Auswirkung des Gewaltverbots in der Erziehung nach § 1631 II BGB auf das Strafrecht*

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer, Brühl/Rheinland

Die Prävention von Gewalt gegen Kinder, vor allem in einer Zeit, in der es immer weniger Kinder gibt, stellt eine gewichtige gesellschaftliche Herausforderung dar. § 1631 II BGB gewährt Minderjährigen nunmehr ein umfassendes Recht auf gewaltfreie Erziehung (S. 1). Ausdrücklich verboten sind körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen (S. 2). Während das Verbot psychischer Gewalt und seelischer Verletzungen trotz seiner Normierung jedoch nur bedingt justiziabel erscheint, hier kommt in erster Linie ein symbolischer Charakter zum Tragen, lassen sich Beispielsfälle entwürdigender Erziehungsmaßnahmen leicht anführen. Die nachfolgende Betrachtung nimmt daher noch einmal das Verbot von Körperstrafen ins Visier, die bis heute in den Familien verbreitet sind, und beleuchtet die strafrechtlichen Konsequenzen im Falle der Zuwiderhandlung.

I. Familien- und jugendrechtliche Betrachtung

Die Erfahrungen der Kinderjahre legen den Grundstein für die weitere Persönlichkeitsentwicklung. Gewalterlebnisse sind dabei ein Entwicklungsrisiko, weswegen die Gesellschaft über ihren Schutzauftrag für Minderjährige hinaus ein originär eigenes Interesse daran haben muss, dahingehende Risikofaktoren für ihren Nachwuchs zu minimieren[1]. Die Rechtslage zum Körperstrafenverbot war nach mehreren (halbherzigen) Änderungen des Familienrechts jedoch missverständlich und unsicher[2], weswegen der Gesetzgeber mit der Novellierung von § 1631 II BGB zum 8. 11. 2000 deutlich Position für eine gewaltfreie Erziehung bezog[3].

Im familien- und jugendrechtlichen Schrifttum besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass die Vorschrift eng am Wortlaut orientiert genau so zu verstehen ist, wie sie formuliert wurde, nämlich dass jede Form von Körperstrafen fortan verboten ist, unabhängig vom Anlass, von der Intension des Erziehers, der aufgewendeten kinetischen Energie (ob Klaps, Ohrfeige, die Ohren lang ziehen oder Hieb) oder sonstigen Modalitäten[4]. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Der Gesetzgeber wollte – orientiert am skandinavischen Vorbild, dem sich immer mehr EU-Staaten anschließen – ausdrücklich eine Abwendung von dem auf Erniedrigung durch Körperstrafen überlieferten Erziehungsansatz[5]: Nicht länger sollte es heißen, man dürfe niemanden schlagen, es sei denn, die eigenen Kinder.

Entgegen anfänglich geäußerter Bedenken verbietet § 1631 II BGB jedoch nicht generell Gewalt in der Kindererziehung, was auch kaum vorstellbar erschiene. Eltern haben weiterhin selbstverständlich das Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu erziehen, weswegen Pflege- und Gefahrabwehrmaßnahmen nicht von dem Verbot erfasst werden, sondern nur solche Gewalt untersagt ist, die zu erzieherischen Zwecken (S. 1), insbesondere als Strafmaßnahmen (S. 2) eingesetzt wird.

II. Meinungsstreit im Strafrecht

Auf Grund der Einheitlichkeit der Rechtsordnung bleibt die Wirkung der Gesetzesänderung jedoch nicht auf das Familienrecht beschränkt. Wenn der Gesetzgeber auch nur eine einzelne Norm neu formuliert, ändert er damit zugleich die gesamte Rechtsordnung und wirkt insoweit auch auf das Strafrecht ein[6].

Eine körperliche Abstrafung, die den Tatbestand des § 223 StGB erfüllt, war grundsätzlich schon immer als Körperverletzung strafbar, sofern keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe vorlagen. Da jede Körperstrafe gegen ein Kind nunmehr aber unerlaubt ist, muss zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung folglich auch der vormals gewohnheitsrechtliche und von der Rechtsprechung weiterentwickelte nicht kodifizierte Rechtfertigungsgrund „elterliches Züchtigungsrecht” als strafrechtliche Privilegierung entfallen. Eltern werden somit nach neuem Recht nicht anders gestellt, als prügelnde Lehrer oder Dritte ohne Bezug zur Familienbande.

