Was kann passieren, wenn man sich bei einem Vertrag falsch äußert, aber beide Parteien eigentlich etwas Anderes meinten?

Ein Beispiel

Maximilian ist sein Auto der Marke Audi Modell A7 leid und möchte es gerne seiner guten Freundin Anna verkaufen, die einverstanden ist und schon lange einen Audi A7 kaufen wollte. Maximilian, der schnell einen Vertrag aufsetzt, verschreibt sich in der Eile und bemerkt nicht, dass er hierbei nicht „A7“, sondern fälschlicherweise „A8“ aufführt; ein Modell, das sich Maximilian in der Zwischenzeit für sich selbst gekauft hat.

Sowohl Maximilian als auch Anna bemerken den Fehler im Vertrag nicht und unterschreiben. Erst als Anna ein paar Tage später nach der Unterzeichnung den Vertrag noch einmal liest, sieht sie den Fehler. Anna stellt sich die Frage, worüber Maximilian und sie einen Vertrag geschlossen haben und ob Anna bald das Modell A7 oder doch das neue Auto von Max, den A8, fahren kann.

Falsche Bezeichnung im Vertrag – eine Geschichte

So verzwickt sich die Lage erst einmal anhört, so alt ist sie und in ähnlicher Form bereits 1920 vom Reichsgericht entschieden worden (Urt. v. 08.06.1920 – Az. II 549/19 [Fundstelle: RGZ 99, 148 ff.]). Das Reichsgericht fällte jedoch über ein Geschäft ein Urteil, bei dem zwei Parteien Walfischfleisch verkaufen und kaufen wollten, jedoch einen falschen Ausdruck – nämlich Haifischfleisch in Norwegisch: Haakjöringsköd – benutzten. Das Reichsgericht stellte hierbei fest, dass eben kein Vertrag über Haifischfleisch (wie es beide Parteien benannten), sondern tatsächlich ein Vertrag über Walfischfleisch entstand.

Warum war der Vertrag dennoch rechtskräftig?

Aus dem sogenannten Haakjöringsköd-Fall leitete das Reichsgericht den juristischen Grundsatz der falsa demonstratio non nocet (übersetzt: falsche Bezeichnung schadet nicht) ab und brachte damit zum Ausdruck, dass die konkrete Bezeichnung gegenüber dem, was eigentlich von allen Parteien gewollt war, nicht ausschlaggebend ist. Hierfür orientierte sich das Gericht an § 133 BGB, der besagt, dass bei der Auslegung „einer Willenserklärung (…) der wirkliche Wille zu erforschen [ist] und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ (§ 133 BGB) festgehalten wird.

Anders ausgedrückt und zusammengefasst bedeutet dies: Sind sich die Parteien über das, was verhandelt wird, einig und meinen auch eigentlich das Gleiche, ist es irrelevant, ob im Vertrag eine andere Bezeichnung benutzt wurde.

Auch Anna aus dem oben genannten Beispiel hat somit den Anspruch auf den Audi A7 und nicht auf das Modell A8.

Erstellt am 02.09.2021

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Frederik Richter

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