Antworten auf spezielle Rechtsfragen

Fragen aus dem Arbeitsrecht

Fragen aus dem Arzthaftungsrecht

Fragen aus dem Deliktsrecht

Fragen aus dem Erbrecht

Aus § 2027 Abs. 1 BGB ergibt sich ein Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände. Miterben sind dann Erbschaftsbesitzer, wenn sie ein über ihren Erbteil hinausgehendes Erbrecht für sich beanspruchen. Sie sind Erbschaftsbesitzer hinsichtlich der ihnen nicht zustehenden Differenz.

Aus § 2057 BGB ergibt sich ein Anspruch auf Auskunft über Vorempfänge. Dieser Anspruch besteht bei mehreren Erben untereinander.

Der pflichtteilsberechtigte Nichterbe hat gegen den Erben gemäß § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses, sowie gemäß § 2314 Abs 1 S 1 BGB analog auch einen Anspruch auf Auskunft über Schenkungen an Dritte.

(vgl. Kug, Rudolf, Kroiß, Bittler: Anwaltformulare Erbrecht, 6. Auflage 2019)

Es kann eine Feststellungsklage erhoben werden, wodurch festgestellt werden soll, dass man (Allein-)Erbe geworden ist.

Außerdem könnte zunächst auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses und den Verbleib der Nachlassgegenstände geklagt werden. Dann würde eine eidesstattliche Versicherung genutzt werden. Daraufhin würde man Leistungsklage auf den Erbanteil bzw. auf Herausgabe der Gegenstände des Nachlasses stellen.

(vgl. Krug, Rudolf, Koiß, Bittler: Anwaltformulare Erbrecht, 6. Auflage 2019)

Es handelt sich um eine Stufenklage:

  1. Auskunft
  2. Wertermittlung / Nachweise zur Wertermittlung
  3. Eidesstattliche Versicherung
  4. Auszahlung des Pflichtteilsbetrags nach Auskunft und Wertermittlung
  5. Kosten des Rechtstreits

Es ist auch möglich zunächst im Wege der Feststellungsklage feststellen zu lassen, dass man Erbe geworden ist, und dann hilfsweise die Stufenklage bezüglich des Pflichtteils zu erheben.

(vgl. Krug, Rudolf, Kroiß, Bittler: Anwaltformulare Erbrecht, 6. Auflage 2019)

Fragen aus dem Europarecht

Gemäß Art. 35 Abs. 1 EMRK muss die Beschwerde binnen sechs (für endgültige Entscheidungen bis zum 31.1.2022) bzw. binnen vier (für endgültige Entscheidungen ab dem 1.2.2022) Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung eingelegt werden. Der Fristlauf beginnt am Tag nach der öffentlichen mündlichen Verkündung der letzten Entscheidung oder soweit das innerstaatliche Recht eine Zustellung von Amts wegen vorgibt, mit deren Zustellung an den Beschwerdeführer oder alternativ an dessen Prozessvertreter. Dies gilt unabhängig davon, ob die Entscheidung zuvor bereits öffentlich verkündet wurde. Hierbei genügt der Eingangsstempel des Rechtsanwalts zur Glaubhaftmachung.  Für den Fall, dass weder eine Zustellung noch eine öffentliche Verkündung vorgesehen ist, beginnt die Frist am Tag nach der Ausfertigung der letzten innerstaatlichen Entscheidung. Hier müssen die Parteien die Möglichkeit der Kenntnisnahme gehabt haben.

Wichtig ist, dass es nicht auf das Eingangsdatum beim EGMR, sondern auf das Datum des Poststempels ankommt. Außerdem kann die Frist, anders als im nationalen Recht, auch an einem Sonn- oder Feiertag ablaufen.

Quellen: MAH Strafverteidigung/Eschelbach § 32 Rn. 47ff; Karpenstein/Mayer/Schäfer EMRK Art. 35 Rn. 58ff.

