Die Fahrerschutzversicherung

Viele Versicherungen bieten heutzutage den sogenannten Fahrerschutz an, welcher zusammen mit der Kfz-Haftpflichtversicherung als Zusatzversicherung abgeschlossen werden kann. Es handelt sich um eine freiwillige Versicherung. Während bei einem Schaden des Beifahrers die einfache Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers greift, geht der Fahrer bei einer Verletzung im von ihm selbst gesteuerten Fahrzeug zumeist leer aus. Die Fahrerschutzversicherung tritt in diesen Fällen ein, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs selbstverschuldet einen Unfall verursacht und dabei körperliche Schäden erleidet. Die Versicherung leistet sodann Ersatz für den durch den Unfall entstandenen Personenschaden des Fahrers. Sollte der Fahrer bei dem Unfall sterben, kommt die Versicherung ebenfalls für eine Hinterbliebenenrente auf oder zahlt ein Schmerzensgeld. Auch ein Verdienstausfall kann in der Versicherung mit inbegriffen sein.

Ein wichtiger Aspekt ist jedoch, dass die abgeschlossene Versicherung nur eingreift, wenn der Fahrer zum Zeitpunkt des Unfalls zum Lenken des Autos berechtigt war und auch in der Lage war, das Fahrzeug zu führen. Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls ist nicht gedeckt; bei grober Fahrlässigkeit kann es zur Schadensteilung kommen. Das bedeutet, dass im Falle von Drogen- oder Alkoholkonsum am Steuer die Versicherung nicht mehr eingreift. Auch bei Fällen von Handynutzung während der Fahrt kann man sich nicht mehr auf einen Kostenersatz seitens der Versicherung verlassen. Ebenfalls keine Kosten übernimmt diese bei einer Situation des Ent- und Beladens des Autos, sowie des Ein- oder Aussteigens, wenn der Fahrer nicht angeschnallt war oder an einem Autorennen teilgenommen hat.

Anders als die Unfallversicherung, die grundsätzlich eine Summenversicherung ist, erstattet die Fahrerschutzversicherung als Restschadenversicherung nur einen konkret eingetretenen Schaden. Typische Leistungen sind:

  • möglicher Verdienstausfall
  • unfallbedingte Haushaltshilfe
  • behindertengerechte Umbaumaßnahmen im Haushalt
  • Hinterbliebenenrente
  • Schmerzensgeld

Ein Abschluss einer Fahrerschutzversicherung kann somit jedem empfohlen werde, da ein solcher Unfall in jeder Verkehrssituation geschehen kann und nicht selten auch selbst- oder mitverschuldet ist.

Die Höhe der Versicherungsprämien, die für diese Versicherung anfallen, ist individuell und hängt sowohl vom Versicherer ab, als auch von den genauen Bedingungen.

Das OLG Frankfurt befasste sich 2019 mit einem Fall der Fahrerschutzversicherung und kam zu dem Urteil, dass, sofern der Versicherungsnehmer vertragliche Ansprüche auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen geltend macht, diese nicht nach § 116 SGB X auf die private Versicherungsgesellschaft übergehen (Az. 7 U 58/17, Urteil vom 23.1.2019).

Das OLG Koblenz urteilte, dass die Ansprüche eines verletzten Fahrers auf Ersatz der Personenschäden nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Fahrerschutzversicherer übergehen, soweit er den Schaden ersetzt hat. Es sei hierbei auch unerheblich, ob der Versicherer wegen einer Subsidiaritätsklausel die Leistung hätte verweigern können, da der versicherte Schaden ersetzt sei, solange die innerhalb des bestehenden Versicherungsverhältnisses erbrachte Leistung nicht zurückgefordert würde (Az. 12 U 1095/12, Urteil vom 12.8.2013).

Mittlerweile handelt es sich bei der Fahrerschutzversicherung um eine recht verbreitete Form der Versicherung. Eine Beratung zu dieser sollte bei einem Abschluss einer Kraftfahrversicherung mitinbegriffen sein. Geschieht dies nicht, könnte es sich bereits um einen Beratungsfehler handeln. Auch seitens des zuständigen Rechtsanwalts sollte im Falle eines Unfalls der mögliche Schutz der Fahrerschutzversicherung nicht übersehen werden.

Erstellt am 28.05.2021

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