Schadensrecht: Wann tritt neben die Kompensation ein Zinsanspruch?

1. Ausgangspunkt

Der Eintritt eines Schadensereignisses stellt für die Betroffenen nicht nur eine emotionale und organisatorische Belastung dar, sondern wirft in der Folge zumeist komplexe finanzielle und rechtliche Fragestellungen auf. Wer durch das rechtswidrige Verhalten eines anderen einen Schaden erleidet, sucht nach Wegen, den erlittenen Verlust vollständig und gerecht auszugleichen. Im Zivilrecht steht dafür ein umfangreiches und historisch gewachsenes System bereit. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob und in welcher Form ein Ausgleich für den Schaden entsteht, sondern insbesondere auch die zeitliche Dimension des Ausgleichs. Da zwischen dem Moment des Eintritts, der mitunter gutachterlichen Feststellung, der Geltendmachung gegenüber dem Schädiger und einer häufig notwendigen gerichtlichen Durchsetzung oftmals Monate oder gar Jahre vergehen können,[1] entsteht dem Geschädigten ein zweiter, versteckter Schaden. Nicht nur könnte in dieser Zeit das Geld, das prozessual erstritten wird, gewinnbringend investiert oder angelegt werden, häufig muss der Geschädigte zunächst eigene Auslagen machen, um die Schadenssituation auszugleichen, etwa nach dem Verlust eines genutzten Autos.

Eine Zinspflicht kann in diesem Fall dem Schuldner die negativen Folgen seines Nichtzahlens deutlich machen und verhindern, dass er für die Dauer des Prozesses aus dem Einbehalten des Geldes einen Vermögensvorteil schöpft.[2] Zu betrachten ist zunächst, wann ein Schadensersatzanspruch auf eine Geldzahlung gerichtet ist. Daran schließt sich eine Untersuchung der einschlägigen Anspruchsgrundlagen für Zinsansprüche an.

2. Wann liegt ein Schaden vor?

Bevor über die Verzinsung gesprochen werden kann, muss zunächst festgestellt werden, dass überhaupt ein Schaden vorliegt. Dafür stellt das Recht eine Vielzahl an Normen bereit, die alle in unterschiedlichen Lebenslagen Anwendung finden und in das allgemeine Schadensrecht verweisen. Bei einem Kauf kann ein Schaden vorliegen, wenn die gekaufte Sache nach § 434 I, II 1 Nr. 1 BGB nicht die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Eigenschaften hat, womit ein Sachmangel vorliegt, der explizit nach § 437 Nr. 3 Alt. 1 BGB den Weg zum Schadensersatz ebnet. Bei anderen Vertragstypen, etwa einem Dienstvertrag steht eine solch explizite Verweisung nicht im Gesetz, nach dem allgemeinen Schuldrecht, das Bestimmungen für alle zivilrechtlichen Sonderbeziehungen beinhaltet,[3] ergibt sich aber, dass bei Störungen der ursprünglich vereinbarten Pflichten (Primärpflichten) sich aus dem Vertrag unter anderem Schadensersatzpflichten ergeben können (Sekundärpflichten).[4] Eine anderer wichtiger Weg, der ins Schadensrecht führt, ist das Deliktsrecht der §§ 823ff. BGB: nach § 823 I BGB ist jemand, der bewusst oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen, unter denen man Persönlichkeitsrechte, sowie eigentumsähnliche Rechte mit Ausschlussfunktion versteht,[5] widerrechtlich verletzt, diesem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Norm verlangt eine Handlung die eines der geschützten Rechtsgüter verletzt und so zu einem Schaden führt.[6]

Ist der Weg ins Schadensrecht durch die Erfüllung einer dieser, oder vieler weiterer Anspruchsgrundlagen, geebnet, und die Verantwortlichkeit des Schädigers für den Schadensumstand festgestellt, richtet sich der Schadensausgleich nach den §§ 249ff. BGB.[7] Die Feststellung, ob ein Ereignis auch zu einem ersatzfähigen Schaden geführt hat, beruht auf zwei Überlegungen. Zum einen muss jeglicher Schaden ersetzt werden (Totalreparation),[8] zum anderen darf die Entschädigung nicht über den tatsächlich eingetretenen Nachteil hinausgehen (Bereicherungsverbot).[9] Mithin besteht der Schaden aus dem Unterschied zwischen dem jetzt gegebenen Vermögen des Geschädigten und der vorgestellten, ohne das schädigende Ereignis bestehenden Vermögenslage.[10]

3. Wie wird ein Schaden ausgeglichen?

Entgegen der heute üblichen Praxis ist die Leistung einer Geldsumme nicht die primäre gesetzlich vorgesehene Form des Schadensersatzes. Nach § 249 I BGB ist grundsätzlich der hypothetische Zustand beim Geschädigten wiederherzustellen, der bei Wegfall des schädigenden Ereignisses bestehen würde (Naturalrestitution).[11] Wurde etwa bei einer unsachgemäßen ärztlichen Behandlung die Funktionsfähigkeit der Hand des Patienten eingeschränkt, dann kann der Patient von dem Arzt die Wiederherstellung fordern, sofern möglich.

Dem Geschädigten kann aber zuweilen daran gelegen sein, sich nicht erneut unter das Messer des stümperhaft arbeitenden Arztes zu begeben und sich stattdessen woanders behandeln zu lassen, weshalb nach § 249 II BGB ein Anspruch auf Zahlung derjenigen Summe besteht, das zur Wiederherstellung des Zustandes erforderlich ist.[12] Ist dahingegen die Wiederherstellung unstatthaft, und es handelt sich um einen reinen Vermögensschaden, der nur das Eigentum und Vermögen, nicht die Person betrifft,[13] das heißt insbesondere nicht bei Personenschäden,[14] dann treten an die Stelle der Ansprüche aus § 249 BGB die des § 251 BGB, die jeweils auf Geld gerichtet sind. Nach § 251 I Alt. 1 BGB besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn die Wiederherstellung nicht möglich ist. Gemäß § 251 II 1 BGB besteht der Anspruch nur auf eine Entschädigung, nicht Wiederherstellung, wenn diese mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist, gemessen am Interesse des Geschädigten, nicht nur Wertersatz, sondern Wiederherstellung zu erhalten.[15] Daneben umfasst der Schadensersatz weitere Geldzahlungen, etwa nach § 252 1 BGB für entgangenen Gewinn, oder nach § 253 II BGB als „Schmerzensgeld“ für bestimmte Nichtvermögensschäden.[16]

4. Wann sind welche Zinsen fällig?

Sobald nach diesen Grundsätzen feststeht, dass dem Geschädigten ein Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme zusteht, stellt sich die Frage, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe diese Summe zu verzinsen ist. Grundsätzlich besteht kein Rechtsprinzip, das Schadensersatzansprüche zu verzinsen seien.[17] Vielmehr ist positiv festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine der mehreren Anspruchsgrundlagen, aus denen sich ein Anspruch auf Zinsen ergibt, im Einzelfall vorliegt.

Dies sind die Folgenden:

  1. Verzugszinsen ( 288 I 1 BGB): Befindet sich der Schuldner einer Geldschuld im Verzug, dann hat er für die Zeit des Verzugs Zinszahlungen zu leisten
  2. Prozesszinsen ( 291 1 BGB): Ab Rechtshängigkeit einer Klage, hat der Schuldner einer Geldschuld, unabhängig eines Verzuges Zinszahlungen zu leisten
  3. Deliktszinsen ( 849 BGB): Bei Sachschäden können Zinsen ab dem schädigenden Ereignis fällig sein.
Verzugszinsen

Zur Zahlung von Verzugszinsen nach § 288 I 1 BGB bedarf es zunächst einer Geldschuld, diese kann auch in einem Anspruch auf Schadensersatz bestehen.[18] Auch noch nicht in ihrer Höhe festgelegte Schmerzensgeldforderungen fallen hier herunter.[19] Weitere Voraussetzung ist Verzug des Schuldners, der in § 286 I BGB geregelt vorsieht, dass der Schuldner auf eine durchsetzbare und fällige Forderung trotz Mahnung, falls es dieser nicht nach § 286 II BGB nicht bedarf, und Möglichkeit vorwerfbar nicht leistet.[20]

Die Schadensersatzforderung wird nach § 271 I BGB mangels Bestimmung sofort fällig, es ist aber für die Entstehung einer Verzinsungspflicht nicht nur auf die Fälligkeit, sondern auf eine Mahnung an. Diese kann nach § 286 II Nr. 4 BGB ausnahmsweise aus besonderen Gründen und der Interessenslage entbehrlich sein. Dies wird zum einen dann angenommen, wenn sich die Schadensersatzpflicht aus der rechtswidrigen Entziehung einer Sache ergibt (lat.: fur semper in mora = der Dieb ist immer im Verzug).[21] Zum anderen wird die Entbehrlichkeit wohl dann auszuschließen sein, wenn die unerlaubte Handlung auf Fahrlässigkeit beruht.[22] Der BGH verneint die Entbehrlichkeit der Mahnung ebenfalls im Rahmen des VW-Dieselskandals,[23] obwohl in diesem Fall „bewusste und gewollte Täuschung […] systematisch, langjährig“ bis hin zur Sittenwidrigkeit festgestellt wurde.[24]

