Arzthaftungsrecht

Sie waren in ärztlicher Behandlung und haben nun Grund zur Annahme, dass die Behandlung nicht fachgemäß durchgeführt worden ist oder Sie von ihrem Behandler unzureichend aufgeklärt worden sind? Dann fragen Sie sich nun sicherlich, ob ihnen Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz zustehen und wie sie diese Ansprüche geltend machen können. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Martin Riemer steht Ihnen in allen Fragen zeitnah und zuverlässig mit einer langjährigen Erfahrung im Arzthaftungsrecht zur Hilfe bereit. Nehmen Sie noch heute Kontakt auf und lassen Sie sich unverbindlich beraten.

Was ist das Arzthaftungsrecht?

Das Arzthaftungsrecht regelt, wann ein Arzt zivilrechtlich gegenüber einem Patienten haftbar ist. Anknüpfungspunkt ist der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient, der regelmäßig zustande kommt, indem der Patient sich in die Behandlung des Arztes begibt und dieser die Behandlung übernimmt.[1] Entscheidend ist, dass der Behandlungsvertrag in aller Regel als Dienstvertrag nach § 630a ff. BGB und nicht als Werkvertrag zu klassifizieren ist. Der behandelnde Arzt schuldet somit grundsätzlich keinen Behandlungs- oder Heilungserfolg, stattdessen ist er nur zum Leisten einer fachgerechten, dem wissenschaftlichen Stand entsprechenden Dienstleistung verpflichtet.[2] Der Arzt schuldet damit aber die Einhaltung der vertraglichen bzw. deliktischen Sorgfaltspflichten. Der vom Arzt zu befolgende Sorgfaltsmaßstab ist der anerkannte und gesicherte Standard der medizinischen Wissenschaft.[3] Weicht der Arzt von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise ab, die sich nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft des jeweiligen Fachgebiets bestimmt[4], so verletzt er seine ärztliche Sorgfaltspflicht und begründet damit einen ärztlichen Behandlungsfehler.

Vorgehen bei ärztlichen Behandlungsfehlern

Ob Sie Opfer eines ärztlichen Behandlungsfehlers geworden sind wird somit in großen Teilen nach medizinischen Maßstäben zu beurteilen sein. Daher ist grundsätzlich die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich.[5] Erst wenn nachgewiesen wurde, dass eine Pflichtverletzung des Arztes für ihre Gesundheitsschädigung kausal ist, können Sie ihren Anspruch auf  Schadensersatz und Schmerzensgeld wirksam durchsetzen. Gerne berät die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Martin Riemer Sie zu Fragen des Sachverständigengutachtens als auch zu ihrem individuellen Prozessrisiko ausführlich.

Weitere ärztliche Pflichtverletzungen: Ärztliche Aufklärungsfehler

Neben ärztlichen Behandlungsfehlern kann ein Arzt auch für andere Pflichtverletzungen haftbar gemacht werden. Ein weiterer praxisrelevanter Fall sind ärztliche Aufklärungsfehler. Die Relevanz einer ärztlichen Aufklärung ergibt sich unter anderem daraus, dass nach Ansicht des BGH jeder ärztliche Heileingriff bereits den Tatbestand der Körperverletzung i.S.d. §§ 823 Abs. 1 BGB, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB erfüllt.[6] Eine ausdrückliche Einwilligung i.S.d. § 228 StGB oder eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten kommen aber regelmäßig als Rechtfertigungsgründe in Betracht. Maßgeblich für eine Einwilligung des Patienten in die Behandlung ist allerdings, dass der Patient im Vorfeld hinreichend aufgeklärt worden ist. Ausreichend ist grundsätzlich eine „Grundaufklärung“, durch die der Patient einen zutreffenden allgemeinen Eindruck von der Schwere und der Art des Eingriffs bekommt.[7] Ein ärztlicher Aufklärungsfehler liegt hingegen vor, wenn ein Arzt einen Patienten nicht, unvollständig oder falsch aufklärt.[8] Die Kanzlei Dr. Riemer berät Sie gerne individuell zu Beweisfragen hinsichtlich der Verletzung von Aufklärungspflichten und zum weiteren Vorgehen, um ihre Ansprüche durchzusetzen.

Sind Sie betroffen?

Sollten Sie als Patient oder Arzt in diesen oder anderen Fällen des Arzthaftungsrechts betroffen sein, so nehmen Sie gerne zeitnah telefonisch oder per Email Kontakt auf. Die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Martin Riemer berät Sie gerne mit viel Vertrauen sowie Expertise und setzt sich für ihre Rechte ein.

[1] Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rz. A 435.

[2] Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rz. B 20.

[3] Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rz. B 24.

[4] Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rz. B 25.

[5] Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rz. B 30.

[6] Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rz. A 508.

[7] Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rz. A 513.

[8] Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 5. Aufl. 2018, Rz. A 504.

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