Beschlüsse im selbstständigen Beweisverfahren zur Zahnarzthaftung
Zu dem Thema Zahnarzthaftung in Verbindung mit dem selbstständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO finden sich bei juris aktuell folgende Entscheidungen:
- OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 25.02.2016 – 1 W 46/15
Die Antragstellerin machte einen zahnärztlichen Behandlungsfehler geltend und formulierte diverse Beweisfragen; das LG Dessau-Roßlau wies den Antrag zurück. Das OLG gibt der Beschwerde überwiegend statt: Unter Berufung auf die erweiterte BGH-Rechtsprechung (VI ZB 12/13) ist die sachverständige Klärung der Ursachen zulässig, selbst wenn dabei mittelbar Rechtsfragen (Behandlungsfehler, Verschulden) berührt werden. Kein rechtliches Interesse besteht nur an der hypothetischen Frage nach alternativen Ursachen. Die Substantiierungsanforderungen sind in Arzthaftungssachen gering; die Antragstellerin hatte hinreichend konkret vorgetragen.
2. OLG Frankfurt, Beschluss v. 25.10.2018 – 8 W 43/18
Die Antragstellerin richtete ihren Antrag im selbstständigen Beweisverfahren neben den Behandlern (Ag 1–3) auch gegen die Zessionarin der abgetretenen Honorarforderung (Ag 4). Das LG Limburg wies den Antrag gegenüber Ag 4 mangels rechtlichen Interesses zurück, das OLG bestätigt dies. Das rechtliche Interesse nach § 485 Abs. 2 ZPO muss sich auf das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und -gegner beziehen; ein möglicher Rückforderungsanspruch wegen rechtsgrundloser Zahlung richtet sich nach den bereicherungsrechtlichen Grundsätzen jedoch gegen den Zedenten, nicht gegen den Zessionar (§ 404 BGB).
3. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 11.12.2013 – 1 W 41/13
Eine Patientin vermutete einen Fehler bei ihrer zahnprothetischen Versorgung und beantragte ein Sachverständigengutachten im selbstständigen Beweisverfahren. Das LG Magdeburg ordnete die Begutachtung an, lehnte aber die Vorlage von Behandlungsunterlagen und weitergehende Beweisfragen ab. Das OLG bestätigt: Auch in Arzthaftungsfällen ist die schriftliche Begutachtung zulässig, beschränkt sich aber gemäß § 485 Abs. 2 S. 1 ZPO auf Zustand, Ursache und Beseitigungsaufwand. Für die Vorlage von Behandlungsunterlagen fehlt eine gesetzliche Grundlage, eine Analogie zu §§ 142, 422 ZPO scheidet aus.
4. OLG Köln, Beschluss v. 28.10.2010 – I-5 W 31/10
Die Antragstellerin wollte feststellen lassen, ob ihre Behandlung „lege artis“ erfolgte; das LG hatte den Antrag entsprechend umformuliert und stattgegeben. Das OLG weist die Beschwerde der Antragstellerin zurück und gibt der Anschlussbeschwerde des Antragsgegners statt: Die Frage nach einer „lege artis“-Behandlung geht über den zulässigen Gegenstand (Zustand, Ursache, Beseitigungsaufwand) hinaus. Da das Gericht an die Fragenformulierung des Antragstellers gebunden ist und dieser an seiner Fassung festhielt, wird der Antrag insgesamt zurückgewiesen.
5. BGH, Beschluss v. 09.02.2010 – VI ZB 59/09
Nach Erstattung eines zahnärztlichen Gutachtens samt drei Ergänzungen beantragte der Antragsgegner ein weiteres Gutachten nach § 412 ZPO, was LG und OLG Köln ablehnten. Der BGH verwirft die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde als unzulässig: Gegen die Ablehnung eines weiteren Gutachtens ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben, da § 567 Abs. 1 ZPO keine Grundlage bietet. Begründung: Im selbstständigen Beweisverfahren findet keine Beweiswürdigung statt, die für die Prüfung der Erforderlichkeit eines neuen Gutachtens nötig wäre. Die Entscheidung stärkt die restriktive Linie gegenüber abweichenden OLG-Entscheidungen (Frankfurt, Stuttgart).
