Erwerbsschaden
Schadensersatz sichern mit Ihrem Anwalt für Versicherungsrecht
Ein Unfall kann Ihr Leben verändern – besonders, wenn er Ihre Arbeitsfähigkeit einschränkt und finanzielle Verluste verursacht. Als Geschädigter haben Sie Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens (§ 249 BGB).
Unsere erfahrene Anwaltskanzlei für Versicherungsrecht in Köln steht Ihnen zur Seite, um Ihre Ansprüche schnell und fair durchzusetzen – damit Sie sich auf Ihre Genesung konzentrieren können.
Erwerbsschaden berechnen: So sichern Sie Ihre Ansprüche
Wer durch einen Unfall schwer verletzt wird – z. B. durch eine Querschnittslähmung, ein Schädel-Hirn-Trauma oder Amputationen – hat nicht nur mit den körperlichen Einschränkungen zu kämpfen. Auch seelisches Leid, psychische Belastungen und der Verlust von Lebensqualität sind gravierende Folgen, die nicht mit Geld aufgewogen werden können – aber finanziell entschädigt werden müssen.
Präzise Berechnung des Erwerbsschadens
Der Erwerbsschaden wird als Differenz zwischen Hätte-Verdienst (Einkommen ohne Unfall) und Ist-Verdienst (z. B. Krankengeld, Verletztengeld) auf Basis des Nettoabrechnungsbetrags ermittelt.
Wichtig: Versicherer müssen zusätzlich die anfallende Einkommenssteuer erstatten. Dies wird oft übersehen, was zu Verlusten im fünfstelligen Bereich führen kann.
Unsere Anwaltskanzlei für Versicherungsrecht in Köln sorgt für eine korrekte Abrechnung.
Häufige Fehler vermeiden
Ein gängiger Fehler in der Schadensregulierung ist die falsche Einbeziehung von Leistungen aus privaten Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen als Ist-Verdienst. Diese Summenversicherungen sind anrechnungsfrei und dürfen nicht gekürzt werden. Wird dies ignoriert, verlieren Unfallopfer oft erhebliche Schadensersatzsummen.
Gehaltssteigerungen und Karrierechancen berücksichtigen
Bei der Berechnung des Erwerbsschadens fließen auch zukünftige Gehaltssteigerungen und Karrieresprünge ein. Diese Faktoren sind entscheidend, um langfristige Verluste realistisch abzubilden.
Beispiel: Erwerbsschaden nach Verkehrsunfall
Herr Müller, 35, IT-Fachmann, verdient netto 3.000 € monatlich. Nach einem Verkehrsunfall ist er sechs Monate arbeitsunfähig und erhält Krankengeld von 1.800 € netto pro Monat.
- Hätte-Verdienst: 3.000 € × 6 = 18.000 €.
- Ist-Verdienst: 1.800 € × 6 = 10.800 €.
- Erwerbsschaden: 18.000 € – 10.800 € = 7.200 € (zzgl. Steuererstattung, da Krankengeld steuerfrei ist).
Zudem hatte Herr Müller eine private Unfallversicherung mit 5.000 € Auszahlung, die fälschlicherweise angerechnet wurde. Unsere Kanzlei korrigierte dies und sicherte weitere 5.000 €. Eine geplante Beförderung (netto 500 €/Monat mehr) wurde ebenfalls berücksichtigt, was den Gesamtschaden auf über 12.000 € erhöhte.
Erwerbsschaden für Selbstständige
Ihre Ansprüche professionell sichern
Nach einer Querschnittslähmung verändern sich nicht nur Körper und Alltag – auch die finanziellen Bedürfnisse steigen enorm. Viele Kosten entstehen nicht durch klassische medizinische Behandlungen, sondern durch individuelle, dauerhafte Mehrbedarfe im täglichen Leben. Genau diese sogenannten „vermehrten Bedürfnisse“ müssen vom Haftpflichtversicherer übernommen werden – und das in vollem Umfang.
