Art. 15 DSGVO
Kerngehaltsaussagen aus Urteilen des Europäischen Gerichtshofs in den Sachen C-487/21 und C-154/21
Aus Art. 15 DSGVO ergibt sich für Betroffene ein Datenauskunftsanspruch gegen den Verantwortlichen. Was konkret dieser Datenauskunftsanspruch umfassen soll ist eine Frage der Auslegung und damit häufiger Streitgegenstand. Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 2021 zu den Art. 15 DSGVO betreffenden Auslegungsfragen gleich zweimal wegweisend Stellung genommen.
Der Gerichtshof legte den Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO so aus, dass die betroffene Person ein Recht auf Aushändigung einer originalgetreuen und verständlichen Reproduktion aller personenbezogener Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, hat. Hierfür kann auch das Übermitteln von Kopien von Auszügen aus Dokumenten oder Datenbanken oder ganzen Dokumenten erforderlich sein, wenn der betroffenen Person ansonsten die wirksame Ausübung der ihr durch die DSGVO verliehenen Rechte unmöglich ist. Hierbei sind allerdings die Rechte und Freiheiten Dritter zu berücksichtigen.
Der Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO ist nach dem Willen des Gerichtshofs so auszulegen, dass sich der dort verwendete Begriff „Informationen“ lediglich auf personenbezogene Daten beziehen soll, für die der Verantwortliche gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO dem Betroffenen eine Kopie zur Verfügung stellen muss.
Den Art. 15 Abs. 1 Buchst. c DSGVO legte der Gerichtshof so aus, dass der Verantwortliche im Falle einer bereits erfolgten oder noch zu erfolgenden Offenlegung der personenbezogenen Daten gegenüber Empfängern verpflichtet ist, die betroffene Person, soweit eine Identifizierung des Empfängers möglich ist und der Verantwortliche eine offenkundige Unbegründetheit oder einen Exzess im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO hinsichtlich der Auskunftsanträge nicht nachweisen kann, über die Identität des Empfängers zu informieren. Sollte die Identifizierung des Empfängers unmöglich sein oder der Verantwortliche einen der genannten Nachweise erbracht haben, so kann die betroffenen Person nur über die Kategorie des Empfängers informiert werden.
Erstellt am 19.05.2023
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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht