Anwalt für Schadensersatzrecht in Köln

Schadensersatz im Zivilrecht

Im Gegensatz zum Versicherungs- und Medizinrecht ist das Schadensersatzrecht kein eigenes Gebiet des Zivilrechts. Es erstreckt sich größtenteils über mehrere Bereiche des Zivilrechts, teilweise bestehen aber sogar Bezüge zum öffentlichen Recht und zum Strafrecht.

Das Schadensersatzrecht hat in erster Linie zwei Funktionen: eine Ausgleichs- und eine Präventionsfunktion.

Es geht darum, durch ein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln einer anderen Person erlittene materielle oder immaterielle Schäden (Sach- oder Personenschäden) mithilfe einer Geldsumme auszugleichen.

Gleichzeitig soll die Androhung einer Ersatzpflicht einen Anreiz, durch sorgfältiges Verhalten zukünftige Schädigungen zu vermeiden, und begangene Schädigungen nicht zu wiederholen, schaffen.

Zivilrechtliche Schadensersatzansprüche entstehen etwa aus der Verletzung von vertraglichen Pflichten oder aus deliktischen Handlungen.

Anspruchsgrundlagen:

§ 53 BGB Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
§ 122 BGB Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
§ 179 BGB Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
§ 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz (neben der Leistung) wegen Pflichtverletzung
§ 280 Abs. 2, 286 BGB Ersatz des Verzugsschadens
§ 280 Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 280 Abs. 3, 282 BGB Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Nebenpflicht
§ 280 Abs. 3, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
§ 311a BGB Schadensersatz wegen Leistungshindernis bei Vertragsschluss
§ 327c, 280 ff. BGB Schadensersatz bei unterbliebener Bereitstellung digitaler Produkte
§ 327i Nr. 3, 280 Abs. 1/327m BGB Schadensersatz wegen mangelhaftem digitalen Produkt
§ 346 Abs. 1, 4, 280 ff. BGB Schadensersatz bei Rückabwicklung
§ 374 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen Verletzung der Anzeigepflicht des Hinterlegers
§ 384 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen unterlassener Benachrichtigung über Versteigerung
§ 437 Nr. 3, 280ff./311a BGB Schadensersatz wegen  Mangel an Kaufsache
§ 523/524 BGB Schadensersatz bei Schenkung mit Rechts-/Sachmängeln
§ 536a BGB Schadensersatz wegen Mangel an Mietsache
§ 600 BGB Schadensersatz wegen Mängeln Leihvertrag
§ 628 BGB Schadensersatz bei fristloser Kündigung
§ 634 Nr. 4, 280ff./311a BGB Schadensersatz wegen mangelhaftem Werk
§ 651 BGB Schadensersatz bei Reisemangel
§ 651x BGB Schadensersatz wegen Buchungsfehler Reisevertrag
§ 671 BGB Schadensersatz wegen Kündigung eines Auftrags zu Unzeit
§ 694 BGB Schadensersatzpflicht des Hinterlegers
§ 701 BGB Schadensersatz wegen Verlust/Zerstörung/Beschädigung von Sachen durch im Betrieb eines Gastwirtes aufgenommenen Gast
§ 723 BGB Schadensersatz wegen Kündigung zu Unzeit durch Gesellschafter
§ 823 BGB deliktischer Schadensersatzanspruch wegen rechtswidriger Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstigen Rechts
§ 824 BGB Schadensersatz wegen Kreditgefährdung
§ 825 BGB Schadensersatz wegen Bestimmung zu sexuellen Handlungen
§ 826 BGB Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung
§ 829 BGB Schadensersatzpflicht aus Billigkeitsgründen
§ 831 BGB Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 832 BGB Haftung des Aufsichtspflichtigen
§ 834 BGB Haftung des Tieraufsehers
§ 836 BGB Haftung des Grundstücksbesitzers
§ 837 BGB Haftung des Gebäudebesitzers
§ 838 BGB Haftung des Gebäudeunterhaltspflichtigen
§ 839 BGB Haftung bei Amtspflichtverletzung
§ 839a BGB Haftung des gerichtlichen Sachverständigen
§ 843 BGB Geldrente oder Kapitalabfindung bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
§ 844 BGB Ersatzansprüche Dritter bei Tötung (Beerdigung, Unterhalt, Schmerzensgeld)
§ 989 BGB Schadensersatzpflicht des Besitzers ggü. Eigentümer nach Rechtshängigkeit
§ 1220 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen unterbliebener Benachrichtigung über Versteigerung durch Pfandgläubiger
§ 1243 Abs. 2 BGB Schadensersatz wegen rechtswidriger Veräußerung eines Pfandrechts
§ 1298 BGB Schadensersatzpflicht bei Rücktritt vom Verlöbnis
§ 7 StVG Kfz-Halterhaftung
§ 18 StVG Kfz-Führerhaftung

Gerade im Versicherungs- und Medizinrecht handelt es sich dabei häufig um hohe Summen, da Schadensersatzsummen teilweise nicht nur einmalig bezahlt werden müssen, sondern für eine gewisse Dauer. Beispielsweise bei Geburtsschäden, nach denen das Kind eine besondere Betreuung benötigt, muss diese oftmals über mehrere Jahrzehnte finanziert werden.

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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer

Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

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Ruiming Amy Wu

stud.jur. Uni Köln