Wie wird der Erwerbsschaden bei Selbstständigen berechnet?
Der Erwerbsschaden bei Selbstständigen hängt von Faktoren wie Umsatzverlusten, eingestellten Ersatzkräften oder einer unfallbedingten Unternehmensaufgabe ab. Besonders anspruchsvoll ist die Zukunftsprognose bei Geschäftsaufgabe, die fundiert sein muss, um von Versicherern anerkannt zu werden. Wir analysieren:
- Umsatzreduzierung: Wie stark hat der Unfall Ihren Umsatz beeinträchtigt?
- Ersatzkraftkosten: Welche Kosten entstanden durch eingestellte Kräfte?
- Karriereperspektiven: Welche Gewinne wären ohne Unfall möglich gewesen?
Überobligationsmäßige Leistungen: Keine Anrechnung
- Selbstständige arbeiten oft trotz gesundheitlicher Einschränkungen vom Krankenbett oder Zuhause, um ihr Unternehmen zu schützen.
- Nach Rechtsprechung dürfen solche überobligationsmäßigen Leistungen nicht zugunsten des Schädigers angerechnet werden.
- Das bedeutet: Sie erhalten den vollen Erwerbsschaden ersetzt, auch wenn Sie teilweise arbeiten.
Steuerliche Besonderheiten
Mobilität neu gedacht
- Wichtig ist ein Steuervorbehalt in der Abfindung, damit der Schädiger alle Steuern auf den Erwerbsschaden übernimmt (§§ 2 Abs. 1, 24 Nr. 1a EStG).
- Entschädigungen für entgangene Einnahmen sind steuerpflichtig, nicht jedoch der Haushaltsführungsschaden oder Schadensersatzrenten im Todesfall (§ 844 Abs. 2 BGB), wie der Bundesfinanzhof 2009 klargestellt hat.
- Wir achten darauf, dass diese Unterschiede korrekt berücksichtigt werden.
Beispiel: Erwerbsschaden eines Selbstständigen
Barrierefreiheit mit System
- Frau Schmidt, 40, betreibt ein Café und verdient netto 4.000 € monatlich. Nach einem Unfall ist sie drei Monate arbeitsunfähig und stellt eine Ersatzkraft für 2.500 €/Monat ein. Ihr Umsatz sinkt um 30 %.
- Hätte-Verdienst: 4.000 € × 3 = 12.000 €.
- Ist-Verdienst: 0 € (da sie nicht arbeitet, Ersatzkraftkosten nicht angerechnet).
- Erwerbsschaden: 12.000 € (zzgl. Steuererstattung und Umsatzverluste von ca. 3.600 €).
- Frau Schmidt arbeitete teilweise vom Krankenbett, was nicht angerechnet wurde.
- Unsere Kanzlei sicherte ihr 15.600 € plus Steuererstattung.
Erwerbsschaden bei Kindern, Schülern, Auszubildenden und Studenten
So berechnen Sie Ihren Anspruch richtig
Erwerbsschaden bei jungen Unfallopfern – ein Thema, das viele Eltern und Betroffene nach einem Unfall mit Kindern, Schülern, Azubis oder Studenten beschäftigt. Besonders bei Erwerbsminderung durch Unfall entsteht oft ein erheblicher finanzieller Schaden, der über das bloße Ausbleiben eines aktuellen Einkommens hinausgeht.
Besonderheiten des Erwerbsschadens bei Kindern und Jugendlichen
Bei Unfällen mit Kindern, Schülern, Auszubildenden oder Studenten liegt zum Unfallzeitpunkt meist kein oder nur ein geringer Erwerbsschaden vor – denken Sie an fehlende Ausbildungsvergütungen oder Ferienjobs.
- Doch aus der Lebensperspektive eines dauerhaft geschädigten jungen Opfers ergibt sich ein massiver Schaden. Je stärker die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit, desto höher fällt der Gesamtschaden aus.
