Muss die Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines Privatgutachtens aufkommen?

Mandanten irren zuweilen in der Vorstellung, eine Rechtsschutzversicherung wäre ein „Vollkaskoschutz“, der sie vor sämtlichen Rechtsverfolgungskosten bewahren würde. So einfach liegen die Dinge jedoch nicht: Eine Rechtsschutzversicherung ist ihrer Natur nach eine Schadensversicherung, die gem. § 125 VVG verpflichtet ist, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers (oder des Versicherten) erforderliche Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

Wofür gewähren Rechtsschutzversicherungen Deckungsschutz?

Was zwischen dem Versicherer (VR) und dem Versicherungsnehmer (VN) als Deckungsschutz vereinbart ist, ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den Versicherungsbedingungen. Im Versicherungsschein (auch Police genannt) ist geregelt, in welchem Tarif der Versicherungsnehmer versichert ist, und in den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungs-Bedingungen (kurz: ARB) wird dieser tarifliche Schutz dann im Einzelnen näher ausgestaltet.

§ 2 ARB zählt zumeist die Leistungsarten auf, die unter den Versicherungsschutz fallen, z. B. Schadensersatz-Rechtsschutz, Arbeits-Rechtsschutz, Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz, Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht etc.

§ 3 ARB hingegen zählt auf, in welchen Rechtsangelegenheiten Deckungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht besteht, z. B. in ursächlichem Zusammenhang mit Kriegsereignissen, Kernkraftunfällen, Patentstreitigkeiten, kollektivem Arbeitsrecht etc.

Zwar hat der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft e.V. ARB-Musterbedingungen erstellt, an denen sich die meisten Versicherer orientieren. Seit dem Jahr 1994 besteht für Versicherungsgesellschaften jedoch die Möglichkeit, individuelle Konditionen für ihre Kunden anzubieten, weswegen Versicherungsbedingungen immer im Einzelfall zu prüfen sind. Denn wegen vieler noch fortbestehender Altverträge gibt es heute sehr viele verschiedene ARBs.

Wann übernehmen Rechtsschutzversicherungen Privatgutachterkosten?

Nicht selten, z. B. bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen, hängen die Erfolgsaussichten des Mandats von der Klärung medizinischer, technischer oder naturwissenschaftlicher Fragen ab, mit deren Beantwortung sowohl der Mandant selber, wie auch sein Anwalt überfordert sind und zu deren Aufklärung das Gericht einen Sachverständigen beauftragen würde, z. B.

ob ein ärztlicher Behandlungsfehler vorliegt und welche Folgen daraus resultieren,

die Höhe der Reparaturkosten nach einem Verkehrsunfall,

die Kosten für die Beseitigung eines Wasserschadens an einem Gebäude,

ob eine Maschine fehlerfrei funktioniert,

der Wert einer Immobilie (z. B. bei der Auseinandersetzung einer Miteigentumsgemeinschaft),

die Bewertung eines Unternehmensschadens, etc.

Was liegt also näher, als hierzu außergerichtlich bereits ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die eigene Rechtsposition zu untermauern und dem Anspruchsgegner gegenüber besser darstellen zu können? Sinnvoll ist dieser Schritt, einen Privatsachverständigen zu beauftragen, oftmals allemal. Aber kommt die Rechtsschutzversicherung dafür auf?

Deckungsschutz für die Kosten gerichtlicher Sachverständiger

Auch dabei kommt es wiederum auf die individuell vereinbarten Bedingungen an, die ein Rechtsanwalt zuvor prüfen sollte. Die ARB-Musterbedingungen sehen in § 5 Abs. 1 c) nämlich regelmäßig nur Deckungsschutz für die Kosten von solchen Sachverständigen vor, die „vom Gericht herangezogen“ werden: Gelangt der Rechtsstreit vor Gericht und beauftragt das Gericht einen Sachverständigen, sind diese Kosten somit vom Deckungsschutz umfasst.

Eine Ausnahme hiervon bildet § 5 Abs. 1 f) ARB, der zur Verteidigung in verkehrsstrafrechtlichen Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren und zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Kauf- und Reparaturverträgen von Motofahrzeugen (zu Lande) und Anhängern ebenfalls die Übernahme von Sachverständigenkosten vorsieht.

In allen anderen Fällen, auch wenn die Einholung eines Privatgutachtens zur Anspruchsdurchsetzung höchst sinnvoll sein mag, ist Kostenschutz über die Rechtsschutzversicherung in aller Regel ausgeschlossen: Diese Kosten müssen die Mandanten privat bezahlen.

Vom Gericht herangezogene Sachverständige

Wann ist ein Sachverständiger i.S.v. § 5 Abs. 1 c) der Muster-ARB jedoch „vom Gericht herangezogen“? – Gilt dies nur dann, wenn das Gericht selber den Sachverständigen beauftragt hat, oder auch dann bereits, wenn das Gericht einen Privatsachverständigen, den eine Prozesspartei beauftragt und zur mündlichen Verhandlung mitgebracht hat, in der mündlichen Verhandlung hört und/oder sein schriftlich erstattetes Gutachten im Urteil verwertet?

Diese Frage war umstritten in einem Fall, den der Ombudsmann für Versicherungen e.V. (Berlin) in einem Einzelfall zu klären hatte:

Eine Lehranalysandin (Ausbildungskandidatin zur Psychotherapeutin) verklagte ihren vormaligen Lehranalytiker vor dem Landgericht Köln auf Schadensersatz. Trotz grober Fehler des Lehranalytikers, der später wegen einer psychotischen Erkrankung stationär psychiatrisch untergebracht wurde, ging der Prozess verloren, da der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht erkennen konnte, dass die (Behandlungs-)Fehler des Lehranalytikers zu irgendeinem nachweisbaren Gesundheitsschaden bei seiner Analysandin geführt hatten.

Das Landgericht hatte jedoch einen Sachverständigen bestellt, der lediglich Psychiater und nicht auch Psychoanalytiker war, weswegen die Klägerin einen Privatgutachter beauftragte, der ärztlicher Psychoanalytiker war und dem Gericht die emotionalen Folgen und Gesundheitsgefahren einer fehlgelaufenen Psychoanalyse als Privatsachverständiger darlegen sollte.

Das Landgericht setzte sich mit den Ausführungen dieses Privatsachverständigen im Urteil auch auseinander, so wie mit einem zweiten Gerichtssachverständigengutachten, folgte jedoch dem „Erstgutachter“ (LG Köln, Urteil 19 O 85/10 vom 14.10.2013). Das Oberlandesgericht Köln wies die Berufung gem. § 522 ZPO zurück (OLG Köln, Beschluss I-12 U 55/13 vom 4.6.2014).

[Beides schwer verständlich, da ein „grober Behandlungsfehler“ feststand: Das Landgericht war jedoch – insoweit zutreffend – der Auffassung, da es sich bei der Lehranalyse nicht um eine Patientenbehandlung, sondern um eine Ausbildung handelte, und – eher zweifelhaft – dass die Beweisgrundsätze des Arzthaftungsrechts auf den vorliegenden Fall daher nicht anwendbar wären, was wohl auch damit zusammenhing, dass der Rechtsstreit aufgrund einer Lücke der Geschäftsverteilungspläne sowohl beim Landgericht, wie auch beim Oberlandesgericht, nicht der Fachkammer bzw. dem Fachsenat für Medizinschadensfälle zugewiesen war.]

Zwischen der Klägerin und ihrer Rechtsschutzversicherung ging es sodann um die Frage, wer für die Kosten des psychoanalytischen Privatsachverständigen aufzukommen hatte: Die Rechtsschutzversicherung – oder blieb die Versicherungsnehmerin auf diesen verauslagten Kosten sitzen?

Wie hat der Versicherungsombudsmann den Fall entschieden?

Im Streit mit Versicherungen besteht für Privatpersonen die Möglichkeit, zur Klärung von Ansprüchen gegen ein Versicherungsunternehmen den Ombudsmann für Versicherungen e.V. in Berlin anzurufen (www.versicherungsombudsmann.de), was die Versicherungsnehmerin in diesem Fall getan hat. Dem Versicherungsombudsmann sind dabei, ähnlich wie in einer Klageschrift, alle zur Begründung des Deckungsanspruchs notwendigen Tatsachen vorzutragen und Belege vorzulegen. Er fordert das Versicherungsunternehmen sodann zu einer Stellungnahme auf und kann bei Ansprüchen bis 10.000 € eine für die Versicherung bindende Entscheidung treffen oder eine Empfehlung für die Regulierung aussprechen. Dieses Verfahren ist für Verbraucher – anders als ein Gerichtsverfahren – kostenfrei.

Im vorliegenden Fall lautete die Entscheidung des Versicherungsombudsmanns (ausgehend von den ARB 75/93) – negativ – wie folgt:

„Soweit die Beschwerdeführerin das Privatgutachten privat beauftragt hat, handelt es sich nicht um erstattungsfähige Gerichtskosten. Kostenschuldner des Gutachters ist originär die Auftraggeberin, in diesem Fall also die Beschwerdeführerin. Ist ein Sachverständiger nicht vom Gericht herangezogen worden, sind dessen Kosten nicht vom Versicherer zu tragen (vergleiche AG Köln r+s 1992, 58; AG Würzburg, r+s 1995, 264; Böhme, ARB, 12. Auflage, § 2 Rn. 25; van Bühren/Plote, ARB, 2. Auflage, § 5 Rn. 65; Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage, § 5 ARB 2000 Rn. 116; Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 5 ARB 2008/ll Rn. 28; Mathy, Rechtsschutz-Alphabet, 2. Auflage, S. 693; Obarowski in: Münchener Kommentar zum WG, Anh. zu § 125, Rn. 96; Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Auflage, § 5 ARB 2010 Rn. 10).“

Privatgutachterkosten, auch im gerichtlichen Verfahren, sind demnach vom Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung regelmäßig nicht umfasst.

Hätte die Klägerin einen Kostenersatzanspruch gegen den Lehranalytiker gehabt?

Anders hätte der Fall ausgesehen, wenn die Klägerin den Rechtsstreit gegen ihren Analytiker gewonnen hätte. In diesem Fall hätte die sie ihre Kosten, die zur Rechtsverfolgung notwendig waren, nämlich gem. § 91 ZPO gegen den Gegner festsetzen lassen können, wozu nicht nur Rechtsanwaltskosten zählen, sondern auch alle weiteren notwendigen „Auslagen“. Wenn sich eine nicht-fachkundige Partei in einen Rechtsstreit begibt, wo ihr die Sachkunde der zu klärenden Fachfragen fehlt (was hier der Fall war; die Klägerin war keine Ärztin), gehen die Gerichte im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig davon aus, dass die Zuziehung eines Privatsachverständigen jedenfalls dann notwendig war, wenn dieser das Verfahren spürbar beeinflusst hat, z. B. wenn sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung und/oder im Urteil mit seinen Ausführungen auseinander gesetzt hat (vgl. mit weiteren Nachweisen Bauer in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8.Aufl. 2010, § 5 Rn. 116).

Wie kann man „vorgerichtliche Sachverständigenkosten“ gleichwohl über die Rechtsschutzversicherung decken?

„Vorgerichtliche“ Kosten an sich nicht. Zur Klärung von Sachverständigenfragen kann der Versicherungsnehmer jedoch gem. § 485 ZPO „während oder außerhalb eines Streitverfahrens“ ein sog. selbständiges Beweisverfahren (Beweissicherungsverfahren) beantragen. Dieses ist ein Gerichtsverfahren, nicht viel anders als eine Hauptsacheklage – und für diese Kosten muss die Rechtsschutzversicherung bedingungsgemäß wiederum eintreten.

Anders als bei der Beauftragung eines Privatgutachters bestellt im selbständigen Beweisverfahren nämlich wiederum das angerufene Gericht einen Sachverständigen und beauftragt ihn, die zu klärenden Beweisfragen, mit Bindungswirkung für das spätere Klageverfahren, zu beantworten. Dieser Weg wird z. B. eingeschlagen und von Anwälten empfohlen, wenn der „Verlust eines Beweismittels“ droht. Z. B. bei Zahnarzthaftung, wenn das fehlerhaft gearbeitete Gebiss in diesem Zustand nicht bleiben kann, bis ein Zahnarzthaftungsverfahren durch möglicherweise zwei Instanzen in ca. 3 Jahren abgeschlossen ist, sondern der Patient die Zahnarztfehler zuvor bereits beheben lassen muss.

Gegen die Kosten von Beweissicherungsverfahren können sich die Rechtsschutzversicherungen nicht sperren. Diese müssen sie akzeptieren.

Abweichende Regelung im Sozialrecht

Anders ist die Rechtslage jedoch im Sozialrecht. In § 109 Abs.1 SGG wird Versicherten, die mit einem gerichtlich eingeholten Gutachten nicht einverstanden sind, das Recht auf Anhörung eines – wenn man so möchte – ärztlichen Privatgutachters eingeräumt: „Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.“

Diese Gutachterkosten sind vom Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung wiederum umfasst, da auch hier wiederum das Gericht den vom Kläger benannten Arzt als Zweitgutachter bestellt und anhört.

Stand: 30.04.2017

Sterbefasten aus rechtlicher Sicht

Seitdem am 10.12.2015 das Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung (§ 217 StGB) in Kraft getreten ist, herrscht in der Bevölkerung wie auch in Medizinerkreisen und unter Hospizen große Verunsicherung, welche Form der Hilfe zum Selbstmord in Deutschland nun noch erlaubt ist.

Eine 2/3-Mehrheit der Bevölkerung, über deren Willen der Gesetzgeber sich mit § 217 StGB n.F. hinweggesetzt hat, lehnt das Gesetz zwar ebenso ab, wie ganz mehrheitlich Ärzte, Hospizmitarbeiter und auch Juristen, was sich an einer erheblichen Reihe von Kritikpunkten festmacht.

