Deutsche Rechtsgeschichte: Friedrich Carl von Savigny

Der Rechtsgelehrte Friedrich Carl von Savigny (*21. Februar 1979; † 25. Oktober 1861) war einer der bedeutendsten Rechtsphilosophen seiner Zeit. Er war Mitglied des preußischen Staatsrats, Professor für römisches Zivilrecht und später auf Bitte von König Friedrich Wilhelm III. von Preußen Mitbegründer der Berliner Universität. An der Universität rief er zudem ein sogenanntes „Spruch-Collegium“ ins Leben. Hierbei handelte es sich um ein außerordentliches Gericht, welches bei schwierigen Rechtsproblematiken, von ordentlichen Gerichten nach seiner Meinung gefragt werden konnte.

Ferner gilt Savigny als Begründer und Hauptvertreter der historischen Rechtsschule und des modernen internationalen Privatrechts.

Savignys Theorie der historischen Rechtsschule, der sich später auch die Rechtsgelehrten Gustav Hugo und Gerhard von Beseler anschlossen, behandelt Recht als wandelbaren Teil der Kulturhistorie. Damit widersprach Savigny den damals vorherrschenden Ansichten des Naturrechts und des aufgeklärten Vernunftrechts, deren Vertreter das Recht als allgemein gültig und somit zeitlos ansahen. Nach Savignys historischer Rechtschule hingegen, sei Recht ein historisches Produkt, welches auf einem gemeinschaftlichen kulturellen und historischen Bewusstsein beruhe. Recht bilde sich also aus dessen stillen Wirken selbst fort. Es sei demnach nicht traditionsfeindlich wie beispielsweise der Vernunftrechtler Justus Thibaut behauptete, sondern ergebe sich gerade aus der Volksüberzeugung. Diese kulturelle Grundlage des Rechts bezeichnete Savigny als den „Volksgeist“, der die jeweiligen gewohnheitsrechtlichen und moralischen Grundlagen der Zeit widerspiegle.

Die Gegensätze der historischen Rechtsschule und dem durch das Naturrecht geprägten aufgeklärten Vernunftrecht gipfelten schließlich im Kodifikationsstreit 1814. Anlass dazu bot der Vernunftrechtler Thibaut, der in seiner Schrift „Über die Notwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechts für Deutschland“ die umfassende Kodifikation eines nationalen Zivilrechts forderte. Woraufhin Savigny in seiner Schrift „Vom Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft“ erwiderte, dass eine umfassende Kodifikation die Weiterentwicklung des Rechts und des traditionellen Volksgeists zerstöre. Er kritisierte die Statik der staatlich verordneten positiven Gesetzgebung und berief sich darauf, dass die Wissenschaft zusammen mit dem Volkswillen viel mehr zur Rechtsentfaltung beitrage.

Aus Savignys historischer Rechtsschule, die den Volksgeist als zentralen Orientierungspunkt eines sich selbst weiterentwickelnden Rechts priorisiert, gehen auch die späteren juristischen Auslegungsmethoden hervor. In seinem Werk „System des heutigen römischen Rechts“ (1840-1849) beschreibt Savigny die sogenannten „4 Canones“ als die zentralen Auslegungsmethoden, nämlich die grammatikalische, systematische, teleologische und historische Auslegung. Diese sind bis heute entscheidend für ein zeitloses Verständnis einer abstrakten Rechtsordnung.

Ein Beitrag von Laura Bormet.

Erstellt am 03.03.2022

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