Das Hinweisgeberschutzgesetz

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll sicherstellen, dass Hinweisgeber vor Benachteiligungen und Repressalien geschützt werden, wenn sie Informationen über Rechtsverstöße aus ihrem beruflichen Zusammenhang melden. Die §§ 12 ff. HinSchG verpflichten Unternehmen zur Einführung interner Meldestellen.

Allerdings hat die hinweisgebende Person das Recht, sich unabhängig von einer internen Meldung jederzeit an die externe Meldestelle beim Bundeskartellamt zu wenden, um eine wirksame Verfolgung zu ermöglichen.

Wer kann Hinweisgeber sein?

Der geschützte Personenkreis des HinSchG umfasst alle natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden. Insbesondere handelt es sich dabei um Beschäftigte (auch bereits ausgeschiedene Beschäftigte, Stellenbewerber, Praktikanten, Leiharbeitnehmer), Selbstständige, die Dienstleistungen erbringen, Freiberufler, Auftragnehmer, Unterauftragnehmer, Lieferanten und deren Mitarbeiter, sowie Anteilseigner und Personen in Leitungsgremien.

Welche Verstöße sind umfasst?

Der unter § 2 HinSchG geregelte sachliche Schutzbereich ist sehr weit gefasst. Hiervon sind folgende Verstöße umfasst:

  • Verstöße gegen Strafvorschriften
  • Verstöße, die mit einem Bußgeld bedroht sind, wenn die verletzte Norm dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder, die zur Umsetzung bestimmter europäischer Regelungen getroffen wurden, sowie Verstöße gegen unmittelbar geltende EU-Rechtsakte in einer Vielzahl verschiedener Bereiche
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen

Welche Unternehmen müssen eine interne Meldestelle einrichten?

Gemäß § 12 HinSchG müssen Beschäftigungsgeber mit jeweils in der Regel 50 Beschäftigten eine Meldestelle einrichten. Es gibt aber auch unabhängig von der Beschäftigtenzahl bestimmte Unternehmen, welche eine solche Stelle einrichten müssen. Dies wird näher § 12 Abs. 3 HinSchG geregelt. Kleine Unternehmen mit in der Regel bis zu 49 Beschäftigten sind von der Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals ausgenommen. Die Schutzvorschriften des HinSchG dürfte aber wohl auch in diesen kleinen Unternehmen gelten, wenn beispielsweise ein Arbeitnehmer einen Rechtsverstoß meldet.

Welche Möglichkeiten der Meldung haben Hinweisgeber?

Es gibt sowohl interne als auch externe Meldestellen. Die internen Meldestellen (§§ 12 bis 18 HinSchG) müssen in Unternehmen eingerichtet werden.

Die externen Meldestellen müssen von der öffentlichen Hand eingerichtet werden (§§ 19 bis 31 HinSchG). Eine zentrale externe Meldestelle wurde beim Bundesamt für Justiz eingerichtet. Daneben werden die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestelle mit Sonderzuständigkeiten weitergeführt. Der Hinweisgeber hat grundsätzlich die freie Wahl, ob er sich an eine interne Meldestelle des Unternehmens oder an eine externe Meldestelle der Behörden wendet

Den Ländern steht es frei, für die Meldungen, die jeweiligen Landesverwaltung und die jeweiligen Kommunalverwaltungen betreffen, eigene externe Meldestellen einzurichten.

Wie werden Hinweisgeber geschützt?

Die hinweisgebende Person genießt umfangreichen Schutz vor Repressalien, ihnen kommt eine Beweislastumkehr zugute, sie können ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen und genießen Haftungsprivilegien.

In § 26 HinSchG wird das Verbot von Repressalien geregelt. Unternehmen müssen beachten, dass sämtliche Repressalien einschließlich der Androhung und des Versuchs von Repressalien untersagt sind. Verboten sind insbesondere: Suspendierung, Kündigung, Herabstufung oder Versagung von Beförderung, Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Aussetzung, aber auch Nichtverlängerung befristeter Arbeitsverträge, Rufschädigung, Entzug einer Lizenz oder Genehmigung, negative Leistungsbeurteilung etc. Um die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen Repressalien gegen den Schädiger zu verbessern, enthält das HinSchG in § 36 Absatz 2 eine Beweislastumkehr zugunsten der geschützten Person.

Bei einem Verstoß gegen das Repressalienverbot hat die hinweisgebende Person nach § 37 Absatz 1 HinSchG einen Anspruch auf Schadensersatz. Immateriellen Schadensersatz (also Schmerzensgeld) kann die hinweisgebende Person allerdings nicht verlangen.

Ein Schutz für Hinweisgeber besteht aber nicht, wenn es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschmeldung handelt. In solchen Fällen ist der bösgläubige Hinweisgeber nach § 38 HinSchG sogar zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.

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Lara Beckers

stud. jur.