Sobald sich der Schuldner rechtlich im Verzug befindet, löst dies neben der Schadensersatzpflicht aus §§ 280 I, II, 286 BGB die hier untersuchte Pflicht aus, die Geldschuld nach § 288 I BGB zu verzinsen. Die Höhe des Zinssatzes ist nicht festgelegt, sondern dynamisch an den Basiszinssatz gekoppelt, der gemäß § 247 I 3 II BGB von der Deutschen Bundesbank halbjährlich an die Entwicklung der europäischen Leitzinsen angepasst und veröffentlicht wird. Der Basiszinssatz beträgt aktuell 1,27%,[25] der Zinssatz für Verzugszinsen liegt nach § 288 I 2 BGB 5% p.a. über diesem. Der höhere Zinssatz nach § 288 II BGB ist nicht einschlägig, da es sich bei der Schadensersatzforderung schon dem Wortlaut nach nicht um eine „Entgeltforderung“ handelt und sie auch nach Erwägungsgrund 13 der dem Absatz zugrundeliegenden Richtlinie 2000/35/EG vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr nicht umfasst sein sollen.[26] Nach § 288 III, IV BGB stellen die Verzugszinsen einen Mindestbetrag dar, auch höhere Zinsen und andere Verzögerungsschäden können geltend gemacht werden.

Prozesszinsen

Weigert sich der Schädiger auf außergerichtliche Wege der Streitbeilegung einzugehen, ist der Geschädigte gezwungen zur Behauptung seines Rechts den Klageweg zu beschreiten. Nach § 291 1 BGB hat der Schuldner einer Geldschuld diese ab der Rechtshängigkeit zu verzinsen.[27] Auf ein Verschulden oder Mahnung kommt es dabei, anders als bei § 288 I 1 BGB nicht an. Zweck der Norm ist, dem Schuldner kein Vorteil aus der Verzögerung der Rechtsdurchsetzung entstehen zu lassen, weil er es auf das Urteil ankommen lässt.[28] In seiner Rechtsfolge verweist § 291 2 BGB auf die Regelungen über die oben besprochenen Verzugszinsen. Diese sind für die Dauer des Prozesses ausgesetzt.[29]

Deliktszinsen

Zuletzt sollen die Deliktszinsen nach § 849 BGB besprochen werden. Sie greifen nicht für jeden Schadensersatzanspruch, sondern sind dann zu leisten, wenn eine Sache, also nach § 90 BGB ein körperlicher Gegenstand, entzogen oder beschädigt wird. Entgegen des Wortlautes erstreckt sich der Anwendungsbereich der Norm auch auf Giralgeld und die unter rechtswidrigen Druck oder Täuschung erzielte Weggabe der Sache durch den Befugten.[30] Für den Geschädigten von besonders großem Vorteil: Beginn der Verzinsung ist der „Zeitpunkt […], welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird“, was nach der Differenzhypothese der Moment ist, an dem der Schaden eingetreten ist. Hierfür bedarf es keiner Mahnung, und ein Verschulden bezüglich des Verzugs der Schadenserstattung ist ebenso entbehrlich. Die Zinshöhe liegt nach § 246 BGB pauschal bei 4% p.a.

Aus dem Normzweck des § 849 BGB entwickelte die Rechtsprechung eine Einschränkung der Zinspflicht. Schutzzweck der Norm ist, den finalen, auch durch Schadensersatz, an sich nicht ausgleichbaren zeitweisen Nutzungsverlust der Sache auszugleichen.[31] Im Rahmen des VW-Dieselskandals entschied der BGH, sollte ein solcher Ausfall der Nutzung trotz Schaden nicht eintreten, im damaligen Fall wurde festgestellt, dass das betroffene VW-Auto faktisch in der Zeit seit Schadensereignis voll nutzbar war, dann ist eine Kompensation aus § 849 BGB aufgrund des zu Beginn angesprochenen Bereicherungsverbots ausgeschlossen, da ein Nutzungsausfall real nicht eingetreten ist.[32]