6. OLG Düsseldorf, Beschluss v. 11.01.2010 – I-1 W 71/09
Eine Patientin beantragte Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren wegen einer kieferorthopädischen Behandlung durch zwei Antragsgegnerinnen; das LG Krefeld äußerte PKH-Bedenken. Das OLG weist an, davon abzusehen: Der Sachvortrag zum Hauptanspruch ist im selbstständigen Beweisverfahren grundsätzlich nicht auf Schlüssigkeit oder Erheblichkeit zu prüfen. Ein rechtliches Interesse liegt vor, selbst wenn ein erhebliches Mitverschulden der Patientin naheliegt, da dies der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Das Gericht bestätigt zudem die weite Auslegung des § 485 Abs. 2 ZPO in Anlehnung an die BGH-Rechtsprechung.
7. OLG Köln, Beschluss v. 29.04.2009 – 5 W 3/09
Die Antragstellerin wollte gegenüber acht Antragsgegnern umfassend klären lassen, ob und von wem sie im Rahmen ihrer Zahnbehandlung fehlerhaft behandelt wurde. LG und OLG Köln weisen den Haupt- wie den Hilfsantrag zurück: Die Fragen zielten der Sache nach auf eine umfassende Haftungsklärung ab, nicht auf die nach § 485 Abs. 2 ZPO zulässige Feststellung von Zustand, Ursache und Beseitigungsaufwand. Zudem ist das Gericht an die Formulierung der Beweisfragen durch den Antragsteller gebunden und darf sie nicht selbst zulässigkeitskonform umformulieren.
8. OLG München, Beschluss v. 24.09.2007 – 1 W 2333/07
Eine Patientin mit Kiefer- und Zahnfehlstellung beantragte die Begutachtung ihres Zustands, ihrer Beschwerden, der Ursachen sowie des Weiterbehandlungsaufwands; das LG München II wies den Antrag zurück. Das OLG hebt auf: Der Zustand einer Person ist ohne Weiteres zulässiger Gegenstand nach § 485 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, auch Ursachenfragen sind zulässig, da eine detaillierte Kausalitätsdarstellung der Patientin nicht abverlangt werden kann. Nur die Frage, ob die Ursache auf einem Behandlungsfehler beruht, bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
9. OLG Koblenz, Beschluss v. 04.04.2005 – 5 W 159/05
Nach behaupteten zahnärztlichen Behandlungsfehlern lehnten Zahnarzt und Haftpflichtversicherung jede Verantwortung strikt ab; das LG Mainz verneinte deshalb ein rechtliches Interesse mangels Aussicht auf gütliche Einigung. Das OLG hebt dies auf: Bereits die objektive Eignung eines Gutachtens zur Streitschlichtung genügt, auch entfernte Chancen reichen aus. Eine strikte vorherige Ablehnung nimmt dem Verfahren nicht die Schlichtungseignung, da ein ungünstiges Gutachten den Antragsteller regelmäßig von einer Klage abhält und ein günstiges den Antragsgegner zum Umdenken bewegen kann.
10. OLG Köln, Beschluss v. 17.06.2003 – 5 W 73/03
Die Antragstellerin stellte mehrere Beweisfragen zu ihrer zahnprothetischen Versorgung, zu Extraktionen, einer Röntgenaufnahme und einer Zahnreinigung; das LG Aachen wies den Antrag insgesamt zurück. Das OLG gibt der Beschwerde teilweise statt: Fragen zu möglichen Folgen einer fehlerhaften prothetischen Behandlung sind zulässig, da dringender Neuversorgungsbedarf und drohender Beweismittelverlust bestehen. Fragen zur Aufklärungspflicht und zur Rechnungsprüfung sind hingegen unzulässig, da insoweit weder Beweisverlust noch Streitvermeidungspotenzial ersichtlich sind.
11. OLG Köln, Beschluss v. 07.08.2002 – 5 W 98/02
Das LG hatte bereits die Begutachtung des gegenwärtigen Gebisszustands angeordnet; der Antragsteller begehrte zusätzlich Feststellungen zu Ursache, erforderlichen Maßnahmen und Kosten. Das OLG gibt den weiteren Fragen statt: In Zahnarzthaftungssachen muss die prothetische Versorgung „in situ“ begutachtet werden, weil sich der Zahnhalteapparat bei Nachbehandlung verändert und spätere Feststellungen sonst unmöglich würden. Aus Gründen der Prozessökonomie ist deshalb auch ein rechtliches Interesse an den ergänzenden Feststellungen zu bejahen.