Weitere Erläuterung des Verfahrens hier.

Fragen aus dem Kaufrecht

Fragen aus dem Medizinrecht

Die GMG mbH ist Betreiber von über 70 dieser Notdienstpraxen und muss somit im Falle einer Klage auf Beklagtenseite genannt werden. Es handelt sich bei der GMG mbH um eine 2002 gegründete Tochtergesellschaft der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein, deren Aufgaben unter Anderem die Einrichtung, der Betrieb und die Organisation von Notdienstpraxen ist.

Es ist wichtig, in diesen Fällen nicht die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein oder die Ärztekammer zu verklagen, da diese nicht Betreiber der Notdienstpraxen sind.

Wir beraten Sie zu dieser und ähnlichen Fragestellungen gerne ausführlicher innerhalb eines Beratungsgesprächs.

Zunächst: § 423 SGB V regelt, dass die Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr neu zu festzusetzen sind, wenn die Krankenkasse für Zeiträume ab dem 1.1.2018 Beiträge gemäß § 240 IV SGB V in der bis zum 15.12.2023 geltenden Fassung festgesetzt hat. Hierzu muss das Mitglied die tatsächlichen Einnahmen allerdings durch Vorlage eines Einkommensteuerbescheids nachweisen. Hierfür gilt es, eine gewisse Frist einzuhalten.

Wichtig ist, dass hier keine 3-Jahres Frist oder dergleichen gilt, sondern – so wie in § 423 SGB V geregelt – muss der Nachweis bis zum 16.12.2024 werden. Falls ein Einkommenststeuerbescheid für ein Kalenderjahr bis zum Ablauf des 16.12.2023 noch nicht erlassen wude, ist der nachweis dann innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe zu erbringen.

Sollten Sie betroffen sein und eine Beratung wünschen, so rufen Sie gerne in der Kanzlei an und vereinbaren einen Beratungstermin.

Quelle: Becker/Kingreen/Mecke SGB V § 423 Rn. 1, 2

Eine Stellungnahme bzw. Anhörung ist nach § 109 SGG auch dann im Berufungsverfahren anwendbar, wenn sie in erster Instanz nicht durchgeführt wurde. Wenn jedoch in der ersten Instanz bereits ein Gutachten nach § 109 SGG eingeholt wurde, muss dies nicht erneut im Berufungsverfahren geschehen, wenn nicht besondere Gründe dafür vorliegen.

Quellen:

(Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, SGG § 109 Rn. 2, 11b beck-online)

(Berchtold, Sozialgerichtsgesetz, SGG § 109 Rn. 4, beck-online)

Fragen aus dem Mietrecht

Der Vermieter kann gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB außerordentlich fristlos kündigen, wenn der Mieter zwei Monatsmieten im Rückstand steht. Die Kündigung des Vermieters wird nach 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 BGB dann unwirksam, wenn der Mieter sämtliche Mietrückstände, bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung der Klage, gezahlt hat oder sich eine öffentliche Stellung zur Zahlung verpflichtet hat. Wenn innerhalb der letzten zwei Jahre des Mietverhältnisses bereits einmal von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, bleibt die Kündigung jedoch wirksam vgl. § 569 Abs. 3 Nr. 2 S. 2 BGB. Somit ist die Nachzahlung einer Monatsmiete nicht ausreichend, um zu einer Unwirksamkeit der außerordentlich fristlosen Kündigung des Vermieters zu führen.

Fragen aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz

Die Gebühr RVG VV 3100 deckt die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts in der ersten Instanz ab, d.h. von Auftragserteilung bis zum Abschluss der Instanz alles, was der Vorbereitung oder Durchführung des Rechtstreits dienlich ist. Hierbei ist es unerheblich, ob der  Rechtsstreit bereits anhängig ist oder noch nicht. Zur anwaltlichen Tätigkeit zählen etwa das Fertigen von Schriftsätzen oder Aktennotizen, Besprechungstermine mit dem Mandaten und Recherche-arbeiten. Nicht dazu zählen hingegen bloße Terminswahrnehmungen und Besprechungstermine, sowie das Abschließen einer Einigung. Auch ist zu prüfen, ob andere Gebührentatbestände vorrangig greifen.

(vgl. HK-RVG/Hans-Jochen Mayer RVG VV 3100 Rn. 2)

Ist die Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe genehmigt, so wird der Rechtsanwalt entsprechend der nachfolgenden Gebührentabelle (§ 49 RVG) bezahlt:

Wert in € bis max. 1,0 Gebühr 0,3 Gebühr 0,5 Gebühr 0,8 Gebühr 1,1 Gebühr 1,2 Gebühr 1,3 Gebühr 1,5 Gebühr 1,6 Gebühr
500 49,00 15,00* 24,50 39,20 53,90 58,80 63,70 73,50 78,40
1.000 88,00 26,40 44,00 70,40 96,80 105,60 114,40 132,00 140,80
1.500 127,00 38,10 63,50 101,60 139,70 152,40 165,10 190,50 203,20
2.000 166,00 49,80 83,00 132,80 182,60 199,20 215,80 249,00 265,60
3.000 222,00 66,60 111,00 177,60 244,20 266,40 288,60 333,00 355,20
4.000 278,00 83,40 139,00 222,40 305,80 333,60 361,40 417,00 444,80
5.000 284,00 85,20 142,00 227,20 312,40 340,80 369,20 426,00 454,40
6.000 295,00 88,50 147,50 236,00 324,50 354,00 383,50 442,50 472,00
7.000 306,00 91,80 153,00 244,80 336,60 367,20 397,80 459,00 489,60
8.000 317,00 95,10 158,50 253,60 348,70 380,40 412,10 475,50 507,20
9.000 328,00 98,40 164,00 262,40 360,80 393,60 426,40 492,00 524,80
10.000 339,00 101,70 169,50 271,20 372,90 406,80 440,70 508,50 542,40
13.000 354,00 106,20 177,00 283,20 389,40 424,80 460,20 531,00 566,40
16.000 369,00 110,70 184,50 295,20 405,90 442,80 479,70 553,50 590,40
19.000 384,00 115,20 192,00 307,20 422,40 460,80 499,20 576,00 614,40
22.000 399,00 119,70 199,50 319,20 438,90 478,80 518,70 598,50 638,40
25.000 414,00 124,20 207,00 331,20 455,40 496,80 538,20 621,00 662,40
30.000 453,00 135,90 226,50 362,40 498,30 543,60 588,90 679,50 724,80
35.000 492,00 147,60 246,00 393,60 541,20 590,40 639,60 738,00 787,20
40.000 531,00 159,30 265,50 424,80 584,10 637,20 690,30 796,50 849,60
45.000 570,00 171,00 285,00 456,00 627,00 684,00 741,00 855,00 912,00
50.000 609,00 182,70 304,50 487,20 669,90 730,80 791,70 913,50 974,40
>50.000 659,00 197,70 329,50 527,20 724,90 790,80 856,70 988,50 1.054,40

* Der Mindestbetrag einer Gebühr liegt gemäß § 13 Abs. 2 RVG bei 15,00 €. Nur ausnahmsweise würde es bei 14,70 € bleiben, nämlich dann, wenn nach Nr. 1008 erhöht werden muss.

Eine Besprechung mit dem eigenen Auftraggeber lässt keine Terminsgebühr entstehen. Die Besprechung iSd VV Vorb. 3 Abs. 3 RVG muss also mit dem Gegner, dessen Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten oder sonstigen Personen „aus dem Lager des Gegners” erfolgen.

