Wann werden Leistungen aus der Risikolebensversicherung fällig?

Eine Risikolebensversicherung schließt man ab, um im Falle seines Todes die Hinterbliebenen mit einer zuvor festgelegten Summe abzusichern. Sinnvoll ist dies zum Beispiel, wenn man noch einen Hauskredit abbezahlen muss oder den Hauptanteil der Einnahmen erzielt.

Laut statistischem Bundesamt hatten im Jahr 2018 17,2 % der Haushalte eine Lebensversicherung abgeschlossen, davon überwiegend Haushalte mit minderjährigen Kindern.[1]

Wurde keine Person als Begünstigte dieser Versicherung eingesetzt, werden die Erben mit dem Todesfall bezugsberechtigt.

Die vereinbarte Summe wird im Todesfall des Versicherungsnehmers ausgezahlt. Wann diese Leistung fällig wird bestimmt sich nach § 14 VVG. Grundsätzlich werden Geldleistungen nach § 14 Abs. 1 VVG fällig, wenn der Versicherer die notwendigen Erhebungen beendet hat, die zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers notwendig sind. Fällig wird die Leistung auch in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherer die Leistung ernsthaft und endgültig ablehnt.[2]

Dieser Prüfungszeitraum ist nicht explizit festgelegt, sondern richtet sich nach den Umständen im Einzelfall sowie der Art der Versicherung. Über die Prüfung der Leistungsvoraussetzungen hinaus hat der Versicherer ein Interesse daran, im Falle der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung gem. § 19 Abs. 1 VVG ein etwaiges Anfechtungs- oder Rücktrittsrecht geltend zu machen, wird also in diesem Zeitraum auch Umstände die auf eine solche Verletzung hinweisen überprüfen. Der Umfang der Prüfung dieses Zeitraums erstreckt sich somit auf alle Leistungs- als auch Vertragswirksamkeitsvoraussetzungen umfasst.[3]

Die Begünstigten einer Versicherung hingegen haben ein Interesse an einer schnellen Regulierung um die versicherten Risiken schnellstmöglich abfangen zu können. Aufgrund dessen sind die Versicherer gehalten, die Prüfung so zügig wie möglich durchzuführen und sie zeitlich auf den notwendigen Rahmen zu beschränken.[4]

Die notwendigen Erhebungen des § 14 Abs. 1 VVG umfassen zunächst die Beschaffung derjenigen Unterlagen, die ein durchschnittlicher, sorgfältiger Versicherer des jeweiligen Zweiges braucht, um den Versicherungsfall festzustellen und zu prüfen in welchem Umfang und wem gegenüber er zur Leistung verpflichtet ist. Darüber hinaus zählen auch die Prüfung der erhobenen Informationen selbst, von möglichen Obligenheitsverletzungen, der Vertragswirksamkeit und eine gewisse Überlegungsfrist in den normierten Zeitraum. Das Ausmaß der Überlegungsfrist ist im Detail hoch umstritten, bewegt sich je nach Umfang und Komplexität des Sachverhalts zwischen einer und vier Wochen.[5]

Für die Kfz-Haftpflichtversicherung wurde in verschiedenen Urteilen ein Gesamtzeitraum zur Regulierung von zwei bis maximal acht Wochen festgelegt, jedenfalls jedoch eine Hinweispflicht an den Geschädigten über den zu erwartenden Prüfungszeitraum.[6]

Bei der Risikolebensversicherung, bei der die Erben Berechtigte sind, tritt die Fälligkeit der Leistungen frühestens mit der Vorlage des Erbscheins ein.[7] Darüber hinaus müssen die Berechtigten generell bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, etwa indem sie dem Versicherer Zugang zu notwendigen Krankenunterlagen ermöglichen. Besonders von Interesse ist dabei im Rahmen der Risikolebensversicherung die Todesursache.[8]

Hat der Versicherer alle notwendigen Unterlagen in verwertbarer Form erhalten, sind alle gestellten Fragen beantwortet und sonst von diesem geforderte Mitwirkungen geleistet, so ist dem Berechtigten ein längeres Abwarten nicht mehr abzuverlangen, wenn der Versicherer ihm nicht mitteilt, welche weiteren Informationen erforderlich sind um die Einstandspflicht abschließend zu beurteilen. Diese Beibringungspflicht beschränkt sich auf solche Informationen, deren Beibringung dem Berechtigten nicht unmöglich oder unzumutbar sind. Fälligkeit der Leistung tritt dann spätestens nach einem Monat ein.[9]

Zögert der Versicherer die Ermittlungen hinaus oder stellt unnötige, zögerliche oder nicht sachdienliche Erhebungen an, tritt Fälligkeit zu dem Zeitpunkt ein, zu dem sie bei ordnungsgemäßer Bearbeitung eingetreten wäre, also nach einem Zeitraum, der bei angemessener Verhaltensweise notwendig gewesen wäre.[10]