In der Strafrechtsliteratur ist daraufhin Streit darüber ausgebrochen, wo die Grenze zur strafbaren Körperverletzung nunmehr verlaufen soll. „Harte” Körperstrafen, wie „Tracht Prügel” oder „Hosenboden versohlen”, erst recht unter Einsatz von Schlaggegenständen (Stock, Gürtel etc.) werden von allen Autoren inzwischen als tatbestandliche und nicht zu rechtfertigende Körperverletzung angesehen, was im Hinblick auf die so genannte Wasserschlauchentscheidung des BGH vom 25. 11. 1986, in der das Schlagen eines achtjährigen Mädchens mit einem Gummischlauch auf das Gesäß – unter Protest aus der Literatur – noch für statthaft erklärt worden war[7], als Erfolg bezeichnet werden darf. Auch tritt heute wohl keiner der Autoren mehr dafür ein, dass Verwandte, das Au-Pair-Mädchen, der Baby-Sitter, Erzieher[8], Lehrer[9], Ausbilder[10], Stiefeltern oder sonstige Erziehungs- oder Aufsichtspersonen zur körperlichen Züchtigung berechtigt sein sollen. Im Lichte des gesetzlich normierten Verbots kann ihnen die Befugnis hierzu auch nicht etwa rechtsgeschäftlich übertragen werden[11], denn eine solche Vereinbarung wäre wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot nichtig (§ 134 BGB), hilfsweise sittenwidrig (§ 138 I BGB). Wenn überhaupt, dann wurde ein „Züchtigungsrecht” zuletzt nur den biologischen oder Adoptiveltern bzw. Vormündern zugestanden, soweit sie zugleich Erziehungsberechtigte sind[12].

Die herrschende Meinung, die das „Züchtigungsrecht” als komplett entfallen ansieht, ist inzwischen aber auch hiervon abgerückt und will den vormaligen Rechtfertigungsgrund – in Übereinstimmung mit dem Wortlaut von § 1631 II BGB und der gesetzgeberischen Intension – für niemanden mehr gelten lassen (Differenzen innerhalb der h.M. bestehen wohl lediglich noch über den „leichten Klaps”)[13]. Das Recht zur Notwehr (§ 32 StGB) bleibt – auch insoweit besteht allseits Einigkeit – selbstverständlich unberührt.

III. Abweichende Meinung im Strafrecht

Das Orchester der Meinungen im Strafrecht ist jedoch überaus vielstimmig, was angesichts der unterschiedlichen weltanschaulichen Prägungen der Betrachter auch nicht näher verwundert. Eine „abweichende Meinung”, die die Rechte der Eltern betont, vertritt in Kollision zum Wortlaut des Gesetzestextes demgegenüber die Auffassung, „leichte” Körperstrafen würden vom Verbot aus § 1631 II BGB nicht umfasst oder erfüllten schon per se nicht den objektiven Tatbestand der Körperverletzung[14]. Der Gesetzgeber hätte überdies übermäßig in das Elternrecht aus Art. 6 GG eingegriffen, als er Körperstrafen in der Erziehung insgesamt untersagte, weswegen § 1631 II BGB verfassungswidrig sei bzw. verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden müsse, dass „leichte” Körperstrafen weiterhin erlaubt seien[15].

Diese Sichtweise ist jedoch nicht nur für den Kinder- und Jugendschutz abträglich, sondern auch strafrechtsdogmatisch überaus problematisch. Systematisch betrachtet kann der objektive Tatbestand des § 223 StGB sowohl durch eine körperliche Misshandlung als auch durch eine Gesundheitsbeschädigung erfüllt werden[16]. Körperstrafen können daher sowohl Alt. 1 als auch zugleich Alt. 2 verwirklichen.

