Art. 82 DSGVO

Kerngehaltsaussagen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Sache C-300/21

Art. 82 DSGVO begründet Schadensersatzansprüche gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Doch welche Anforderungen sind an die Begründetheit dieses Anspruchs zu stellen, und wie erheblich muss ein Schaden sein? Der Europäische Gerichtshof hat sich im Jahr 2021 in einem Urteil intensiv zu diesen und anderen Fragestellungen geäußert.

So wurde der Art. 82 Abs. 1 DSGVO vom Gerichtshof so ausgelegt, dass für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO nicht bereits ausreichen kann. Es muss der betroffenen Person vielmehr auch ein Schaden entstanden sein, der in Kausalzusammenhang zu einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Vorschriften der DSGVO steht.

Hinsichtlich Art. 82 Abs. 1 DSGVO führte der Gerichtshof aus, dass für den Ersatz eines immateriellen Schadens kein bestimmter Grad an Erheblichkeit bezüglich des der betroffenen Person entstandenen Schadens erreicht sein muss.

Zudem ergibt sich nach Ansicht des Gerichtshofs aus Art. 82 DSGVO, dass für die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes die innerstaatlichen Vorschriften zum Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden sind, sofern dadurch auch die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden.

Erstellt am 19.05.2023

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Christina Donat

stud. jur.