5. Abschließende Übersicht

Kriterium Verzugszinsen (§ 288 BGB) Prozesszinsen (§ 291 BGB) Deliktszinsen (§ 849 BGB)
Anwendungsbereich Alle schuldrechtlichen Geldforderungen Alle gerichtlich anhängigen Geldforderungen Allein Entziehung oder Beschädigung von Sachen bzw. Entziehung von Geld
Beginn der Verzinsung Grundsätzlich ab Mahnung, ggf. ab Schadensereignis Ab förmlicher Rechtshängigkeit Ab Schadensereignis
Zinssatz 5% p.a. über dem Basiszinssatz aus § 247 I 1 BGB 5% p.a. über dem Basiszinssatz aus § 247 I 1 BGB 4% p.a. nach dem gesetzlichen Zinssatz aus § 246 BGB
Verschuldensabhängigkeit Verzug muss schuldhaft sein Verschuldensunabhängig Schädigung muss schuldhaft erfolgen
Ausschluss Keine Ausschlüsse Keine Ausschlüsse Sofern kein Nutzungsausfall eingetreten ist



[1] https://www.mueller-medizinrecht.de/aerztliche-behandlungsfehler/vergleich.html

[2] vgl. BT-Drs. 14/1246, S. 5.

[3] Ernst, in: MüKo-BGB 10. Aufl. 2025 , Vor § 241, Rn. 2, 10.

[4] Bachmann, in: MüKo-BGB 10. Aufl. 2025 , § 241 Rn. 32.

[5] Kern, in: Jauernig, BGB 19. Aufl. 2023, § 823 Rn. 12.

[6] Förster, in: BeckOK BGB, 77. Ed. 01.02.2026, § 823 Rn. 96.

[7] Flume, in: BeckOK BGB, 77. Ed. 01.02.2026, § 249 Rn. 1.

[8] Medicus/Lorenz, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Aufl. 2021, § 51 Rn. 5.

[9] M.w.N. Oetker, in: MüKo-BGB 10. Aufl. 2025 , § 249 Rn. 24.

[10] Mommsen, Zur Lehre von dem Interesse, 1855, 3.

[11] Flume, in: BeckOK BGB, 77. Ed. 01.02.2026, § 249 Rn. 56.

[12] Medicus/Lorenz, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Aufl. 2021, § 51 Rn. 12f.

[13] Flume, in: BeckOK BGB, 77. Ed. 01.02.2026, § 249 Rn. 60.

[14] Flume, in: BeckOK BGB, 77. Ed. 01.02.2026, § 249 Rn. 62.

[15] Flume, in: BeckOK BGB, 77. Ed. 01.02.2026, § 251 Rn. 23.

[16] Medicus/Lorenz, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 22. Aufl. 2021, § 51 Rn. 17.

[17] BGH, Beschluss vom 28. September 1993 – III ZR 91/92 –, juris Rn. 9.

[18] Ernst, in: MüKo-BGB 10. Aufl. 2025 , § 288 Rn. 15.

[19] BGH, Urteil vom 5. Januar 1965 – VI ZR 24/64 –, juris Rn. 43f.

[20] Lorenz, in: BeckOK BGB, 77. Ed. 01.02.2026, § 286 Rn. 4.

[21] Vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – IX ZR 116/06 –, juris Rn. 13.

[22] Ernst, in: MüKo-BGB 10. Aufl. 2025 , § 286 Rn. 85.

[23] BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 354/19 –, juris Rn. 22.

[24] BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 16.

[25] https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820. Stand: 01.01.2026

[26] BGH, Urteil vom 21.04.2010 – XII ZR 10/08, openJur Rn. 24.

[27] Eine Übersicht der einschlägigen Normen zur Rechtshängigkeit bei Lorenz, in: BeckOK BGB, 77. Ed. 01.02.2026, § 291 Rn. 5.

[28] BGH, Urteil vom 12. April 2019 – V ZR 341/17 –, juris Rn. 6.

[29] BSG, Urteil vom 12. März 2025 – B 7 AS 1/24 R –, juris Rn. 20.

[30] BGH, Versäumnisurteil vom 26. November 2007 – II ZR 167/06 –, juris Rn. 4ff.

[31] BGH Urt. v. 15.3.1962 – III ZR 17/61, BeckRS 1962, 31183446.

[32] BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 397/19, juris Rn. 22.

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Ein Beitrag von Luis Fischer.

Stand 16.03.2026.