Die Protagonisten eines fortbestehenden Züchtigungsrechts argumentieren aber u.a., dass bestimmte Körperstrafen (Ohrfeigen, Klapse) generell keine der beiden Alternativen erfüllten, da sie unterhalb der Tatbestandsschwelle des § 223 StGB blieben. Richtig ist an dieser Betrachtung zwar, dass nur tatbestandlich erhebliches Täterverhalten den objektiven Tatbestand der Körperverletzung verwirklichen kann. Die am Folgetag schon wieder verschwundene zehn cm lange Hautrötung am Hals eines zwölfjährigen Schülers durch den Druck eines Sicherheitsgurtes beim Abbremsen im Auto[17] oder das Kitzeln unter Kindern[18] überschreiten die Tatbestandsschwelle wohl ebenso wenig, wie das viel zitierte Wegziehen des Kindes von der Straße oder das Festhalten auf dem Wickeltisch. Wenn daraus jedoch abgeleitet werden soll, dass Ohrfeigen und Klapse gegen ein Kind schon grundsätzlich nicht tatbestandsmäßig i.S. von § 223 StGB sein können, muss dem widersprochen werden. Diese Argumentation lässt z.B. nicht nur völlig offen, wie viele Ohrfeigen und Klapse, in welchem Zeitraum, bei welchen Kindern (Unsicherheitsfaktoren: Lebensalter, Entwicklungsstand), auf welche Körperpartien gegeben werden dürfen, um die Erheblichkeitsschwelle nicht zu überschreiten: Eine, zwei, drei … sieben hintereinander? Soll es einen Unterschied machen, ob ein drei- oder ein dreizehnjähriges Kind die Ohrfeigen erhält, ob das Kind krank, behindert oder gesund ist (Glasknochenkrankheit, Epilepsie)? – In diesem Zusammenhang ein Verweis auf den BGH: „Die körperliche Wirkung einer Ohrfeige, die eine üble, unangemessene Behandlung darstellt, ist, auch wenn sie nur kurz anhält, in der Regel mehr als eine bloß unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens.”[19]. Eine Ohrfeige kann schließlich sowohl zu einem Hämatom auf der Wange, als im Unglücksfall auch zum Sturz mit weiteren Verletzungsfolgen oder gar zum Platzen des Trommelfells[20] führen. Allein an der Züchtigungshandlung lässt sich daher dogmatisch noch nicht festmachen, ob eine Körperverletzung vorliegt und wie schwerwiegend sie gegebenenfalls ist. Gleiches gilt für den Klaps: Es kann schwerlich darauf ankommen, was der Erzieher als Gewalt definiert, wo die Abgrenzung zum Hieb verlaufen soll, sondern wie das Kind dabei empfindet. Die Körperverletzung ist ein Erfolgs- und kein Tätigkeitsdelikt[21], d.h. es kommt nicht auf die Modalitäten der Handlung des Täters, sondern vielmehr auf die Qualität der körperlichen Einwirkung beim Opfer der Tat an[22].

Hervorzuheben ist überdies, dass einem Klaps ebenso wie einer Ohrfeige der Charakter einer tätlichen Beleidigung zukommen kann (§ 185 StGB, der grundsätzlich auch Minderjährige schützt)[23], vor allem bei einer Bestrafung in der Öffentlichkeit. Auch insoweit fehlt es dann aber an einem Rechtfertigungsgrund, denn das Gewaltverbot aus § 1631 II BGB verbietet gleichfalls auch psychische Gewalt (Demütigung) zum Zwecke der Erziehung.

IV. Kinderschutz als Priorität

Insgesamt ist auch nicht ersichtlich, welches erzieherische Konzept mit Ohrfeigen und Klapse heute noch verfolgt werden soll. Geht es dabei noch um die Situation der Kinder oder nicht vielmehr um eine Konservierung tradierter Elternrechte, wenn bestimmte Körperstrafen weiterhin privilegiert sein sollen? Selbst nach der vormals von der Rechtsprechung geprägten Rechtslage bedurfte die Züchtigung aber stets einer erzieherischen Motivation; andere als pädagogische Gründe (z.B. elterliche Unausgeglichenheit, Frust) vermochten die Rechtfertigung nicht auszulösen. Dem Ansatz, nach einzelnen Körperstrafen zu unterscheiden und bestimmte daraus auszuwählen, die pauschal weiterhin straffrei sein sollen, konnte in dieser Form somit auch bereits nach alter Rechtslage nicht gefolgt werden, da die Züchtigung allenfalls als eine auf den Einzelfall bezogene Strafmaßnahme, die stets einer pädagogischen Gesamtabwägung bedurfte, gerechtfertigt war. Wenn also einzelne Stimmen in der Literatur pauschal die von ihnen als „geringgradig” definierte Körperverletzungshandlungen gegen die eigenen Kinder (z.B. Ohrfeigen) frei von strafrechtlichen Weiterungen stellen wollen, ist dieser „Lösungsansatz” unschlüssig und läuft erkennbar der Intension des Gesetzgebers wie auch der Systematik des Strafrechts zuwider.

Problematisch ist an der „abweichenden Meinung” überdies, dass die pauschale Rechtfertigung einzelner Formen von Körperstrafen ein Notwehrrecht hiergegen ausschließen würde. Weder dürfte sich das gezüchtigte Kind selber verteidigen, noch ein Dritter in das Geschehen eingreifen. Wenn der türkische Familienvater der 13-jährigen Tochter eine Ohrfeige gibt, weil sie sich weigert, ein Kopftuch zu tragen[24], könnte der zugerufene Polizeibeamte somit nicht zum Schutz des Mädchens einschreiten, denn es fehlte an einer Notwehrlage.

V. Rechtsprechung

Letztlich zu entscheiden hat den Streit, wo die strafrechtliche Erheblichkeitsschwelle bei Körperstrafen anzusiedeln ist, jedoch die Rechtsprechung. Erste Urteile aus neuerer Zeit, die Aufschluss geben, wo die Strafgerichte nunmehr die Grenze zur Körperverletzung bei Kindern sehen, liegen auch bereits vor und entgegen einem gängigen Vorurteil sind keineswegs immer nur Männer die Täter häuslicher Gewalt, sondern Frauen ebenso daran beteiligt.

1.Ohrfeige an der S-Bahn-Haltestelle

Das AG Köln[25] verurteilte eine zur Tatzeit 22-jährige Mutter, die ihrer zweijährigen Tochter an einer Straßenbahnhaltestelle (mehrfach) ins Gesicht geschlagen und sie heftig geschüttelt hatte[26]. Der Vorfall war von Passanten beobachtet worden, die aus Sorge um das Kind eingriffen und die Polizei verständigten. Die Staatsanwaltschaft bejahte das besondere öffentliche Interesse aus § 230 StGB und klagte an. Vollständig aufklären, wie viele Schläge das Mädchen erhielt, ließ sich der Sachverhalt in der Hauptverhandlung nicht mehr. Die Mutter gestand jedoch zu, am Tatort mindestens eine Ohrfeige gegeben zu haben und wurde daraufhin wegen Körperverletzung gem. § 223 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu fünf Euro verurteilt.

2. Ohrfeige beim Kaffeekränzchen

Auch das AG Burgwedel[27] verurteilte eine Mutter gem. § 223 StGB wegen Körperverletzung an ihrer zweijährigen Tochter, weil die Frau dem Mädchen eine heftige Ohrfeige gegen die linke Wange gegeben hatte. Hintergrund war, dass die Tochter auf der Geburtstagsfeier einer Bekannten der Mutter zunehmend ausgelassener wurde und Trinkbrause auf den Tisch gespuckt hatte. Das Mädchen verlor bei dem Schlag das Gleichgewicht, prallte gegen eine Tischkante und fiel zu Boden. Das Gericht erkannte in diesem Verhalten einen massiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines zweijährigen Kindes und beurteilte das Vorgehen der Mutter als nicht gerechtfertigt, bot aber eine Einstellung des Verfahrens gem. §§ 153, 153a StPO an. Da die Mutter sich hierauf aber nicht einlassen wollte, sprach sie das Gericht schuldig, verwarnte sie und behielt sich die Verurteilung zu einer Geldstrafe von zehn Euro zu je zehn Tagessätzen vor[28].

3. Weitere Strafrechtsfälle

Die Staatsanwaltschaft Berlin[29] brachte verschiedene Delikte einer allein erziehenden Mutter einer zwölfjährigen Tochter zur Anklage, die dem Mädchen laut Anklageschrift im Jahre 2001 durch drei selbstständige Handlungen jeweils einen CD-Ständer über den Rücken geschlagen, mit dem Handrücken auf das Auge, mehrfach mit der Hand an den Kopf und denselben gegen eine Flurwand gestoßen hatte. Die Frau bestritt die Taten, räumte zu einem der Anklagepunkte jedoch „Backpfeifen” ein. Das Verfahren wurde daraufhin gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 250 Euro an den Deutschen Kinderschutzbund e.V. eingestellt.

Das AG Weiden in der Oberpfalz[30] hat einen 47-jährigen US-Amerikaner wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (§§ 223 I, 224 I Nr. 2 StGB). Der Mann hatte von der Schule erfahren, dass sein Sohn dort wiederholt schlechtes Benehmen an den Tag gelegt hatte und deshalb nachsitzen musste. Er schlug daraufhin – Tatgeschehen war das Jahr 2004 – mit einem 70 cm langen und 3,5 cm breiten Ledergürtel auf das Kind in der heimischen Wohnung ein, wobei es zu Hämatomen an der linken Wange, Ergüssen und Abschürfungen an der linken Brustkorbwand, Blutergüssen und Abschürfungen an der linken Flanke des Rückens sowie zu linearen Blutergüssen und Schmerzen an beiden Armen kam.

