Das selbständige Beweisverfahren

1. Inhalt und Zweck

Das selbständige Beweisverfahren findet seine gesetzliche Grundlage im § 485 ZPO.

Während § 485 Abs. 1 ZPO die Möglichkeit eröffnet, Tatsachen und Sachverhalte eines Streitverfahrens von einem Sachverständigen begutachten zu lassen, erlaubt es § 485 Abs. 2 ZPO vorläufig Maßnahmen zu ergreifen, obwohl ein Rechtstreit noch gar nicht in Gange ist.

Es handelt sich hierbei um ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren, bei dem bereits vor Anhängigkeit einer Klage bei Gericht, Beweise und Tatsachen erhoben und gesichert werden.

In Betracht kommt ein solches Verfahren unter anderem, wenn eine Partei befürchtet, dass Beweismittel verloren gehen oder vernichtet werden könnten. Dies können zum Beispiel Fälle sein, in denen Zeugen zukünftig nicht mehr vernehmbar oder Sachbeweise verderblich sind. Entsprechend kann dem selbständigen Beweisverfahren eine prozessvorbereitende, Beweis konservierende Funktion zu gesprochen werden. Genau so kann diese Verfahrensart gegenteilig einen Rechtsstreit verhindern, wenn die Parteien über ungeklärte Tatsachen streiten, die durch einen Sachverständiger feststellend geklärt werden können. So hat es auch eine prozessvermeidende Eigenschaft. Zuletzt kann diese Beweisführung Einfluss auf die Verjährung haben.

Wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zugestellt, wird die Verjährung der Ansprüche gehemmt (§ 204 Abs.1 Nr. 7 BGB).

Das Verfahren kann auf Antrag einer Partei durchgeführt werden. Dieser muss in der Regel begründet werden und es müssen konkrete Tatsachen vorliegen, die eine Gefährdung des Beweismittels belegen. Zusätzlich ist ein rechtliches Interesse von Nöten. Ein solches ist gegeben, wenn die Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann.

Das Gericht prüft den Antrag und kann gegebenenfalls Beweisbeschlüsse erlassen, um die Beweissicherung anzuordnen.

2. Entstehungsgeschichte und Entwicklung des selbständigen Beweisverfahrens

Das selbständige Beweisverfahren hat bis zu seiner aktuell vorliegenden Fassung, verschiedene Veränderung durchlaufen.

Das Beweissicherungsverfahren der am 01.10.1879 in Kraft getretenen CPO beruhte auf der gemeinrechtlichen Lehre des „Beweises zum ewigen Gedächtnis“ (probatio ad perpetuam rei memoriam).[1] Diese frühere Beweissicherung war noch auf Erhebung gefährdeter Beweise beschränkt.

Mit in Krafttreten des Rechtspflege-Vereinfachungsgesetzes am 01.04.1991, wurde das frühere Beweissicherungsverfahren erheblich umgestaltet.[2] Die Titelüberschrift lautete folglich „selbständiges Beweisverfahren“. Gegenüber der reformierten Fassung, wurde die Möglichkeit einer Beweisaufnahme, vor allem durch die Einholung von Sachverständigengutachten, außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits stark erweitert.[3] . Der dahinterstehende Grundgedanke war, eine Vielzahl von Streitigkeiten, welche sich häufig auf tatsächliche Fragen beschränken, durch vorherige Tatsachenfeststellungen, außergerichtlich zu regeln und somit eine Prozessvermeidung zu erwirken.

 

3. Statistiken

Wie viele Dokumente zu § 485 ZPO sind bei Juris insgesamt verzeichnet?

Es sind insgesamt 2829 Dokumente zu § 485 ZPO bei Juris verzeichnet.

Wie viele Entscheidungen zu § 485 ZPO sind bei Juris verzeichnet?

Es sind 1599 Entscheidungen zu § 485 ZPO bei Juris verzeichnet.

Entscheidungen von Anzahl Wann die erste
Amtsgerichte 33 07.03.1960
Landgerichte 275 15.11.1967
Oberlandesgerichte 1117 06.05.1971
     
Arbeitsgerichte 1 22.06.2005
Landesarbeitsgerichte 6 05.12.1996
Bundesarbeitsgericht 3 07.09.1983
     
Verwaltungsgerichte 22 24.02.1994
Oberverwaltungsgerichte 42 13.08.1952
Bundesverwaltungsgericht 2 23.12.1960
     
Sozialgerichte 1 29.01.2003
Landessozialgerichte 2 11.09.2019
Bundessozialgericht 0
     
Finanzgericht 3 08.02.1982
Bundesfinanzhof 15 20.11.1969
     

BGH-Beschlüsse zu § 485 ZPO von 1980-2023

Hier finden Sie eine tabellarische Auflistung mit allen BGH-Beschlüssen zu § 485 ZPO von 1980-2023

Wie viele Aufsätze zu § 485 ZPO sind bei Juris verzeichnet?

Es sind insgesamt 1160 Aufsätze zu § 485 ZPO bei Juris verzeichnet.

Wie viele Monografien / Kommentierungen zu § 485 ZPO sind bei Juris insgesamt verzeichnet?

Es sind 61 Monografien / Kommentierungen zu § 485 ZPO bei Juris verzeichnet.

Information: Juris wurde 1985 gegründet.

[1] Zivilprozessordnung und Nebengesetze, Wieczorek/Schütze, Großkommentar, 4., neu bearbeitete Auflage,

  • 485, S. 901, Rn. 1

[2] Huber; in Musielak / Voit, ZPO 18. Auflage 2021, § 485 ZPO Zulässigkeit

[3] Stein / Jonas, Zivilprozessordnung, 22. Auflage, Band 5; § 485 ZPO

Erstellt am 23.03.2023

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Leander Merzbach

stud. jur.