Unterschied der Gebäudeversicherung zur Hausratsversicherung: Welche Versicherung deckt was ab?
Hausratsversicherung
Die Hausratsversicherung gehört zur Sachversicherung und stellt die wichtigste Versicherung für den privaten Haushalt dar.[1] Sie versichert das Risiko der Beschädigung, Zerstörung oder des Abhandenkommens beweglicher Sachen, die sich in den Wohnungen und den bedingungsgemäßen Räumen/Flächen befinden. Bei der Hausratsversicherung handelt es sich um einen Versicherungsvertrag, der Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Einbruchdiebstahl, Sturm/Hagel, Glasbruch oder Überspannungsschäden; sowie durch Leitungswasser umfasst. [2] Werden Schäden durch diese bestimmte Gefahren verursacht, ist der Versicherer zum Ersatz verpflichtet. [3]
Nach der Flutkatastrophe im Jahr 2021 hatte die Hausratsversicherung eine existenzielle Bedeutung gewonnen. Durch Naturgefahren wird bei einem Schadensereignis in der Regel der überwiegende Teil der versicherten Sachen beschädigt bzw. zerstört, daher war diese besonders im Jahr 2021 ein erheblicher Vorteil, falls die Betroffenen auch den Zusatzbaustein Elementarrisiko versichert hatten.[4]
Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag können sowohl den Versicherungsnehmer (VN) wie auch dessen Repräsentanten treffen. In der Hausratsversicherung sind Ehegatten, Kinder und Lebensgefährten in der Regel nicht als Repräsentanten anzusehen, weil die bloße Übertragung der Obhut für einzelne Sachen und die Mitbenutzung zusammen mit dem VN für eine Übertragung der Risikoverwaltung nicht genügt. Anders kann es aber liegen, wenn sich der Ehegatte über einen längeren Zeitraum in Abwesenheit befindet (z.B. aufgrund eines Urlaubs) und somit dem anderem Ehegatten Aufgaben übertragen wurden. Dabei ist es wichtig, dass es sich um eine in derselben Wohnung dauerhaft lebende Person handelt, ansonsten ist dieser nicht als Repräsentant anzusehen.[5]
In der Hausratsversicherung werden zuweilen Fälle streitig, in denen z.B. Gegenstände oder Fenstern und Türen nur ungenügend gesichert sind, wodurch es zu einer Gefahrerhöhung kommt. Zum Bespiel: Wenn eine Balkontüre wegen eines Defekts nicht mehr richtig schließt, liegt eine subjektive Gefahrerhöhung für einen Wohnungseinbruch vor, wenn der VN hier Kenntnis hat und nicht für eine Reparatur sorgt.[6]
Versichert sind im Grundsatz alle Sachen, die einem Haushalt zur Einrichtung, Gebrauch oder Verbrauch dienen. Dabei müssen sie der privaten Nutzung dienen. Eine zugleich private und gewerbliche Nutzung der Sache schließt die Versicherungsschutz in der Hausratsversicherung nicht aus. Wichtig ist allerdings, dass sie auch privat genutzt wird. Bargeld und andere Wertgegenstände sind hiervon umfasst. Nicht versichert hingegen sind Kraftfahrzeuge aller Art.[7]
Ausschlussgründe in der Hausratsversicherung:
Ein wesentlicher Streitpunkt der Hausratsversicherung sind Ausschlussgründe, insbesondere Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des VN verursacht wurden. Dies gilt in gleichem Umfang auch für seine Repräsentanten.
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in besonders hohem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was unter den gegebenen Umständen jedem hätte einleuchten müssen.[8]
Unter gewissen Umständen kann eine Kürzungsquote in Betracht kommen, wenn der VN grob fahrlässig gegen eine Obliegenheit verstößt.