Zum Schutz der Berechtigten können diese, sofern die Erhebungen nicht nach einem Monat abgeschlossen sind und dem Grunde nach keine Zweifel an dem Anspruch bestehen, gem. § 14 Abs. 2 S. 1 VVG Abschlagszahlungen vom Versicherer verlangen. Dafür müssen sich Berechtigte und Versicherer jedoch über das Bestehen des Anspruchs und über eine Mindesthöhe einig sein. Die Verzögerung der Erhebung darf dabei nicht auf das schuldhafte Verhalten des Berechtigten zurückzuführen sein, § 14 Abs. 2 S. 2 VVG.[11]

Kommt der Versicherer seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nach, muss er Verzugszinsen tragen. Dies gilt soweit er die Verzögerung zu vertreten hat, eine Mahnung vorliegt oder er die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert und die unberechtigte Deckungsablehnung nicht auf einem unverschuldeten Rechtsirrtum beruht.

Das vorbenannte gilt jedoch nur, soweit keine von § 14 Abs. 1 VVG abweichende Vereinbarung, etwa in den Versicherungsbedingungen, getroffen wurde.[12]

Genauere zeitliche Beschränkungen oder Hinweise welchen Umfang der benötigte Zeitraum hat, wurden zur Lebensversicherung noch nicht entschieden. Sicherlich können hier auch die Grundsätze der Haftpflichtversicherung (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 6.2.2018 – 22 W 2/18) herangezogen werden, sodass bei fehlender Besonderheiten von einem Bearbeitungszeitraum von bis zu 4 Wochen ab Vorlage der notwendigen Unterlagen auszugehen sein dürfte.

Laut Allianz dauert die Auszahlung der Risikolebensversicherung bei einem natürlichen Tod oder Unfall, nach Vorlage aller Unterlagen, in etwa 14 Tage.[13]

Im Ergebnis lässt sich festhalten: Im Falle des Todes der versicherten Person muss dies der Versicherung unverzüglich gemeldet werden. Der Tod muss durch die Sterbeurkunde nachgewiesen werden und die eigene Berechtigung etwa durch einen Erbschein.

Soweit der Versicherer weitere Unterlagen zur Überprüfung benötigt, müssen diese benannt und von den Berechtigten vorgelegt werden. Dies können etwa Krankenunterlagen der verstorbenen Person sein, solche, die sich auf die Todesursache und etwaigen Krankheitsverlauf beziehen oder auch Unterlagen zum Vertragsschluss.

Der Versicherer ist in der Pflicht mitzuteilen, wie lange die Prüfung voraussichtlich dauert. Macht er keine genauen Angaben, welche weiteren Dokumente benötigt werden, sollte man ihm ab Zustellung der letzten Unterlagen zumindest noch eine Überlegungsfrist von mehreren Wochen geben.

Spätestens nach einem Monat oder wenn der Versicherer die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert ist diese (soweit der Anspruch tatsächlich besteht) fällig und nach einer Mahnung können neben der Versicherungssumme auch Verzugszinsen verlangt werden.

Wichtig bleibt die Kommunikation mit dem Versicherer und die Bereitschaft der Mitwirkung an der Aufklärung des vollständigen Sachverhalts. Verweigert der Berechtigte die Mitwirkung, kann dies dazu führen, dass die Leitung nicht fällig werden und der Versicherer die Leistung verweigern darf.

Ein Beitrag von Janine Jakobi.

[1] Statistisches Bundesamt, Fachserie 15 Heft 1, EVS 2018, S. 33.

[2] Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 14 Rn. 3.

[3] BGH, Urteil vom 22.2.2017 – IV ZR 289/14, NJW 2017, 1391 Rn. 15-19.

[4] Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht 6. Teil Rn. 372; Reichel in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, Rn. 13.

[5] Langheid/Rixecker/Rixecker, 7. Aufl. 2022, VVG § 14 Rn. 7.

[6] OLG Frankfurt a.M. NJW-RR 2018, 1432 Rn. 20 (mit einer Übersicht der verschiedenen Entscheidungen), Rn. 22 (Hinweispflicht).

[7] Prölss/Martin/Armbrüster, 31. Aufl. 2021, VVG § 14 Rn. 18.

[8] Langheid/Wandt/Fausten VVG § 14 Rn. 52.

[9] Langheid/Wandt/Fausten VVG § 14 Rn. 53.

[10] Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 6. Aufl. 2017, 6. Teil Rn. 372.

[11] Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 6. Aufl. 2017, 6. Teil Rn. 373.

[12] Reichel in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, Rn. 77.

[13] https://www.allianz.de/vorsorge/risikolebensversicherung/auszahlung/

Erstellt am 10.11.2022

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