Abrechnung von Werkleistungen:

Für eine schlüssige Darlegung eines Vergütungsanspruchs, der nach Zeit bemessen wird, ist es ausreichend, wenn der Unternehmer angibt, wie viele Arbeitsstunden für die Werkleistung erbracht wurden. Dabei müssen die für die vertragliche Leistung angefallenen Stunden nicht gesondert den einzelnen Tätigkeiten zugeordnet werden. Des Weiteren bedarf es auch nicht einer Vorlage von Stundennachweisen oder sonstigen Belegen zum Umfang der erbrachten Tätigkeiten. Ausreichend ist demnach bloß das Vorlegen der Gesamtarbeitszeit ohne detaillierte Dokumentation des Zeitaufwands und ohne Zuordnung zu einer bestimmten Tätigkeit.

Eine detaillierte Darlegung der aufgewendeten Arbeitszeit für die Fertigstellung eines Werkes ist nicht geschuldet, da der Vergütungsanspruch des Unternehmers nicht davon abhängt, zu welchem Zeitpunkt welche bestimmten Tätigkeiten vorgenommen wurden.

Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien im Einzelfall eine detaillierte Dokumentation der Werkleistung rechtsgeschäftlich vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung kann ausdrücklich sowie auch konkludent geschlossen werden, wenn sich daraus die Verpflichtung zur detaillierten Dokumentation des Zeitaufwands deutlich erkennen lässt.

Wer trägt die Beweislast für die Angemessenheit der aufgewandten Stunden?

Die Beweislast für die Angemessenheit des Zeitaufwands des Unternehmers zur Fertigstellung eines Werkes liegt grundsätzlich beim Besteller. Dieser müsste Tatsachen vortragen, die eine unwirtschaftliche Betriebsführung des Unternehmers begründen.

Abrechnungen von Rechtsanwälten oder Steuerberatern:

An die Darlegung eines nach Zeit bemessenen Vergütungsanspruch werden an Rechtsanwälte und Steuerberater deutlich höhere Voraussetzungen gestellt. Diese müssen den Zeitaufwand detailliert und schlüssig dokumentieren. Dabei ist entscheidend, dass dargelegt wird, wie viel Arbeitszeit wann aufgewendet wurde, zu welcher Tätigkeit diese zuzuordnen ist.

Quellen:

BGH, Urteil vom 28. Mai 2009 – VII ZR 74/06 –, juris

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Februar 2021 – I-23 U 126/20 –, juris

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