(Gerold/Schmidt RVG VV Vorb. 3 Rn. 184 ff.; AG Düsseldorf RVGreport 2005, 425; OLG Köln JurBüro 2006, 590)

(BeckRA-HdB/Enders, 12. Aufl. 2022, § 57. Rn. 174, beck-online)

Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung nach § 11 RVG liegt bei dem Rechtspfleger des Gerichts des ersten Rechtszuges. Dies ist nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht, das für den etwa nachfolgenden Rechtsstreit zuständig ist. Für die im Mahnverfahren entstandenen Gebühren ist nicht das Gericht des Mahnverfahrens, sondern das Gericht zuständig, das im Sinne des § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das zuständige Prozessgericht des ersten Rechtszugs geworden wäre.

Quellen:

(§ 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO BGH, Beschluss vom 11. April 1991 – I ARZ 136/91 -, juris)

(OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. Juli 2014 – 11 SV 59/14 –, juris)

(HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 8. Aufl. 2021, RVG § 11 Rn. 76, beck-online)

Grundsätzlich richtet sich die Vergütung von Anwälten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Rahmen der Prozesskostenhilfe (PKH) schreibt § 45 Abs. 1 RVG vor, dass die Vergütung nach dem gesetzlich festgelegten Satz erfolgt. Dennoch muss im Rahmen der Prozesskostenhilfe differenziert werden, danach ob sich die Vergütung nach dem Gegenstandswert oder der Betragsrahmengebühr richtet. Die Staffelung bei Prozesskostenhilfe nach dem Gegenstandswert hat der Gesetzgeber in § 49 RVG geregelt. Die Betragsrahmengebühr für Sozialprozesse ist dagegen in Anlage 1 des RVG unter Nr. 3102 geregelt.

Die Staffelung der Vergütung anhand des Gegenstandswerts ist im Rahmen der PKH geringer als die Staffelung anhand des Gegenstandswerts ohne PKH (vgl. Anlage 2 RVG). Die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts im Rahmen der PKH ist jedoch identisch mit der Vergütung ohne PKH.[1]

[1] Poller/Härtl/Köpf, Gesamtes Kostenrecht/Köpf, § 73a SGG, Rn. 28; Anwaltsvergütung im Sozialrecht/Hinne, § 5, Rn. 64.

Gem. § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Zusammenrechnung gemäß dieser Vorschrift setzt voraus, dass die mehreren Streitgegenstände jeweils einen selbstständigen wirtschaftlichen Wert oder im Fall nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, einen selbstständigen materiellen Gehalt haben.

OVG NRW Beschlüsse vom 23. Oktober 2014 – 12 E 426/14 -, juris Rn. 4 und vom 15. November 2007 – 19 E 220/07 -, juris Rn. 5.

Fragen aus dem Sozialrecht

Aus § 152 Abs. 5 S. 5 SGB IX i.V.m. § 199 Abs. 1 SGB IX ergibt sich, dass eine Verringerung des Grades der Schwerbehinderung im Schwerbehindertenausweis erst am Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des die Verringerung feststellenden Bescheides berichtigt wird.

Der BAföG-Darlehensrückzahlungsanspruch des Bundes entsteht erst mit der gesetzlichen Fälligkeit 5 Jahre nach Ende der vorgesehenen Ausbildungszeit, vgl. § 18 IV 1 Alt. 2 BAföG. Zu diesem Zeitpunkt greift bereits § 52 II SGB X, wonach der zeitnah vor Fälligkeit erlassene Feststellungs – und Rückzahlungsbescheid eine 30-jährige Verjährungsfrist auslöst. Demnach verjähren BAföG-Schulden 30 Jahre nach Fälligkeit.

(vgl. VG Köln, Urt. v. 4.7.2014 – 25 K 382/14)

Gemäß § 63 SGB X besteht im isolierten Vorverfahren ein Anspruch auf Kostenerstattung der zur Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen (z.B. Anwaltskosten), soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Dieses wird von der zuständigen Sozialbehörde auf Antrag festgesetzt.

Quelle:

(BeckOGK/Mutschler, 15.5.2024, SGB X § 63 Rn. 18, beck-online)

Fragen aus dem Verkehrsrecht

Fragen aus dem Versicherungsrecht

Nein, es handelt sich nicht um eine Pflichtversicherung. Die Feuerversicherung war bis zum Jahr 1994 verpflichtend, ist es inzwischen aber nicht mehr.

Allerdings ist die Wohngebäudeversicherung in vielen Fällen indirekt verpflichtend: Denn die meisten Banken fordern bei Wohngebäudefinanzierungen das Abschließen einer solchen Versicherung.

Zunächst haben Mieter das Recht auf Leistungen aus der Wohngebäudeversicherung, wenn sie anteilig über die Mietnebenkosten die Prämie der Versicherung zahlen.

Denn:

„Der Mieter ist im Ergebnis so zu stellen, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen.“

„Es ist die mietvertragliche Pflicht des Vermieters, die Versicherung in Anspruch zu nehmen.“

Verletzt der Vermieter diese Pflicht, so kann der Mieter ihn wegen Obhutspflichtverletzungen in Regress nehmen. Ein Direktanspruch gegen die Versicherung besteht aber nicht, da es sich nicht um einen Fall des § 115 VVG handelt.

Quellen:

  • BGH, 19.11.2014, VIII ZR 191/13
  • BGH, 03.11.2004, VIII ZR 28/04

Der Versicherungsnehmer darf gem. Ziffer 28 der Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen seinen Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abtreten noch verpfänden. Zulässig ist jedoch die Abtretung an den geschädigten Dritten. Von der Abtretung ist nur der Freistellungsanspruch erfasst, da die anderen Teilaspekte des Deckungsanspruchs (Abwehrdeckung) von persönlicher Natur ist und daher gem. § 399 BGB von der Abtretung ausgeschlossen ist.

(Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, AHB 2016 28 Rn. 1, beck-online)

Leistungen, deren fehlenden Rechtsgrund der Versicherer später erkennt, etwa weil sich im Rahmen eines gerichtlichen Streits durchgreifende Zweifel an der Unfallkausalität der Invalidität oder an der Höhe des Invaliditätsgrades ergeben haben, den der Versicherer seinen bisherigen Zahlungen zugrunde gelegt hat, kann er grundsätzlich nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zurückfordern.

Der Versicherungsnehmer könnte sich grundsätzlich auf den Einwand der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB berufen. Zu beachten ist jedoch, dass der Versicherer den Einwand aus § 820 BGB erheben kann.

Quellen:

  • Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Auflage 2022, VVG § 187 Rn. 5.
  • Jungermann: Die Rückforderung von Invaliditäts(einmal)zahlungen des Unfallversicherers infolge Nebenmessung oder fehlerhafter Erstbemessung der Invalidität, r+s 2019, 369, 372.

Die Zulässigkeit eines befristeten Anerkenntnis in der BU-Versicherung ergibt sich aus § 173 Abs. 2 S. 1 VVG. Danach darf der Versicherer sein Anerkenntnis einmal befristen. So sollen „Kettenanerkenntnisse vermieden werden (…), welche die Bindung und die Änderung der Beweislast nach dem unbefristeten Anerkenntnis zugunsten des VN unterliefen.“

Die Dauer der Befristung liegt im Ermessen des Versicherers und ist grundsätzlich beliebig.

Umstritten war teilweise, ob ein sachlicher Grund für die Befristung vorliegen muss. Unmittelbar aus dem Wortlaut des § 173 Abs. 2 S. 1 VVG ergibt sich dies nicht. Allerdings ergibt sich aus der Gesetzesbegründung, dass der Gesetzgeber ein befristetes Anerkenntnis nur in „zweifelhaften Fällen“ vorsieht, so dass § 173 Abs. 2 S. 1 VVG eine Ausnahme regelt und insofern eines sachlichen Grundes bedarf. Hierfür genügen bereits einfache Zweifel des Versicherers.

Schließlich besteht auch eine Begründungspflicht, da der Versicherungsnehmer die Rechtmäßigkeit der Befristung überprüfen können soll. Dabei bestehen keine speziellen Anforderungen an die Begründung, soweit sie für den Versicherungsnehmer verständlich ist.

Quellen: HK-VVG/Mertens, 5. Aufl. 2025, VVG § 173 Rn. 8ff; Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 12. Rn. 36ff.

Fehlt ein sachlicher Grund für die Befristung, so ist sie unwirksam und es handelt sich um ein uneingeschränkt bindendes Anerkenntnis.

Fehlt eine Begründung, so wirkt sich dies nicht auf die Wirksamkeit aus, denn es handelt sich bei der Begründung nur um eine vertragliche Nebenpflicht, die der VN nach § 280 BGB fordern kann.

Quellen: HK-VVG/Mertens, 5. Aufl. 2025, VVG § 173 Rn. 8ff; Neuhaus Berufsunfähigkeitsversicherung, 4. Aufl. 2020, Kapitel 12. Rn. 36ff.

Klauseln, die den Versicherer berechtigen, das Versicherungsverhältnis zum Ende eines jeden der ersten drei Versicherungsjahre mit einer dreimonatigen Frist zu kündigen (vgl. § 14 MBKT 78), sind zwar eher unüblich, können im Einzelfall jedoch sehr relevant werden.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind diese Klauseln wirksam, denn der Schutzzweck der Krankenversicherung würde durch diese Art „Probezeit“ nicht unterlaufen. Zudem ist eine solche Kündigung gemäß § 206 Abs. 1 S. 4 VVG für Krankentagegeldversicherungen, für die kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht, möglich.

Maßgeblich ist häufig die Auswirkung der Kündigung auf schwebende Versicherungsfälle. Dazu findet sich in den AVB meist auch eine Regelung, wonach der Versicherungsschutz für solche Fälle erst am 30. Tag nach Beendigung des Versicherungsverhältnisses endet. Diese Regelung ist ebenfalls nicht unwirksam, da sie den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt.

Da sich jeder Fall im Einzelnen anders gestallten wird, ist eine individuelle Beratung grundsätzlich zu empfehlen. Hierzu können Sie die Kanzlei Dr. Martin Riemer gerne kontaktieren.

Quelle: BGH, Beschl. v. 11.01.2017, IV ZR 152/16

Für die Beantwortung dieser Frage ist § 3 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung (kurz: ARB) maßgeblich. Denn dort sind die Ausschlüsse geregelt.

In § 3.2.14 der ARB 2021 soll es hierfür keinen Versicherungsschutz geben: „Jede Interessenwahrnehmung in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über Ihr Vermögen eröffnet wurde oder eröffnet werden soll (zum Beispiel: Zwangsversteigerung des Fahrzeugs infolge Ihres Insolvenzantrags).“

Der Grund für diesen Ausschluss liegt in dem hohen Rechtskostenrisiko. (vgl. Langheid/Wandt/Obarowski, MüKo VVG, Kap. 48. Rn. 234)

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gegenseite weist solch ein Risiko jedoch nicht in gleicher Weise auf.

Maßgeblich ist insoweit, dass vom Ausschluss die Interessenwahrnehmung nach Stellung eines Insolvenzantrags erfasst ist, nicht aber der Antrag des VN auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Schuldners, denn dies stellt richtigerweise eine Maßnahme aus der Zwangsvollstreckung dar. (vgl. MAH VersR/Lensing, 5. Aufl. 2022, § 27 Rn. 460).

Allerdings ergänzen manche Versicherer ihre Versicherungsbedingungen folgendermaßen:

„§ 3: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (…)

(3) c) aa) in ursächlichem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren, das über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde oder eröffnet werden soll;

(3) c) bb) als Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer anderen Person; ausgenommen hiervon ist die Anmeldung der Forderungen zur Insolvenztabelle.“ (beispielhaft: ARAG ARB 2016M Aktiv Plus 1.0)

Es muss daher für jeden Einzelfall geprüft werden, welche Regelungen konkret gelten sollen und ob für etwaige Klauseln möglicherweise Unwirksamkeitsgründe in Betracht zu ziehen sind.

Fragen aus dem Verwaltungsrecht

Ein Widerspruch muss gem. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO schriftlich, d.h. maschinell oder handschriftlich, und eigenhändig unterschrieben gestellt werden. Die Übermittlung via Fax genügt diesen Anforderungen, eine Übermittlung via einfacher Email jedoch nicht. Darüber hinaus kann eine Unterschrift entbehrlich sein, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die Widerspruchserklärung vom Widerspruchsführer stammt und diese mit dessen Willen in den Verkehr gebracht wurde.

Es muss außerdem ein Widerspruchsbegehren deutlich werden, hingegen muss nicht wörtlich von der Einlegung eines Widerspruchs geschrieben sein. Zudem muss der Widerspruch jedenfalls grundsätzlich nicht begründet werden.

Zur Einlegung des Widerspruchs hat der Widerspruchsführer ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einen Monat lang Zeit, eine Ausnahme besteht für den Fall, dass der Verwaltungsakt ohne Rechtsmittelbelehrung erging, dann wird die Frist auf ein Jahr ab Bekanntgabe verlängert bzw. bei Unmöglichkeit nach Wegfall derselben.

Schließlich muss der Widerspruch gem. § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO bei der den Verwaltungsakt erlassenden bzw. ablehnenden Behörde eingelegt werden. Wird fälschlicherweise Widerspruch bei einer anderen, nicht zuständigen Behörde eingelegt, so ist diese zwar verpflichtet, den Widerspruch an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Wenn die Weiterleitung aber erst nach Verstreichen der Frist erfolgt, gilt diese nicht mehr als gewahrt. Auch eine Klageerhebung entspricht nicht der Einlegung eines Widerspruches, wenngleich sie aber die Bestandskraft des Widerspruchs hindert und so den Fristablauf hindert.

Quelle: Schoch/Schneider/Porsch VwGO § 70 Rn. 4ff.

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Fragen aus dem Zivilprozessrecht

Das Tatbestandsmerkmal „nur zu Vollstreckungszwecken“ ist keine Beschränkung auf die konkrete Vollstreckung des Titels, sondern es bleibt möglich, die Daten auch zur Vollstreckung anderer titulierter Forderungen zu verwenden. Entscheidend ist, dass es sich um eigene Forderungen handeln muss (vgl. Musielak/Voit/Voit ZPO § 802d Rn. 6).

Außerdem sind die Daten nach der Vollstreckung zu löschen. Bei Missachtung dieser Pflicht könnten sich in der Folge theoretisch Schadensersatzansprüche des Schuldners gegen den Gläubiger ergeben (vgl. BeckOk ZPO/Fleck ZPO § 802d Rn. 8; auch: MüKo ZPO/Forbringer ZPO § 802d Rn. 12).

Nach § 840 Abs. 1 ZPO hat der Drittschuldner nach Zustellung zwei Wochen Zeit, um eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Tut er dies nicht, so hat der Gläubiger gegen ihn einen Schadensersatzanspruch aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Der umfasst den Schaden, der kausal dadurch entstanden ist, dass der Drittschuldner die Erklärung nicht, nicht rechtzeitig oder unrichtig abgegeben hat (vgl. VerwG Düsseldorf, Urt. v. 16.4.2024, Az. 26 K 9023/22). Darunter fallen etwa die Klagekosten gegen den Drittschuldner, die kausal auf die falsche Auskunft zurückzuführen sind, nicht jedoch der Schaden, der durch das Unterlassen der Inanspruchnahme eines anderen Drittschuldners entstanden ist.

Der Umstand, dass keine Erklärung des Drittschuldners abgegeben wurde, führt nicht zu einer etwaigen Fiktion, dass der Gläubiger so zu stellen wäre, als bestünde die Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner (vgl. BAG, Urt. v. 7.7.2015, Az.  10 AZR 416/14).

  • „Der Kläger, der zunächst nur einen bezifferten Leistungsantrag gestellt hat, kann auch nachträglich zur Stufenklage übergehen.“
  • Teilweise wird dies von einigen OLGs als Klageänderung gesehen, dies sei nach BGH wegen § 264 Nr. 2 ZPO aber unrichtig.
  • „Zulässig ist deshalb auch die Rückkehr zu einer zwischenzeitlich übersprungenen früheren Stufe.“

(BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 254 Rn. 13)

  • „Im Übrigen kann von einer regulären Leistungsklage mittels Klageänderung (§§ 263 f.) zur Stufenklage übergegangen werden, selbst im Berufungsverfahren.“
  • „Der Leistungsantrag darf auch schon beziffert sein, wenn erkennbar ist, dass er anhand der erwarteten Auskunft überprüft werden soll; bei bezifferter Teilklage muss also deutlich werden, dass eine Mehrforderung vorbehalten bleibt.“

(Musielak/Voit/Foerste ZPO § 254 Rn. 3)

Gemäß § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 S. 1 ZPO kann das Gericht bei Vorliegen von erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen. Eine Verhinderung des Prozessbevollmächtigten infolge eines bereits gebuchten Auslandsurlaubs kann einen hinreichend erheblichen Grund für eine Terminsverlegung darstellen. Dem Gericht steht bei seiner Entscheidung über die Terminsverschiebung ein pflichtgemäßes Ermessen zu. Im Rahmen dessen hat das Gericht einerseits das Beschleunigungsgebot im Verfahren und andererseits auch den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 I GG zu berücksichtigen. Außerdem kommt es bei der Entscheidung über die Terminsverlegung darauf an, ob die Prozessvollmacht einem Einzelanwalt oder einem einer Sozietät angehörenden Anwalt erteilt wurde, der in der Lage ist den Termin für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt wahrzunehmen. Bei einer Anwaltssozietät liegt erst dann ein erheblicher Grund für die Terminsverlegung vor, wenn kein anderer ermächtigter Rechtsanwalt diesen wahrnehmen kann. Der Antrag auf Terminsverlegung ist unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, nach Bekanntgabe der Verhinderung zu stellen. Zwingende Voraussetzung einer prozessualen Mitwirkungspflicht jedes Beteiligten ist es diese verhindernden Umstände auch glaubhaft zu machen.

Quelle: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Juli 2018 – 9 A 1980/17.A –, juris

Die Gegenvorstellung ist im Gesetz nicht geregelt. Überwiegend anerkannt ist jedoch, dass die Gegenvorstellung an das Fristerfordernis aus § 321a Abs. 2 ZPO analog gebunden ist.

Quellen:

  • Stein/Jonas, ZPO/Althammer, § 321a, Rn. 77.
  • Musielak/Voit, ZPO/Fischer, § 127, Rn. 26.
  • BeckOK, ZPO/Kratz, § 127, Rn. 47.
  • OLG BremenBeschluss vom 23.03.2009 – 1 W 56/07.
  • a.A: Mes, Beck’sches Prozessformularbuch/Büßer, 11. Gegenvorstellung, Anm. 5.

Weil Vollstreckungsbescheide dem nach § 708 Nr. 2 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleichgestellt sind, müssen die Einspruchsfrist und die Rechtskraft nicht abgewartet werden. Hingegen ist die vorherige oder zeitgleiche Zustellung des Vollstreckungsbescheid an den Schuldner für die vorläufige Vollstreckbarkeit ausreichend, vgl. §§ 795 S. 1, 750 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Quelle: MüKoZPO/Schüler ZPO § 700 Rn. 4

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