- Wichtig: Berücksichtigen Sie die Lebensarbeitszeit! Für Geburtsjahrgänge ab 1947 bis 1964 gilt nach § 35 SGB VI eine stufenweise Verlängerung bis zum vollendeten 67. Lebensjahr.
- Abweichungen gelten z. B. für Soldaten, Polizisten oder Piloten, die früher ausscheiden. Eine genaue Prognose des Erwerbsschadens bei Erwerbsminderung ist essenziell, um den langfristigen Verlust zu quantifizieren.
Prognose des Berufswegs: Herausforderungen bei jungen Geschädigten
Für Kinder, Schüler, Auszubildende und Studenten erfordert ein verzögerter oder verhinderter Berufseinstieg eine detaillierte Prognose des vollständigen Berufswegs.
Stellen Sie sich vor: Ohne Unfall hätte das Opfer einen bestimmten Karrierepfad eingeschlagen – von der Ausbildung bis zur Hochphase. Je jünger der Verletzte und je weniger fortgeschritten die Berufsausbildung, desto schwieriger die Einschätzung.
Verspäteter Berufseinstieg
Schadensberechnung zwischen Ist- und Soll-Verlauf
Kommt es durch den Unfall zu einem verspäteten Eintritt ins Erwerbsleben – z. B. weil ein Ausbildungsabschluss verzögert wird –, berechnet sich der Erwerbsschaden aus dem Vergleich zwischen Ist-Verlauf (realer Verzug) und Soll-Verlauf (hypothetischer Normalfall).
Schritt-für-Schritt-Berechnung des Erwerbsschadens:
- Differenz der Einkünfte: Ermitteln Sie die Lücke zwischen hypothetischen Einkünften beim normalen Ausbildungsbeginn und den fiktiven Einkünften bei verschobenem Ausbildungsende – für den gesamten Verzögerungszeitraum.
- Häufiger Fehler vermeiden: Viele begnügen sich mit entgangener Ausbildungsvergütung oder Einstiegsgehalt nur für die Verzögerungsphase. Das ist falsch! Der wahre Schaden wirkt sich am Ende des Berufslebens aus.
Warum?
- Durch den Verzug verpasst der Geschädigte verspätete Einkommenssteigerungen – er hinkt der Karrierekurve zeitversetzt hinterher.
- Deshalb ist eine Karriereprognose unerlässlich: Prognostizieren Sie das mutmaßliche Endeinkommen am Karrierehöhepunkt, das nun unerreichbar ist.
- Oft werden hier erhebliche Fehler in der Schadensregulierung gemacht, da man auf niedrige Ausbildungsvergütungen oder Einstiegsgehälter abstellt – statt auf das hohe Spätkarriere-Einkommen.
Herausforderungen bei der Schadensregulierung
Die Regulierung eines Erwerbsschadens erfordert umfassende Prognosen über Ihre berufliche Zukunft – eine komplexe Aufgabe! Um eine realistische Schadensberechnung zu erstellen, ist detaillierte Kleinarbeit notwendig. Dabei unterscheiden sich die Anforderungen je nach Berufsfeld:
- Öffentlicher Dienst: Hier werden fiktive Karrieren berechnet, basierend auf standardisierten Laufbahnen.
- Privatwirtschaft: Eine Vergleichsperson, die eine ähnliche Karriere durchläuft, ist oft der Schlüssel. Doch solche Personen zu finden und sie zur Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse zu bewegen, ist zeitaufwendig und komplex.
Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Vergleichspersonen zu identifizieren und eine fundierte Schadensprognose zu erstellen.
Mit unserer Erfahrung im Versicherungsrecht maximieren wir Ihren Erwerbsschadenersatz.
Ihr Anwalt für Erwerbsschäden
Dr. Riemer, Köln
Leistungen von Dr. Riemer
- Präzise Schadensberechnung
- Spezialisierung auf junge Geschädigte
- Suche von Vergleichspersonen in der Privatwirtschaft
- Abfindung optimieren
- Umfassende Beratung