Wie lange werden Gerichtsakten aufbewahrt?
Aufbewahrung von Gerichtsakten in Papierform
Die Fristen für die Vernichtung von Schriftgut finden sich in der Verordnung über die Aufbewahrung und Speicherung von Justizakten (Justizaktenaufbewahrungsverordnung – JAktAV)
Beginn der Speicherungsfristen
- Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen bestimmen sich nach der Anlage. Für in der Anlage nicht ausdrücklich bezeichnete Akten gelten die für Akten in vergleichbaren Angelegenheiten bestimmten Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vgl. § 3 Abs. 1 JAktAV)
- Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Weglegung der Akten angeordnet wurde. Für Akten, für die die Weglegung nicht geregelt ist, beginnt die Aufbewahrungs- und Speicherungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist. (vgl. § 4 Abs. 1 JAktAV)
Fristen am Oberlandesgericht
Allgemeines
AR
- a) Akten über Angelegenheiten, die in das Allgemeine Register eingetragen sind, mit Ausnahme der unter den Buchstaben b und c aufgeführten Akten
2 Jahre
- b) Akten über Anträge auf Enthebung vom Amt des Beisitzers gemäß § 77 der Wirtschaftsprüferordnung und § 101 StBerG
5 Jahre
- c) Akten die Schutzschriften enthalten
1 Jahr
Zivil- und Familiensachen
Sch, Kap, MK, EK, AktG
- a) Akten über schiedsrichterliche Verfahren, Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz, Musterfeststellungsverfahren, Entschädigungsverfahren
5 Jahre
- b) Freigabeverfahren nach dem Aktien- und Umwandlungsgesetz
10 Jahre
- c) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel, Schiedssprüche, schiedsrichterliche Vergleiche sowie Entscheidungen über deren Vollstreckbarkeit
30 Jahre
SchH
- a) Akten über Anträge auf gerichtliche Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO genannten Fällen
5 Jahre
- b) die zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und Beschlüsse
30 Jahre
U, UF
- a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz (bis zum 31. August 2009: Berufungsinstanz) zurückbehaltenen Dokumenten
5 Jahre
- b) Entscheidungen und Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
- c) Prozessvergleiche aus den Akten zu Buchstabe a, die einen Erbvertrag oder Erklärungen enthalten, nach deren Inhalt die Erbfolge festgestellt, geregelt oder geändert wird
130 Jahre
UH, UFH
- a) Akten über Anträge außerhalb eines anhängigen Beschwerdeverfahrens (bis zum 31. August 2009: Berufungsverfahren), die nicht Bestandteil der Hauptakten geworden sind
2 Jahre
- b) Vergleiche aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
W, WF
- a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten
5 Jahre
- b) Instanz abschließende Beschlüsse mit vollstreckungsfähigem Inhalt sowie Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit erstinstanzlicher Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
- c) Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen
2 Jahre
- d) Sammel- und Sonderakten für Zivilsachen, die nicht in die Register für Berufungs-, Beschwerde- oder sonstige Zivilsachen oder in das Allgemeine Register gehören
2 Jahre
Uth, WTh
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in Verfahren nach dem Therapieunterbringungsgesetz in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten
30 Jahre
OLG II
Entscheidungen und Vergleiche sowie Urkunden, auf die darin Bezug genommen ist, aus den Akten über die Gewährung richterlicher Vertragshilfe in Energiewirtschaftssachen und bei der Abwicklung von Lieferverträgen
30 Jahre
FS I
Akten über Fideikommisse, Lehen, Stammgüter sowie Hausgüter, Hausvermögen und sonstige gebundene Vermögen
50 Jahre
FS II
Akten über Schutzforsten, Waldgüter, Deichgüter, Weingüter, Landgüter, Waldgenossenschaften und dergleichen
50 Jahre
VA
Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Zivilakten)
- a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt
2 Jahre
- b) in allen übrigen Fällen
30 Jahre
REMiet
Akten über Rechtsentscheide in Mietsachen
30 Jahre
Straf- und Bußgeldsachen
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Revisions- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten
10 Jahre
Sammelakten mit den Dokumenten über Anträge auf Entscheidung des Strafsenats als oberes Gericht und über die Ablehnung von Gerichtspersonen
5 Jahre
Urteile und Beschlüsse in Revisionen sowie Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten
30 Jahre
VAs
Akten über Anträge auf gerichtliche Überprüfung von Justizverwaltungsakten (Strafsachen)
- a) wenn der Antrag zurückgenommen oder sonst ohne Entscheidung erledigt worden ist oder wenn es sich um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder ein Prozesskostenhilfeverfahren handelt
5 Jahre
- b) in allen übrigen Fällen
30 Jahre
Entscheidungen über Rechtsbeschwerden nach den §§ 116 und 117 StVollzG
30 Jahre
Sammelakten mit den Begleitumschlägen der abgehenden Briefe der Untersuchungsgefangenen
1 Jahr
Landwirtschaftssachen
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) mit den in der Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten
30 Jahre
Sammelakten mit den Dokumenten über die Erteilung von Notfristzeugnissen usw.
5 Jahre
Sonstige Zuständigkeiten des Oberlandesgerichts
- a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen
(Rückerstattung)
10 Jahre
- b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
- a) Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wiedergutmachungssachen (Entschädigung)
10 Jahre
- b) Entscheidungen aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) in Wertpapierbereinigungssachen
10 Jahre
Kart (früher: Kart V, Kart B, Kart)
- a) Verwaltungsbeschwerden und Bußgeldsachen nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen
10 Jahre
- b) Beschlüsse
30 Jahre
Verg
- a) Akten über sofortige Beschwerden und Entscheidungen nach § 169 Abs. 2 Satz 5 und 6 und Abs. 4 Satz 2 GWB in Vergaberechtssachen
10 Jahre
- b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
- a) Akten über Beschwerden nach § 75 EnWG
10 Jahre
- b) Beschlüsse aus den Akten zu Buchstabe a
30 Jahre
Berufsgerichtssachen
Not
Akten über
- a) Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare (einschließlich der im Rahmen des
Untersuchungsverfahrens entstandenen Akten), in denen auf Entfernung aus dem Amt erkannt worden ist
30 Jahre
- b) alle anderen Disziplinarverfahren gegen Notarinnen und Notare
20 Jahre
- c) verwaltungsrechtliche Notarsachen nach § 111 BnotO
30 Jahre
AGH
- a) Akten des Anwaltsgerichtshofs über verwaltungsrechtliche Anwaltssachen (§ 112a BRAO
und Patentanwaltssachen (§§ 94a ff. PAO)
30 Jahre
- b) Sammelakten und Blattsammlungen über anwaltsgerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof mit den in der Berufungs- oder Beschwerdeinstanz zurückbehaltenen Dokumenten, wenn auf Ausschließung aus dem Beruf erkannt worden ist
50 Jahre
- c) alle übrigen der unter Buchstabe b genannten Akten und Blattsammlungen
30 Jahre
Sammelakten und Blattsammlungen (Senatsakten) über berufsgerichtliche Verfahren
20 Jahre