Das AG Goslar[31] hat eine 24-jährige Mutter und den 43-jährigen Vater dreier Kinder rechtskräftig wegen gemeinschaftlicher Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, den Vater zudem wegen der Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt (§§ 223, 224 I Nrn. 2 und 4, 225 I Nr. 1, 25 II, 53 StGB). Der Vater hatte zwischen Ende Dezember 2004 und Ende Januar 2005 seinen zehnjährigen Sohn mit einem Ledergürtel „so auf den Hintern geschlagen, dass der Junge erhebliche Schmerzen erlitt”, um ihn auf diese Weise für ein vom Vater als unangemessen empfundenes Verhalten zu bestrafen, was das Gericht als Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung wertete. Überdies schlugen die Eltern, teils alleine, teils gemeinsam, ihre damals elfjährige Tochter mit einem fünf cm breiten Ledergürtel mit Metallschnalle „als Reaktion auf den von dieser getätigte Diebstähle an Mitschülerinnen”. Der Vater schlug mit dem Lederteil des Ledergürtels zu. Die Mutter vergaß sich aus Wut derart, dass sie vollkommen unkontrolliert mindestens zehn- bis zwölfmal, auch mit der Schnalle des Gürtels, auf die Tochter einschlug.

Das LG Berlin[32] verurteilte einen 35-jährigen aus dem Sudan stammenden und mit einer Deutschen verheirateten Vater wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in dreizehn Fällen sowie wegen Körperverletzung in weiteren dreizehn Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung. Nachdem der Mann seine Frau zum Übertritt zum Islam bewegt hatte, verprügelte er zwei seiner vier Söhne zwischen Anfang 2003 und Juli 2004 nahezu täglich; angeklagt waren 348 selbstständige Handlungen. Die Jungen, geboren 1993 und 1995, trugen während der Abstrafungen Stoffknebel im Mund, damit außerhalb der Wohnung ihre Schreie nicht zu hören waren. Sie wurden wegen teils nichtiger Anlässe (z.B. Verstöße gegen die strengen Betrituale) brutal geschlagen: Auf den Kopf, die Füße, Fußsohlen, das unbekleidete Gesäß, Oberschenkel und Hände. Der Vater benutzte dazu wahlweise Gürtel, Holzschienen, einen Glasfaserstab, Kabelschnüre, Gepäckträgergummi sowie Stöcke aus Holz oder Bambus. In der Urteilsbegründung betonte die Strafkammer das „Recht eines jeden Kindes auf eine uneingeschränkte gewaltfreie Erziehung”.

4. Obergerichtliche Judikatur

Zwar hat sich die obergerichtliche Judikatur mit den hier aufgeworfenen Rechtsfragen noch nicht näher beschäftigt; den seit Ende 2000 verkündeten Entscheidungen zur Körperverletzung lagen jeweils anders gelagerte Sachverhalte zu Grunde (u.a. sexuelle Gewalt gegen Kinder, Gewalt am Arbeitsplatz), die als Vergleichsfälle nicht unmittelbar herangezogen werden können. Die Urteile des AG Köln und des AG Burgwedel und das von der Staatsanwaltschaft Berlin eingeleitete Strafverfahren lassen jedoch erkennen, dass auch bereits Ohrfeigen gegen Kinder strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können[33]. Die vorstehend erörterte „abweichende Meinung”, wonach „leichte” Züchtigungen pauschal nicht unter das Körperstrafenverbot fallen sollen, stößt in der Rechtsprechung nicht auf Zustimmung. Auch hat bislang kein Gericht verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 1631 II BGB geäußert.

VI. Strafurteile bleiben die Ausnahme

Natürlich haben Eltern aus Art. 6 II GG ein Recht darauf, dass sich die Staatsgewalt nicht übermäßig in den familiären Raum einmischt. Das Elterngrundrecht definiert sich aber zuvorderst durch seinen Pflichtengehalt, nicht durch einen Machtanspruch, d.h. die Norm enthält zwar ein Recht der Eltern, jedoch nicht primär ein Recht im eigenen Interesse, sondern eines um den Schutz der Kinder willen[34]. Überdies besteht die Grundrechtsposition auch nicht schrankenlos, sondern wird durch das staatliche Wächteramt zum Schutz Minderjähriger begrenzt und tritt im Falle von Körperstrafen in ein Spannungsverhältnis zu den Rechten der Kinder aus Art. 1 I, 2 II 1 GG auf würdevolle Behandlung und körperliche Unversehrtheit. Körperstrafen sind mit der Menschenwürde jedoch nicht vereinbar (bei Volljährigen würde dies wohl kein Autor in Frage stellen), auch nicht bei Strafmaßnahmen gegen Minderjährige.