Die neue Vorschrift steht aber, so tatbestandlich weitgehend sie auch gefasst sein mag, nun einmal im Gesetz, sodass die Ermittlungsbehörden und Strafgerichte bei einem sog. Anfangsverdacht gegen Sterbehelfer tätig werden müssen.

Ist Sterbefasten weiterhin erlaubt?

Das „Sterbefasten“ als solches ist für den Suizidenten strafrechtlich unproblematisch, da Suizid als solcher nicht strafbar ist.

Sterbefasten ist als Suizidmethode grundsätzlich jedoch von § 217 StGB für diejenigen erfasst, die daran mitwirken.

Beim Sterbefasten geht es nämlich gerade nicht nur darum, dass der Suizident sich von der Außenwelt zurückzieht und Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme verweigert, was über die Zeit hinweg zu seinem Tod führt (das könnte er auch alleine, ohne fremde Hilfe), sondern er erwartet bzw. erfährt hierbei Assistenzleistungen:

  • Beratung
  • Zur-Verfügung-Stellung eines „Sterbezimmers“ in einem Hospiz o. ä.
  • Nebenleistungen Zimmerservice)
  • regelmäßige Benetzung der Mundschleimhaut (um das Durstgefühl zu lindern)
  • psycho-soziale Begleitung („um den Suizidenten auf seinem Weg zu halten“)
  • Waschen; Wechseln der Bettwäsche / Kleidung; sanitäre Versorgung
  • ggf. geringfügige Flüssigkeitsgabe, um die Wirksamkeit von Schmerzmedikamenten sicherzustellen
  • Applikation von Schmerzmitteln
  • anschließende Todesfeststellung mit weiterer „Abwicklung“

Das alles sind absichtliche Assistenzleistungen und damit „Förderung“ i.S.v. § 217 Abs. 1 StGB (Gewährung einer Gelegenheit), die gezielt für die Selbsttötung, damit der Suizident sie so umsetzen kann, wie es seinem Willen entspricht, nachgefragt und angedient werden.

Vom strafrechtsdogmatischen Standpunkt ist eine andere Auslegung dieses multiplen Hilfsangebots nicht zulässig.

Wie werden Staatsanwaltschaften und Gerichte mit § 217 StGB zukünftig umgehen

Fraglich ist jedoch, ob sich die Staatsanwaltschaften und Gerichte hierüber hinwegsetzen bzw. von der strengen Anwendung des § 217 StGB auf das „Sterbefasten“ absehen werden, um zumindest noch eine minimale „Fluchttüre“ vor dem strengen Regime des § 217 StGB zu ermöglichen, d. h. um dessen Folgen für die Praxis abzumildern.

Dafür könnte sprechen, dass in der Strafrechtswissenschaft ein großflächiger Protest gegen § 217 StGB n.F. eingesetzt hat: Wenn die ganz überwiegende Mehrzahl der Strafrechtsprofessoren diese Vorschrift in ihrer tatbestandlichen Weite ablehnt, spricht vieles dafür, dass Richter und Staatsanwälte diese Auffassung in gleichem Umfang teilen.

Zwar erfordert die Strafbarkeit nach § 217 StGB zugleich, dass der Sterbehelfer „geschäftsmäßig“ handelt (d. h. sein Verhalten auf eine Wiederholung anlegt). Eine Sicherheit für Sterbehelfer vor Strafverfolgung, die ein „Sterbefasten“ begleiten, gibt es jedoch nicht – insbesondere nicht für professionelle Helfer (Hospizmitarbeiter, Ärzte, Pflegeberufe), da ihnen „Geschäftsmäßigkeit“ allzu leicht unterstellt werden kann. Klarheit wird sicherlich die Rechtsprechung ergeben, wofür in den kommenden Jahren jedoch erst gerichtliche „Präzedenzfälle“ geschaffen werden müssen, damit schlussendlich der Bundesgerichtshof sich äußern kann.

Besonderes Risiko für Ärzte

Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Verstoß gegen § 217 StGB kann für Ärzte, über die eigentliche Strafe hinaus, gem. § 5 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BÄO – theoretisch – zum Entzug der Approbation wegen „Unwürdigkeit“ führen. Sie übernehmen mit der Hilfeleistung für einen Suizidenten damit ein weitaus höheres persönliches Risiko, als „nur bestraft“ zu werden, nämlich gefährden ihre berufliche Existenz.

Wer Sterbehilfe in Form von Unterstützung zum Sterbefasten in Anspruch nehmen möchte, sollte sich daher besser an einen Angehörige oder eine „nahe stehende Person“ wenden: Diese Personengruppen bleiben gem. § 217 Abs. 2 StGB per se straffrei. Ärzten muss hingegen dazu geraten werden, sich solcher Hilfeleistungen zu enthalten.

Stand: 10.04.2017