Gewährleistungsrechte – auch bei Software?
Softwares wie zum Beispiel Betriebssysteme, Internetbrowser und Office-Programme sind heutzutage nicht mehr wegzudenken.
Gerade erst wurde das neue Videospiel gekauft und schon nach den ersten Tagen kommt es zu Abstürzen und Grafikfehlern.
In einem anderen Fall weist die neue Software nicht die Eigenschaften und Fähigkeiten auf, welche der Verkäufer zuvor so vehement beworben hatte. Die Enttäuschung ist dann zunächst groß.
Was kann der Käufer in einer solchen Situation tun? Stehen ihm auch beim Kauf digitaler Produkte, namentlich bei einer Software, Gewährleistungsrechte zu?
Dauerhafte Überlassung – Kaufvertrag
Bei dem Kauf einer Software, bei welchem die Überlassung auf Dauer angelegt ist, kommen die allgemeinen Grundätze des Kaufvertragsrechts zur Geltung.
Die allgemeinen Gewährleistungsrechte aus § 437 BGB stehen dann dem Käufer zu – Besonderheiten aufgrund dessen, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um eine Software handelt, bestehen nicht.
Im Bereich der digitalen Produkte stellt sich der Begriff des Mangels jedoch meist problematisch dar.[1]
Viele Verkäufer und Entwickler von Software führen an, dass es eine mangelfreie Software nicht gibt. Jedoch lässt sich dieses Argument auch auf andere Vertragsgenstände übertragen, was eine Mängelgewährleistung in vielen Bereichen von vorneherein ausschließen würde.
Demnach ist dieser Einwand zu vernachlässigen. Ein Mangel ist damit grundsätzlich immer dann gegeben, wenn die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
Der Mangelbegriff ist damit sehr weit gefasst. Mängelgewährleistungsrechte gibt es auch dann, wenn beispielsweise auch nur Funktionen oder Bereiche der Software betroffen sind, die sehr selten genutzt werden. Ein Mangel an der Software kann damit auch unerheblich sein und trotzdem zu Mängelgewährleistungsrechten führen.[2]
Bei dem Vorleigen eines Mangels kann der Käufer im Ergebnis Nacherfüllung verlangen, den Kaufpreis mindern und gegebenenfalls vom Vertrag zurücktreten.
Zusätzlich kommen Schadensatz- sowie Aufwendungsersatzansprüche in Betracht.
Kennt der Käufer hingegen die Mängel bei Vertragsabschluss, so sind diese Ansprüche gemäß § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
Der Verkäufer hat grundsätzlich nur für eine bestimmte Zeit für Mängel einzustehen. Die Ansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren nach der Ablieferung.[3]
Miete von Software
Wenn die Software jedoch nur für eine bestimmte Zeit überlassen werden soll, so müssen mietrechtliche Erwägungen mit einbezogen werden.
Anders als beim Kaufvertrag hat der Vermieter für Mängel, welche während der gesamten Vertragslaufzeit auftreten, einzustehen.
Dem Vermieter obliegt nach § 535 Abs. 1 S. 2 BGB die Pflicht, die Software für die komplette Vertragszeit in einem vertragsgemäßen Zustand zu belassen.[4]
Die Besonderheiten zum Kaufrecht besteht darin, dass es hinsichtlich der Sanktionierung des Vermieters keiner Ausübung eine Gestaltungsrechts, wie zum Beispiel der Minderung, bedarf. In § 536 Asb.1 S. 2 BGB ist die automatische Minderung auf einen angemessenen herabgesetzten Mietszins angeordnet.[5]
In den AGB kann jedoch individualvertraglich festgelegt sein, dass ein Mangel erst dann vorliegt, wenn die Benutzung in unzumutbarer Weise behindert und die Geltendmachung erst dann möglich ist, sollte der Mangel gerichtlich festgestellt worden sein.[6]
[1] Redeker, IT-Recht, B. Rn. 334.
[2] Redeker, IT-Recht, B. Rn. 349 f..
[3] Kummermehr, in Vertragsgestaltung, § 2 Rn. 22.
[4] Schmidl, in: BGB Schuldrecht, § Anhang IV zu §§ 535–580a, Rn. 88 ff.
[5] Schmidl, in: BGB Schuldrecht, § Anhang IV zu §§ 535–580a, Rn. 99.
[6] Schmidl, in: BGB Schuldrecht, § Anhang IV zu §§ 535–580a, Rn. 100.
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