Wie sind studentische Pflichtpraktika versichert?

Fast jeder Student und jede Studentin muss vor, während oder nach dem Studium ein Pflichtpraktikum absolvieren. Dieses stellt zunächst ein ganz normales Arbeitsverhältnis dar. Eine Besonderheit ist allerdings, dass es nicht vergütet werden muss, aber kann. Je nach den speziellen Gegebenheiten des Pflichtpraktikums bestehen außerdem unterschiedliche Regelungen zur Versicherungspflicht des Praktikanten oder der Praktikantin.

Definition Pflichtpraktikum

Ein Pflichtpraktikum ist ein Praktikum, welches nach der Studien- und Prüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs vorgeschrieben ist. Das heißt, dass man dieses Praktikum unter anderem absolvieren muss, um den Studienabschluss erreichen zu können. Regelmäßig ist für die Dauer des Pflichtpraktikums eine Zeitangabe zu finden. Jedoch ist es so, dass wenn das Praktikum länger als die vorgegebene Zeit dauert, diese weitere Zeit auch noch als Teil des Pflichtpraktikums behandelt wird. Die einzige Voraussetzung dafür ist, dass der weitere Zeitraum genauso, wie das eigentliche Pflichtpraktikum, inhaltlich und von den Tätigkeiten her gestaltet ist und im Kontext zum Studiengang steht.

Unterscheidung von Vor-, Zwischen und Nachpraktikum

Es gibt verschiedene Arten von Pflichtpraktika. Teilweise wird beispielsweise schon bevor man sich für einen bestimmten Studiengang einschreiben kann gefordert, dass man ein spezielles Praktikum nachweist. Dies ist dann auch in der Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs verankert und somit ein Pflichtpraktikum. Gleiche Regelungen gibt es teilweise auch für Pflichtpraktika im Anschluss an das Studium, vor dem Berufsbeginn. Die dritte Kategorie der Pflichtpraktika sind Zwischenpraktika. Diese sind wohl auch die klassischen Praktika, die einem in den allermeisten Studiengängen begegnen. Bei diesen absolviert man seine Praktikumszeit während des Studiums selber. Je nach Studiengang muss dies spezifisch während der Vorlesungszeit oder der vorlesungsfreien Zeit erfolgen. Bei anderen Studiengängen hingegen kann man frei wählen, in welcher dieser beiden Zeiträume man das Praktikum absolvieren möchte. Wichtig ist allgemein nur, dass das Praktikum allgemein im Zeitraum zwischen der Immatrikulation und der Exmatrikulation abgeleistet wird, um als Zwischenpraktikum zu gelten.

Versicherungspflicht bei Pflichtpraktika

Grundsätzlich muss bei jedem Pflichtpraktikum eine Krankenversicherung bestehen. Davon gibt es keine Ausnahme.

Versicherungspflicht bei Zwischenpraktika

Zwischenpraktika sind, egal ob sie bezahlt werden oder nicht, privilegiert und damit befreit von den Sozialversicherungspflichten. Es müssen demnach keine Abgaben für Arbeitslosen- oder Rentenversicherung bezahlt werden.

Versicherungspflicht bei Vor- und Nachpraktika

Im Gegensatz zum Zwischenpraktikum ist man in der Regel bei einem Vor- oder Nachpraktikum nicht immatrikuliert und zählt dementsprechend auch nicht als Student. Es ergeben sich daher für Vor- und Nachpraktika andere Versicherungspflichten.

Versicherungspflicht bei Vor- und Nachpraktika ohne Entgelt

Bei einem Vor- oder Nachpraktikum, welches nicht bezahlt wird, gilt, dass Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung bezahlt werden müssen. Diese muss jedoch in vollem Umfang der Arbeitgeber übernehmen. Um die Beiträge, welcher der Arbeitgeber zahlen muss, der Höhe nach zu ermitteln, wird ein fiktives Entgelt für die Tätigkeit des Praktikanten angesetzt und daraus die Abgaben des Arbeitgebers berechnet.

Versicherungspflicht bei Vor- und Nachpraktika mit Entgelt

Auch bei einem Vor- oder Nachpraktikum, welches bezahlt wird, müssen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Wie viel davon allerding der Praktikant oder die Praktikantin selber bezahlt und wie viel der Arbeitgeber, hängt davon ab, wie viel der Praktikant oder die Praktikantin verdient. Wird weniger als 325 € monatlich verdient, dann muss der Arbeitgeber die Abgaben alleine tragen. Liegt der Verdienst bei mehr als 325 € pro Monat, so werden die Versicherungsbeiträge hälftig geteilt. Eine Hälfte wird in diesem Fall von dem Praktikanten oder der Praktikantin bezahlt und die andere Hälfte vom Arbeitgeber. Wichtig dabei ist noch zu beachten, dass der Arbeitgeber in keinem Fall das Arbeitsverhältnis als „Minijob“ abrechnen kann und somit auch Abgaben einsparen würde, da es sich um ein Ausbildungsverhältnis handelt und dies dabei nicht möglich ist.

Unfallversicherung bei Pflichtpraktika

Für die Unfallversicherung gelten noch einmal abweichende Regelungen. Grundsätzlich ist jeder Praktikant über die Unfallversicherung des Arbeitgebers versichert. Der Arbeitgeber wiederum ist nur dazu verpflichtet, den Praktikanten oder die Praktikantin bei der Unfallversicherung zu melde, wenn es sich um ein entgeltliches Praktikum handelt.

Ein Beitrag von Jule Bramkamp.

Erstellt am 30.09.2022

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Jule Bramkamp

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Studentische Mitarbeiterin