. Tradition ist nicht das Halten der Asche, sondern die Weitergabe des Feuers. Die traditionsreichen Prozessmaximen der deutschen Zivilprozessordnung nehmen weder am „Ewigkeitsvorbehalt“ aus Art. 79 Abs. 3 GG teil, noch sind sie „in Beton gegossen“. – Tempora mutantur, nos et mutamur in illis.

Quellen/Anmerkungen:

  • Der Autor ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Medizinrecht, Lehrbeauftragter an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung in Brühl und war auf Klägerseite am Grundsatzurteil BGH, VI ZR 576/19, vom 15.6.2021 beteiligt. Der Beitrag baut auf seinem Vortrag vom 19.11.2021 beim Hamburger Institut für Versicherungsrecht und Haftpflichtrecht auf.
  • BGH, VI ZR 576/19, Urteil vom 15.6.2021 – ZD 2021, 581–584 mit Anm. Riemer.
  • So bereits Riemer: Der Datenauskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO als pre-trial-discovery und prima lex des Auskunftsrechts, DSB 2019, 223–225; derselbe in einer Anmerkung zu LG Köln ZD 2019, 413–415; ebenso Brisch/Rexin: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO als pre-trial discovery, BRAK-Mitt. 2021, 348–353.
  • Der Datenauskunftsanspruch erfährt im Verhältnis zur öffentlichen Verwaltung anders als gegenüber Privaten zahlreiche Einschränkungen, auf die hier aus Platzgründen nicht eingegangen werden kann.
  • Prütting: Discovery im deutschen Zivilprozess?, Anwaltsblatt 2008, 153–158.
  • Amtsblatt L 119 vom 4.5.2016, S. 1–88.
  • bereits Engeler/Quiel: Recht auf Kopie und Auskunftsanspruch im Datenschutzrecht, NJW 2019, 2201–2206.
  • OLG Köln, 20 U 75/18, Urteil vom 26.7.2019; Rdnr. 60 ff. (BeckRS 2019, 16261).
  • LG Köln, 26 S 13/18, Urteil vom 19.6.2019 – DuD 2019, 729–731 mit Anm. Riemer.
  • BGH a. a. O. Rdnr. 22.
  • BGH a. a. O. Rdnr. 28.
  • BGH a. a. O. Rdnr. 23.
  • Koreng: Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs, NJW 2021, 2692–2694.
  • Kühling/Buchner/Kühling/Raab, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 4 Abs. 6 3–6.
  • Zum Anspruch auf Datenauskunft gegenüber einer Bank vgl. AG Bonn, 118 C 315/19, Urteil vom 30.7.2020 – VuR 2020, 464.
  • BGH a. a. O. Rdnr. 25–28; vgl. auch OLG Köln, 20 U 57/19, Urteil vom 23.10.2020 – VuR 2021, 40; ferner OLG München, 3 U 2906/20, Urteil vom 4.10.2021 – ZD 2022, 39–40.
  • BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 38. Ed. 1.11.2021, DS-GVO Art. 15 Rdnr. 84.
  • Insbesondere im Arbeitsrecht stellt sich dies als ernstzunehmendes Problem dar, wenn Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess hierüber eine höhere Abfindung abzupressen versuchen, vgl. Klachin/Schaff: Art. 15 DSGVO als Druckmittel, AuA 2021, Heft 12, S. 20–23; ebenso Riemer: Wie weit geht der Datenauskunftsanspruch gem. Art. 15 DS-GVO im Arbeitsrecht?, AuA 2021, Heft 8, S. 60; ferner Korinth: Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 1 DSGVO aus Richtersicht, ArbRB 2021, 252–256.
  • Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) vom 30.6.2017 (BGBl. 2017 I S. 2097); Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU – 2. DSAnpUG-EU vom 20.11.2019 (BGBl. 2019 I S. 1626).
  • Zu den Anforderungen an eine Beschränkung vgl. Kühling/Buchner/Bäcker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 23 Rdnr. 34.
  • BGH a. a. O. Rdnr. 19–20.
  • Staudinger/Bittner/Kolbe (2019) BGB § 260, Rdnr. 41.
  • LG Köln, 23 O 172/19, Urteil vom 11.11.2020 (BeckRS 2020, 30968).
  • BGH a. a. O. Rdnr. 31–32.
  • ablehnend im konkreten Fall OLG Köln BeckRS 2019, 16261 70; ferner Waldkirch: Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Versicherten, r+s 2021, 317–321.
  • Zu den Antragserfordernissen vgl. Greger in: Zöller, ZPO-Kommentar, 34. Aufl. 2022, § 254 ZPO, Rdnr. 3.
  • BAG, 2 AZR 342/20, Urteil vom 27.4.2021 – NJW 2021, 2379–2382 mit Anm. Fuhlrott.
  • LG Bonn, 15 O 372/20, Urteil vom 1.7.2021 – ZD 2021, 586–587.
  • BGH, IV ZR 195/18, Urteil vom 3.7.2019.
  • Das AG Berlin-Mitte, Urteil vom 29.7.2019, 7 C 185/18 (ZD 2020, 647) verlangte z. B. eine Originalvollmacht; vgl. hierzu Riemer: Datenauskunft nur gegen Vorlage einer Originalvollmacht, DSB 2020, 256–258.
  • die Übersicht von Leibold: Schadensersatzansprüche sowie Inhalt und Streitwerte des Auskunftsanspruchs nach der DS-GVO, ZD 2022, 18–38.
  • OLG Köln, 20 W 9/19, Beschluss vom 6.2.2020 – VuR 2020, 314; ebenso OLG Köln, 9 W 34/20, Beschluss vom 12.11.2020 – ZD 2021, 323.
  • ArbG Düsseldorf, 9 Ca 6557/18, Urteil vom 5.3.2020 – ZD 2020, 649.
  • LAG Düsseldorf, 12 Sa 186/19, Urteil vom 11.3.2020 – NZA-RR 2020, 348.
  • BAG, 8 AZR 253/20, Beschluss vom 26.8.2021 – ZD 2022, 56–61 mit Anm. Leibold; vgl. das Editorial von Wybitul ZD 2011, 1–2.
  • ÖOGH, 6 Ob 35/21 x, Beschluss vom 15.4.2021 – ZD 2021, 631.
  • die Übersichtsarbeit von Leibold ZD 2022, 18–38.
  • BVerfG, 1 BvR 2853/19, Beschluss vom 14.1.2021 – NJW 2021, 1005–1008; vgl. dazu die Anmerkungen von Korch NJW 2021, 978–981.
  • LG Leipzig, 03 O 1268/21, Urteil vom 23.12.2021.

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