Allgemeines

Die Fahrerschutzversicherung ist eine freiwillige und eigenständige Zusatzversicherung zur Kfz-Versicherung. Fahrzeuginsassen haben bei Unfällen, häufig auch ohne Verschulden des Fahrers, Schadenersatzansprüche gegenüber der Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters, wohingegen der Fahrer selbst, sofern er den Schaden verursacht hat, keine Entschädigung erhält. Durch die Fahrerschutzversicherung erhält auch der Fahrer des Fahrzeugs eine Entschädigung für Personenschäden, die er selbst zu vertreten hat oder auch solche, die durch höhere Gewalt oder einen unbekannten Schädiger entstanden sind. Die durch die Kfz-Haftpflichtversicherung entstandene Absicherungslücke wird hiermit durch die Fahrerschutzversicherung geschlossen.

Versicherte Gefahren und Personen

Gefahren

In Punkt A.5.4.1 AKB 2015 verspricht der Versicherer, dass er den unfallbedingten Personenschaden ersetzt, so als ob ein Dritter schadensersatzpflichtig wäre. Der Begriff des Personenschadens ist nicht in den Versicherungsbedingungen oder gesetzlich definiert, sondern hat sich in der Praxis der Unfallregulierung gebildet. Unter einem Personenschaden wird die Integritätsverletzung des Körpers sowie der damit verbundene Vermögensschaden verstanden. Im Wesentlichen werden folgende Schadenersatzansprüche erfasst: Schmerzensgeld, Erwerbsschaden, Heilbehandlungskosten, Unterhaltschäden, Beerdigungskosten, Schadensersatz wegen entgangener Dienste, aber auch Hinterbliebenengeld, Schockschäden und die entsprechenden Rechtsverfolgungskosten. Der Schadensersatzanspruch wird im deliktisch geschuldeten Umfang ersetzt. Da der Versicherer sich verpflichtet, „wie ein Dritter“ zu zahlen, ist er zur Übernahme sämtlicher Schadensersatzansprüche verpflichtet, sofern diese nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen wurden. Dies betrifft unter anderem auch die im Deliktsrecht bei Personenschäden immer zu erstattenden Kosten für die Rechtsverfolgung. Dieses Leistungsversprechen unterscheidet sich strukturell von dem Leistungsumfang, den man bei der Kaskoversicherung erhält.

Unfälle beim Lenken

Der Versicherer haftet nur für Unfallfolgen, die „beim Lenken“ des versicherten Fahrzeugs eintreten. Der Begriff des „Lenkens“ ist zwar nicht in den AKB definiert, jedoch wird in Punkt A.5.1 AKB 2015 geklärt, dass das Ein- oder Aussteigen sowie das Be- und Entladen nicht darunterfällt. Unter den Begriff des Lenkens wird jedes Warten vor einer roten Ampel sowie das Stehen im Stau und die Nutzung einer teilautomatisierten Lenkung subsumiert. Eine Erkrankung im Inneren des Körpers, also beispielsweise, wenn der Fahrer einen Schlaganfall oder Herzinfarkt erleidet, ist nicht versichert und löst damit auch keine Leistungspflicht aus der Versicherung aus. Der Begriff des Unfalls ist in A.5.1 Abs. 2 AKB 2015 definiert und entspricht der Legaldefinition in § 178 Abs. 2 VVG.

Versicherte Personen: Berechtigter Fahrer

Bei der Fahrzeugversicherung wird nicht der einzelne Fahrer versichert, sondern vielmehr ein bestimmtes Fahrzeug, sodass der jeweils berechtigte Fahrer vom Versicherungsschutz erfasst ist. Der Begriff des berechtigten Fahrers in der Fahrerschutzversicherung (A.5.2 AKB 2015) entspricht der allgemeinen Definition des berechtigten Fahrers (D.1.1.2 AKB 2015) in der Fahrzeugversicherung. Der berechtigte Fahrer wird bei einem Personenschaden so gestellt, wie die anderen Insassen des Fahrzeugs. Mit- oder Beifahrer sind nicht versichert, wobei diese regelmäßig einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughalter haben.

Versicherungsausschluss:

Ausschlussklauseln:

In Punkt 5.6. der AKB 2015 sind diese sieben Ausschlussklauseln aufgeführt:

  1. Straftat
  2. Psychische Reaktionen / Trunkenheit
  3. Bandscheibenschäden
  4. Genehmigte Motorsportveranstaltungen oder -aktivitäten
  5. Erdbeben, Kriegsereignisse, Innere Unruhen, Maßnahmen der Staatsgewalt
  6. Schäden durch Kernenergie
  7. Ansprüche Dritter

Subsidiaritäsklausel:

Die Leistungspflicht des Versicherers ist subsidiär, was bedeutet, dass die Versicherung nur für diejenigen Positionen eintrittspflichtig ist, die nicht von Dritten ersetzt werden. Die in Punkt A.5.4.2 AKB 2015 enthaltene Subsidiaritätsklausel erklärt, dass die Fahrerschutzversicherung nicht für solche Leistungen aufkommt, die der Geschädigte auch von einem Dritten verlangen kann (z.B. Schädiger, Haftpflichtversicherer, Krankenkasse).

Die Fahrzeugversicherung ersetzt den Schaden, der von einem Dritten zu tragen ist, ausnahmsweise auch dann, wenn die die Entschädigungspflicht eines Dritten unsicher ist, zum Beispiel, weil über eine Mitverschuldensquote gestritten wird. Punkt A.5.4.2 Abs. 2 AKB 2015 bietet die Möglichkeit, dass der geschädigte Versicherte seinen Anspruch dem Dritten gegenüber schriftlich anzeigt, das ihm Zumutbare versucht, um den Anspruch durchzusetzen und den Anspruch an den Fahrerschutzversicherer wirksam abtritt. Dann tritt die Fahrerschutzversicherung in (Vor-)Leistung.

Quellen:

MAH StraßenVerkehrsR/Böhmer, 5. Aufl. 2020, § 51 Rn. 8-10

Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, 28. Aufl. 2024, BGB vor § 249 Rn. 181-183a

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer

Fachanwalt für Medizinrecht & Versicherungsrecht

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