Psychosoziale Prozessbegleitung

Seit dem 01.01.2017 hat jeder Verletzte das Recht, sich im gesamten Ermittlungs- und Strafverfahren einer psychosozialen Prozessbegleitung zu bedienen. Diese psychosozialen Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter sind spezifisch für ihre Aufgabe geschult. Sie stellen die Schnittstelle im Strafprozess zwischen der juristischen Aufarbeitung und der klassischen Opferhilfe-und Beratung dar. Sie klären die Verletzten über die Abläufe des Ermittlungs- und Strafverfahrens auf und sollen eine emotionale Stabilität für die Betroffenen darstellen.

Kostenübernahme der psychosozialen Prozessbegleitung

Die verletzte Person kann bereits im Ermittlungsverfahren einen Antrag auf Beiordnung einer Begleiterin oder eines Begleiters stellen. Hierfür muss ein Antrag bei dem zuständigen Gericht gestellt werden. Wenn das Gericht eine Beiordnung gem. § 397a StPO anordnet, werden die Kosten von der Staatskasse getragen und sind dementsprechend für das Opfer kostenlos. Insbesondere bei minderjährigen Opfern schwerer Sexual-oder Gewaltstraftaten und erwachsenen Opfern schwerer Sexual-oder Gewaltstraftaten, wenn sie ihre Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen können oder sie besonders schutzbedürftig sind, wird ein Antrag stattgegeben. Zudem hat derjenige, der einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung hat, auch einen Anspruch auf einen kostenfreien Opferanwalt.

Sollten die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, hat das Opfer dennoch einen Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung, jedoch dann auf eigene Kosten. Allerdings können Opfer, die zugleich Nebenkläger sind, im Falle einer Verurteilung des Täters oder einer Einstellung des Verfahrens durch das Gericht aus Ermessensgründen die Kosten unter den Voraussetzungen des § 472 StPO als notwendige Auslagen im Strafverfahren geltend machen.

Qualifikationen der Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter

An die Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleiter werden hohe Anforderungen gestellt. Die Mindestanforderungen an die Qualifikation wird im Gesetz über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren (PsychPbG) geregelt. Diese müssen fachlich, persönlich und interdisziplinär qualifiziert sein. Für die fachliche Qualifikation ist nach § 3 PsychPbG ein Hochschulabschluss im Bereich Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche, sowie der Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter Voraussetzung. Zur persönlichen Qualifikation gehören gem. § 3 Abs.3 PsychPbG insbesondere Beratungskompetenz, Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Belastbarkeit sowie organisatorische Kompetenz. Für die interdisziplinäre Qualifikation ist gem. § 3 Abs. 4 PsychPbG insbesondere ein zielgruppenbezogenes Grundwissen in Medizin, Psychologie, Viktimologie, Kriminologie und Recht erforderlich.

Verhältnis zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Die Rechtsberatung bleibt aber weiterhin Aufgabe der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Die psychosoziale Prozessbegleitung soll die anwaltliche Rechtsberatung nur ergänzen und kann die Anwälte sogar bei betreuungsintensiven Mandaten erheblich entlasten. Sie soll diese aber nicht ersetzen, sondern andere Hilfen für die Betroffenen umfassen, welche nicht durch Anwälte vermittelt werden.

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Lara Beckers

stud.jur.