Neuland- und Außenseitermethoden in medizinischen Behandlungsverhältnissen

Bei Neuland- und Außenseitermethoden besteht eine gesteigerte Aufklärungspflicht des behandelnden Arztes. Grundsätzlich hat eine Behandlung gem. § 630a Abs. 2 BGB „nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards“ zu erfolgen, soweit „nicht etwas anderes vereinbart ist“. Patienten sind von den behandelnden Ärzten folglich darüber in Kenntnis zu setzen, dass es sich gerade Mehr…