Wie lange werden Gerichtsakten aufbewahrt?

Aufbewahrung von Gerichtsakten in Papierform

Die Fristen für die Vernichtung von Schriftgut finden sich in der Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV)

Beginn der Speicherungsfristen

  • Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich nach der Anlage. Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Akten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vgl. § 3 Abs. 1 JAktAV)
  • Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Akten, für die die Weglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. (vgl. § 4 Abs. 1 JAktAV)

 

Fristen am Oberlandesgericht

Allgemeines

AR

  1. a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Akten

2 Jahre

  1. b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirtschaftsprüferordnung und § 101 StBerG

5 Jahre

  1. c) Akten die Schutzschriften enthalten

1 Jahr

Zivil- und Familiensachen

Sch, Kap, MK, EK, AktG

  1. a) Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Musterfeststellungsverfahren, Entschädigungsverfahren

5 Jahre

  1. b) Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz

10 Jahre

  1. c) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit

30 Jahre

SchH

  1. a) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen

5 Jahre

  1. b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse

30 Jahre

U, UF

  1. a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Dokumenten

5 Jahre

  1. b) Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

  1. c) Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird

130 Jahre

UH, UFH

  1. a) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind

2 Jahre

  1. b) Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

W, WF

  1. a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

5 Jahre

  1. b) Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

  1. c) Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen

2 Jahre

  1. d) Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören

2 Jahre

Uth, WTh

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

30 Jahre

OLG II

Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen

30 Jahre

FS I

Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen

50 Jahre

FS II

Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Waldgenossenschaften und dergleichen

50 Jahre

VA

Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)

  1. a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

2 Jahre

  1. b) in allen übrigen Fällen

30 Jahre

REMiet

Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen

30 Jahre

Straf- und Bußgeldsachen

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

10 Jahre

Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen

5 Jahre

Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten

30 Jahre

VAs

Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)

  1. a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt

5 Jahre

  1. b) in allen übrigen Fällen

30 Jahre

Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 und 117 StVollzG

30 Jahre

Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen

1 Jahr

Landwirtschaftssachen

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten

30 Jahre

Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.

5 Jahre

Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts

  1. a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen

(Rückerstattung)

10 Jahre

  1. b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

  1. a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)

10 Jahre

  1. b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen

10 Jahre

Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart)

  1. a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen

Wettbewerbsbeschränkungen

10 Jahre

  1. b) Beschlüsse

30 Jahre

Verg

  1. a) Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB in Vergaberechtssachen

10 Jahre

  1. b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

  1. a) Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG

10 Jahre

  1. b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a

30 Jahre

Berufsgerichtssachen

Not

Akten über

  1. a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des

Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist

30 Jahre

  1. b) alle anderen Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare

20 Jahre

  1. c) verwaltungsrechtliche Notarsachen nach § 111 BnotO

            30 Jahre

AGH

  1. a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a BRAO

und Patentanwaltssachen (§§ 94a ff. PAO)

30 Jahre

  1. b) Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist

50 Jahre

  1. c) alle übrigen der unter Buchstabe b genannten Akten und Blattsammlungen

30 Jahre

Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren

20 Jahre