12. OLG Koblenz, Beschluss v. 15.04.2002 – 10 W 181/02
Eine Patientin wollte den Sanierungsbedarf ihrer Zähne nach einem behaupteten Behandlungsfehler feststellen lassen; das LG Koblenz verneinte ein Rechtsschutzinteresse. Das OLG hebt auf: Ein Sachverständiger kann sowohl den aktuellen Zustand als auch erforderliche Maßnahmen und Kosten feststellen. Dass er mangels Kenntnis des Ausgangszustands möglicherweise keine Aussage zum Behandlungsfehler treffen kann, ist ein Risiko, das auch bei einer Beweisaufnahme im Hauptprozess bestünde, und steht der Zulässigkeit daher nicht entgegen.
13. OLG Koblenz, Beschluss v. 14.12.2001 – 5 W 822/01
Ein Patient, der nach einem Herzinfarkt ein apallisches Syndrom erlitten hatte, wollte klären lassen, ob er im Vorfeld fehlerhaft behandelt wurde. Das LG Mainz lehnte den Antrag unter Verweis auf restriktive Rechtsprechung ab. Das OLG hebt auf und verweist zurück: Ein selbstständiges Beweisverfahren ist in Arzthaftungssachen grundsätzlich zulässig, auch ohne Zustimmung des Gegners. Allerdings war der bisherige Vortrag unzureichend substantiiert (keine medizinischen Befundtatsachen), sodass dem Antragsteller Gelegenheit zur Ergänzung gegeben wird.
14. OLG Karlsruhe, Beschluss v. 23.12.1998 – 7 W 52/98
Die Antragstellerin behauptete zahlreiche Gesundheitsschäden durch eine bei ihr verwendete Palladium-Legierung und richtete den Antrag gegen Herstellerin und behandelnden Zahnarzt. Das LG Mannheim wies den Antrag zurück. Das OLG gibt der Beschwerde gegenüber dem Zahnarzt statt: Erfolgsaussichten und Schlüssigkeit sind im selbstständigen Beweisverfahren nicht zu prüfen, die Behauptung war nicht „ins Blaue hinein“ erhoben. Gegenüber der Herstellerin bleibt die Beschwerde erfolglos, da alle denkbaren Ansprüche gegen sie verjährt und damit kein rechtliches Interesse mehr gegeben ist.
15. OLG Stuttgart, Beschluss v. 06.10.1998 – 14 W 7/98
Der Antragsteller behauptete mehrere Kunstfehler bei einer Implantatbehandlung (u. a. Nervverletzung, Perforation, verzögerte Explantation). Das LG Stuttgart lehnte den Antrag ab, das OLG gibt der Beschwerde statt: Ein rechtliches Interesse an der Beweissicherung ist in Arzthaftpflichtfällen nicht regelmäßig zu verneinen, es genügt bereits die Möglichkeit der Streitvermeidung. Ein Patient mit Verdacht auf einen Behandlungsfehler hat ein berechtigtes Interesse, sich hierüber durch ein Sachverständigengutachten Gewissheit zu verschaffen – unabhängig davon, ob der Antragsgegner sich einem ungünstigen Ergebnis beugen will.
16. OLG Köln, Beschluss v. 20.06.1994 – 5 W 39/94
In diesem Beschluss geht es um die Streitwertfestsetzung für ein selbstständiges Beweisverfahren wegen mangelhaften Zahnersatzes. Das OLG stellt klar, dass sich der Gebührenstreitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Beweisaufnahme richtet und nicht automatisch dem Hauptsachewert entspricht. Im konkreten Fall wird der Wert am ins Auge gefassten Schadensersatzanspruch orientiert, jedoch mit einem Abschlag von 25 % versehen, da das Beweisverfahren funktional nicht mit einer Beweisaufnahme im Hauptprozess gleichzusetzen ist.
Zuletzt aktualisiert am 21. August 2026 | Veröffentlicht: 14. August 2026