1. Bei unbeaufsichtigter Benutzung einer Waschmaschine oder eines Geschirrspülers – z.B.: bei Nacht – kann dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, so dass eine geringe Kürzungsquote (10-30%) gerechtfertigt sein kann. Die andere Auffassung ist jedoch der Meinung, dass dem VN nicht zumutbar ist, vor dem Zubettgehen den Abschluss des Vorgangs abzuwarten. Das LG Passau vertritt hingegen die Ansicht, dass es sich um eine grobe Fahrlässigkeit handelt, da der VN den Austritt des Wassers erst am nächsten Morgen bemerkt, wenn er nicht zunächst den Ablauf des Waschprogramms abwartet, sondern sich stattdessen schlafen legt.
2. Auch handelt grob fahrlässig, wer er seine Wohnung verlässt, ohne die Wohnungstür zu verschließen. Dabei kommt eine Kürzungsquote im mittleren Bereich (40-60%) in Betracht.
3. Zudem handelt der VN grob fahrlässig, wenn er im Erdgeschoss wohnt und aufgrund einer Kippstellung des Fensters ein Einbrecher eindringen kann.[9] Im Einzelfall kann auch die subjektive Komponente der groben Fahrlässigkeit zu verneinen sein. Ansonsten kommt es zu einer Kürzungsquote.[10]
4. Grobe Fahrlässigkeit wird ebenfalls angenommen, wenn wertvolle Gegenstände in Kellerräumen unsachgemäß gelagert werden. In solchen Fällen kommt es zur Kürzung der Versicherungsleistung.
Gebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung schützt den Eigentümer eines Gebäudes vor Schäden an der Immobilie selbst. Sie gehört ebenfalls zur Sachversicherung und bietet dem Gebäudeeigentümer in einem rechtlich einheitlichen Vertrag Versicherungsschutz gegen unterschiedliche Gefahren. Ebenfalls wie bei der Hausratsversicherung umfasst sind die Gefahrengruppen Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Versichert sind Schäden in der Wohngebäudeversicherung durch Beschädigung, Abhandenkommen oder Zerstörung versicherter Sachen durch die vorstehend genannten Gefahren. Auch Folgeschäden sind davon erfasst.[11]
Versichert sind Gebäude mit ihren Gebäudebestandteilen und Gebäudezubehör einschließlich unmittelbar an das Gebäude anschließender Terrassen. Weitere Grundstücksbestandteile sind nur versichert, soweit diese ausdrücklich in den Versicherungsumfang einbezogen sind.
In der Gebäudeversicherung mitversichert als Gebäudebestandteile sind anzusehen Heizungsanlagen, einschließlich des Heizkessels und des Ölbrenners, Wärmepumpenanlagen, Anlagen der Warmwasserversorgung, sanitäre Installationen wie Badewannen und Waschbecken, hauseigene Schwimmbäder und deren Bestandteile sowie Saunen, Dachgärten und Dachterrassenbepflanzungen einschließlich Erdfüllung und Pflanzen, Balkone nebst Balkongeländer und Balkonverkleidungen, Einbruchmeldeanlagen, Markisen sowie Rundfunk- und Fernsehantennenanlagen.
Einbaumöbel, insbesondere Einbauküchen, sind regelmäßig keine Gebäudebestandteile, sondern Hausrat, was insbesondere dann gilt, wenn die Einbauküchen serienmäßig hergestellt werden und ohne großen Aufwand und Beeinträchtigung ihrer Brauchbarkeit wieder demontiert werden können.
Bei Fußboden-, Wand- und Deckenbelägen, insbesondere Tapeten, Holz- und Kunststoffverkleidungen, Kacheln, Fliesen und Teppichböden, ist regelmäßig von einem Gebäudebestandteil auszugehen, so dass Deckungsschutz in der Wohngebäudeversicherung und nicht in der Hausratversicherung besteht. Bei Teppichböden gilt dies jedenfalls dann, wenn sie auf den Raum zugeschnitten und fest verklebt sind. Als Hausrat können Teppichböden lediglich dann angesehen werden, wenn sie ihrerseits auf bewohnbarem Untergrund liegen und eine Ablösung ohne Schäden am Untergrund jederzeit möglich ist.
