Die Disziplinargerichtsbarkeit für Richter und Beamte in der Rechtspflege
1. Einleitung
Ein Beamter in der Rechtspflege, der aus Überforderung Gerichtsakten in einen Fluss wirft (vgl. https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-wiesbaden-28k26322wid-rechtspfleger-wirft-akten-in-fluss-entlassung-beamtenverhaeltnis), muss neben strafrechtlichen auch dienstrechtliche Konsequenzen fürchten. Denn auch wenn Richter oder Beamte in der Rechtspflege sich dienstliche Fehltritte leisten, sind sie vor etwaigen Konsequenzen keinesfalls immun. In Deutschland gibt es hierfür spezielle Verfahren und sog. Disziplinargerichte, die sich mit solchen Fällen befassen
2. Beamte in der Rechtspflege
Um als Beamter in der Rechtspflege dienstrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Folgen zu befürchten, muss der Beamte zunächst gemäß § 77 Abs. 1 BBG ein Dienstvergehen begangen haben.[1] Dazu muss er während des Dienstes schuldhaft eine ihm obliegende Pflicht verletzt haben bzw. außerhalb des Dienstes eine Pflicht verletzt haben, die nach den Umständen des Einzelfalls besonders geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Möglich ist dann nach einem Straf- oder Bußgeldverfahren auch die Durchführung eines behördlichen oder eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens, § 22 BDG.[2] Im Rahmen eines solchen Verfahrens können in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens u.U. Verweise (§ 6 BDG), Geldbußen bis zur Höhe der einmonatlichen Bezüge (§ 7 BDG), Kürzungen der Dienstbezüge in Verbindung mit einer Beförderungssperre für max. fünf Jahre (§ 8 BDG), Zurückstufungen (§ 9 BDG) oder auch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10 BDG) ausgesprochen werden.[3] Wichtig ist, dass sämtliche Disziplinarverfahren durch den Dienstvorgesetzten eingeleitet werden müssen, § 17 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 3 Abs. 2 BBG.[4] Außerdem muss der Beamte gemäß § 20 Abs. 1 S.1 BDG unmittelbar über die Verfahrenseinleitung informiert werden.[5] Sollte das Verfahren nicht eingestellt werden oder mit einer Verfügung beendet werden, dann muss die oberste Dienstbehörde gemäß § 34 Abs. 2 BDG Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht erheben.[6] Dort, bei den Verwaltungsgerichten, gibt es besondere Kammern bzw. Senate für Disziplinarsachen, die über die Erteilung bzw. Wirksamkeit einer Verfügung dann entscheiden, sog. Disziplinarkammern.[7] Erstinstanzlich wird mit drei Berufsrichtern und zwei Beamtenbeisitzern entschieden.[8] Die Kammer kann mit Zustimmung der Parteien stets durch Beschluss entscheiden, wenn die Klage gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 BDG abgewiesen wird oder auf einen Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung der Dienstbezüge entschieden wird.[9] Für Berufungen ist das Oberverwaltungsgericht zuständig.[10]
Für Staatsanwälte, die auch Beamte sind, gelten etwas andere Regeln: Gemäß § 122 Abs. 4 DRiG sind im gerichtlichen Verfahren die Richterdienstgerichte zuständig, wobei die Beisitzer anstelle von Richtern Staatsanwälte sein müssen.[11]
3. Richter
Für Richter gelten gemäß § 63 DRiG die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) in der am 31.03.2024 geltenden Fassung sinngemäß. Zu unterscheiden ist zwischen Richtern im Bundes- und im Landesdienst. Für erstere ist am BGH ein Senat als Dienstgericht gemäß §§ 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 Nr. 1 DRiG zuständig.[12] Außergerichtlich kann der Dienstvorgesetzte dem Bundesrichter gemäß § 64 Abs. 1 DRiG nur einen Verweis aussprechen, und auch gerichtlich stehen gemäß § 64 Abs. 2 DRiG nur die nachfolgenden Maßnahmen zur Verfügung: Verweis, Geldbuße, Entfernung aus dem Richterdienst.[13]
Bei Landesrichtern sind gemäß §§ 77 Abs. 1, 78 Nr. 1 DRiG die Dienstgerichte der jeweiligen Bundesländer zuständig.[14] Wichtig ist, dass im Unterschied zu den Bundesrichtern das landesrechtliche Disziplinarverfahren aus mindestens zwei Rechtszügen bestehen muss, § 79 Abs. 1 DRiG. Z.T. sind Revisionen an das Bundesdienstgericht gemäß § 79 Abs. 3 DRiG möglich.[15]
4. Jährliche Verfahrenszahlen
Leider finden sich nur schwerlich Informationen hinsichtlich einer statistischen Erhebung der jeweiligen jährlichen Verfahrenszahlen. So wird zwar jährlich eine Disziplinarstatistik des Bundes zur Zahl der Disziplinarverfahren aller beim Bund tätigen Beamten veröffentlicht. Danach sind im Jahr 2024 insgesamt 790 Disziplinarverfahren durchgeführt wurden, wobei in 409 Fällen auch eine Disziplinarmaßnahme verhängt worden ist.[16] Allerdings wird hierbei nicht nach der Beschäftigung der Beamten differenziert, so dass die Werte an dieser Stelle leider nur bedingt aussagekräftig sind.
Zu den Verfahrenszahlen bezüglich der Richterdienstgerichte ist leider auch nichts bekannt.
5. Fazit
Auch Richter und Beamte in der Rechtspflege müssen bei Dienstvergehen mit ernsten Konsequenzen rechnen. Schade ist allerdings, dass es zu jährlichen Verfahrenszahlen bezüglich grade dieser Dienstvergehen keine (veröffentlichten) statistischen Erhebungen gibt.
[1] Schoch/Schneider/Ehlers/Schneider VwGO § 40 Rn. 57.
[2] MAH Strafverteidigung/Leitner/Würfel § 53 Rn. 9.
[3] https://de.wikipedia.org/wiki/Disziplinarrecht
[4] MAH Strafverteidigung/Leitner/Würfel § 53 Rn. 14.
[5] MAH Strafverteidigung/Leitner/Würfel § 53 Rn. 16.
[6] MAH Strafverteidigung/Leitner/Würfel § 53 Rn. 20.
[7] MAH Strafverteidigung/Leitner/Würfel § 53 Rn. 26.
[8] MAH Strafverteidigung/Leitner/Würfel § 53 Rn. 26.
[9] MAH Strafverteidigung/Leitner/Würfel § 53 Rn. 27.
[10] MAH Strafverteidigung/Leitner/Würfel § 53 Rn. 32.
[11] Nomos-BR/Staats DRiG/Johann-Friedrich Staats DRiG § 122 Rn. 5.
[12] MAH Strafverteidigung/Leitner/Würfel § 53 Rn. 52.
[13] MAH Strafverteidigung/Leitner/Würfel § 53 Rn. 53.
[14] MAH Strafverteidigung/Leitner/Würfel § 53 Rn. 54.
[15] MAH Strafverteidigung/Leitner/Würfel § 53 Rn. 54.
[16] https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/05/disziplinarstatistik2024.html
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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht