Die außerordentliche Kündigung im Versicherungsrecht der Krankenversicherung

In eine private Krankenversicherung bezahlen Menschen oft den größten Teil ihres Lebens ein. Ist man jung und gesund, so ist dies für die Versicherer oft ein lukratives Geschäft: Monatliche Einnahmen, zumeist im dreistelligen Bereich auf der Habenseite, während ins Soll lediglich einzelne Vorsorgetermine und kleinere Arztbesuche wie Impfungen oder Krankenschreibungen fallen. Dadurch sind wohl wenige so froh über Ihren guten Allgemeinzustand wie Ihre Krankenversicherung. Mit Nächstenliebe hat das jedoch leider wenig zu tun, und so geht das Interesse an Ihrem Wohlergehen auch schnell verloren, wen hierzu teure Versicherungsleistungen nötig sind. Dies ist immer dann der Fall, wenn ein bestimmtes Alter erreicht ist, in dem die Erhöhungen der Beiträge nicht mehr die erhöhten Risiken decken oder, sobald sich eine schwerere oder chronische Erkrankung einstellt. Dann hat sich das Glücksspiel des Versicherers gegen ihn gewandt und er erleidet finanzielle Einbußen. Daher wäre es nur zu angenehm, wenn man eben diese Risikogruppen aus der Versicherung „rausbekommen“ würde, oder auf Juristendeutsch: wenn man den Versicherungsvertrag kündigen könnte.

Das Kündigungsverbot

Diese Gefahr, die den Solidaraspekt einer Krankenversicherung komplett aushebeln könnte, hat auch der Gesetzgeber erkannt und simpel gelöst: durch ein Verbot der ordentlichen Kündigung einer PKV nach § 206 Abs. 1 VVG. Das bedeutet, dass sich eine private Krankenversicherung nur unter speziellen Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung bedienen darf.

Dass dies überhaupt geht, war anfangs noch umstritten, so [1], welches in §206 VVG einen grundsätzlichen Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit sah, um den Versicherungsschutz aufrecht zu halten.

Der BGH entschied jedoch, dass § 206 Abs. 1 VVG teleologisch so zu reduzieren sei, dass nur Zahlungsverzug kein Kündigungsrecht erteile, andere schwerwiegende Fehlverhalten nach § 314 BGB zur Kündigung Berechtige [2]. Diese Ansicht wird heute der des OLG Hamms allgemein vorgezogen.

Dies wird damit begründet, dass bei schweren Vertragsverletzungen, insbesondere strafrechtlich relevanten Betrugskonstellationen, trotz der Schädigung durch den Versicherungsnehmer keine Möglichkeit für den Versicherer bestände, sich von der Versicherung zu lösen. Da der Versicherungsnehmer den Betrug auch anders als einen Zahlungsverzug immer vorsätzlich herbeigeführt hat, wirkt dieser dann auch weniger schutzwürdig. Dabei ist die die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigungen bei Vertragsverletzungen richterrechtlich festgestellt [3].

Somit bleibt nur noch die relevante Frage, ob jeder versuchte Betrug auch ein wichtiger Grund aus Sicht des § 314 BGB darstellt und wie es sich bei strafbefreienden Rücktritten verhält.

Der wichtige Kündigungsgrund

Es liegt dabei nicht fern, bei besonders kleinen Summen, einmalig in finanziellen Notlagen und langer Vertragslaufzeit einen solchen abzulehnen. Denn § 314 BGB soll den schützen, der tatsächlich Vertrauen verloren hat, und nicht als einfacher Ausstieg aus unangenehmen Dauerschuldverhältnissen dienen. Dies wird auch in BGH IV ZR – Urteil vom 07.12.2011 – 50/11 klar: Hier wird explizit darauf eingegangen, dass die Dauer des in diesem Falle vorliegenden Betruges und die Schadenshöhe zu berücksichtigende Faktoren bei der Entscheidung waren. Folglich muss es eine Schwelle geben, unter der ein Betrug nicht als Grund ausreicht [4].

Unklar ist jedoch, wo genau dieser liegt. Dabei muss berücksichtigt werden, dass der Versicherungsnehmer mit der Kündigung auch Altersrückstellungen verliert und dadurch sehr hohen Kosten ausgesetzt ist. Gleichzeitig bleibt eine Versicherung im Basistarif einer anderen Versicherung immer möglich, die Gefahr, unversichert zu sein, besteht somit nicht.

Der BGH, formulierte in einem Urteil zumindest, dass, bei Arbeit trotz einer Forderung von Krankentagegeld bei wenigen Stunden Arbeit die Unzumutbarkeit nicht eindeutig erkennbar sein. Hier ging es um über 500 €. Wenn der BGH selbst bei solchen Summen noch zweifeln hatte, müssen tatsächlich geringfügige Betrüg erst recht beim ersten Mal nicht ausreichend sein.

Ausgeschlossen sind damit jedenfalls Ansätze, die schon in jedem versuchten Betrug einen ausreichend wichtigen Grund sehen. Entsprechend ist der Kündigungsgrund als solcher auch von den strafrechtlichen Fragen entkoppelt, beispielsweise muss ein Strafbefreiender Rücktritt nicht die Zumutbarkeit des Vertragsverhältnisses begründen. Insgesamt wird dies wohl eine Abwägungsfrage mit einigermaßen großem Spielraum der Gerichte bleiben.

Folgen der außerordentlichen Kündigung

Ist die außerordentliche Kündigung tatsächlich wirksam, muss folgendes beachtet werden:

Der Versicherungsschutz entfällt direkt, sodass nach § 193 Abs. 3 direkt die Versicherungspflicht eintritt. Dieser kann nachgekommen werden, indem man sich über den Basistarif bei einer anderen PKV versichert.

Außerdem verbleiben Altersrückstellungen ersatzlos bei dem Versicherer. Diese wurden während der Vertragslaufzeit von den Beiträgen gebildet und sollten später die Kosten der PKV niedrig halten. Durch den Verlust dieser Einlagen steigen die Beiträge bei einer erneuten Versicherung frappierend. Entsprechend wichtig ist es, im Falle einer außerordentlichen Kündigung direkt einen Fachanwalt zu konsultieren.

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Moritz Srol

stud. jur.