Strom- und Lichtversorgung stellen ebenfalls wesentliche Bestandteile dar, hingegen Lampen und Beleuchtungskörper nicht.
Gebäudezubehör wie Heizmaterialien (Heizölvorrat, Kohle), künftig in das Gebäude einzufügende Sachen, Maschinen in den Gemeinschaftswaschanlagen, Feuermelder sowie Zähler sind ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Hingegen werden Klingel- und Briefkastenanlagen, sowie Müllboxen, soweit sie sich auf dem im Versicherungsschein bezeichneten Grundstück befinden, mitversichert.[12]
Auch gewährt die Wohngebäudeversicherung Ersatz von Aufräum-, Bewegungs- und Schutzkosten, Schadensabwendungs- und Schadenminderungs- sowie Schadenermittlungskosten.
1. Aufräumungskosten:
Die anfallenden Kosten für das Aufräumen und den Abbruch versicherter Sachen, Wegräumen und Abtransport, etc. sind versichert, solange sie die versicherten Gebäude betreffen. Hierbei ergibt sich, dass die Aufräumungskosten bei Beschädigung des Gebäudes nicht auf die versicherten Sachen beschränkt sind.
2. Bewegungs- und Schutzkosten:
Versichert sind auch die notwendigen Kosten, soweit zur Wiederbeschaffung oder Herstellung versicherter Sachen andere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen.
3. Schadensabwendungs- und Schadensminderungskosten:
Auch Kosten für erfolgslose Maßnahmen, die der VN zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten (sachgerecht) halten durfte, sind versichert. Nicht hingegen sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, versichert.
4. Schadensermittlungskosten:
Versichert sind ferner Suchkosten bei Leitungswasserschäden, was jedoch voraussetzt, dass eine Schadensursache gefunden wird, die einen versicherten Rohrbruch- oder Frostschaden darstellt. Etwas Anderes kann gelten, wenn der VR eine Übernahme der Kosten zugesagt hat.[13]
Ein Ausschlussgrund stellt ebenfalls wie bereits bei der Hausratsversicherung eine grobe Fahrlässigkeit des VN oder seines Repräsentanten dar.[14]
Fazit
Die Hausratsversicherung deckt Schäden an den beweglichen Gütern des Haushalts ab, während die Wohngebäudeversicherung für Schäden am Haus selbst und den fest verbundenen Teilen aufkommt. Beide Versicherungen sind elementare Bestandteile eines umfassenden Versicherungsschutzes und ergänzen sich. Besonders bei grober Fahrlässigkeit auf Seiten des Versicherungsnehmers kann es zu Leistungskürzungen kommen.
[1] Rüffer; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2015, § 32 Rn. 1-2.
[2] Klimke Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz: VVG 32. Auflage 2024; Andrea Schmidt, Weber kompakt, Rechtswörterbuch 10. Edition 2024.
[3] Schneider, Höra/Schubach, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 5. Auflage 2022; §7 Rn. 47-104
[4] Melchers, Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess; 5. Auflage 2023, §5 Rn.1.
[5] Langheid/Rixecker/Langheid, VVG, § 81 Rn. 29; HK-VVG/Christoph Karczewski, VVG, § 81 Rn. 79.
[6] Langheid/Wandt/Reusch, VVG, § 23 Rn. 284-286.
[7] Rüffer; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2015, § 32 Rn.11-15.
[8] Rüffer; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2015, § 32 Rn.93-111.
[9] Rüffer; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2015, § 32 Rn.97.
[10] Langheid/Wandt/Looschelders, VVG, § 81 Rn. 92-95.
[11] Rüffer; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2015, § 32 Rn. 274-275.
[12] Rüffer; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2015, § 32 Rn. 250-262.
[13] Rüffer; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2015, §32 Rn.263-267.
[14] Rüffer; Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Auflage 2015, §32 Rn. 336-347.
Stand: September 2024
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht