Voraussetzungen für die Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei im Zivilprozess
Gerne ordnen Richter an, dass die Parteien eines Rechtsstreits persönlich zur mündlichen Verhandlung erscheinen sollen, nicht lediglich ihre Rechtsanwälte. Zwar kann ein Gericht die Mirkung einer Partei an einer Gerichtsverhandlung im Zivilprozess nicht unmittelbar erzwingen. Mittelbar macht § 141 ZPO hiervon jedoch eine Ausnahme: (1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn Mehr…