Es bedarf aber auch keineswegs eines Insistierens auf dem Fortbestehen des vormaligen Rechtfertigungsgrundes oder dogmatischer Verrenkungen auf der Tatbestandsebene von § 223 StGB, um eine Kriminalisierung der Eltern, die zu Unrecht befürchtet wird, zu vermeiden. Unsere Justiz ist bekanntermaßen ohnehin dermaßen überlastet, dass sie sich um „Bagatellen” schon gar nicht mehr kümmern kann, weswegen Eltern auch von daher nicht befürchten müssen, wegen einer ausschließlich „leichten” Körperstrafe verurteilt zu werden, selbst wenn diese – wenig wahrscheinlich – zur Anzeige gelangen sollte. Wird die Körperstrafe dann zwar als Unrechtshandlung, im Einzelfall aber als entschuldigt behandelt, weil der Mutter z.B. im Affekt „die Nerven durchgingen”, als ihr dreijähriger Sohn knapp vor ein Auto lief, dürften die nebenstehenden Passanten die Frau immerhin zur Ruhe bringen, ohne sich selber wegen Körperverletzung oder Nötigung an der Mutter strafbar zu machen. Die Lösung dieser Grenzfälle, in denen die Verfolgung der Eltern im Ergebnis unverhältnismäßig erschiene, materiell-rechtlich nicht auf der Ebene des Tatbestandes oder der Rechtswidrigkeit, sondern wenn überhaupt auf der Schuldebene zu suchen, erscheint dogmatisch eleganter – in diese Richtung besteht auch weiterer Forschungsbedarf; die Strafrechtsliteratur hat diesen Lösungsweg bislang vernachlässigt – und belässt in der Gesamtschau für den Kinderschutz effektive Möglichkeiten, ohne die Familien übermäßig zu belasten. Polizei und Staatsanwaltschaft können ein Ermittlungsverfahren so betrachtet entweder bereits nach § 170 II StPO wegen geringer Schuld, die keiner Reaktion des Rechtsstaates bedarf, die Staatsanwaltschaft gem. § 153 StPO oder in jedem Fall unter Mitwirkung des Gerichts gem. §§ 153a, 153b StPO einstellen. Auch hat die Staatsanwaltschaft gem. § 230 StGB, Nr. 235 II, III RiStBV stets Ermessensspielraum, ob sie die Tat überhaupt zur Anklage bringen möchte, sofern kein Personensorgeberechtigter für das Kind Strafantrag stellt.

VII. Sonderproblem: Gewalt in Migrantenfamilien

Das Verbot von Körperstrafen dient keinesfalls dem Zweck, einem Erziehungsminimalismus das Wort zu reden: Erziehung ja, gegebenenfalls auch unter Einsatz elterlicher Strenge und von Konsequenzen, aber Gewalt nein. Um ohne das archaische Strafsystem auszukommen, müssen Eltern zweifelsohne wesentlich mehr Zeit, Phantasie und soziale Kompetenz für die Kindererziehung aufwenden, was sich jedoch als gute Investition der Familien in die Zukunft der Gesellschaft erweisen wird, nicht zuletzt wohl aber Zuwanderer vor erhebliche Schwierigkeiten stellt. Pfeiffer konnte aufzeigen, dass Kinder in Migrantenfamilien aus Ländern, deren Gesellschaften patriarchalisch geprägt sind (z.B. Türkei), in Deutschland deutlich mehr Gewalt erfahren, als Kinder ethnisch deutscher Familien[35], bei denen Untersuchungen von Bussmann zufolge bereits erste Erfolge beim Gewaltverbot angeführt werden können[36]. Die Verbesserung des Schutzes dieser Kinder stößt auf unterschiedliche Schwierigkeiten; sie können von sich aus nur mit großer Mühe aus den patriarchalischen Strukturen ihrer Elternhäuser ausbrechen, mit daher schlechteren Startchancen in einer liberalen Gesellschaft. Wer als Kind zu Hause geprügelt wird, neigt seinerseits zu Gewaltverhalten, denn es wurde gelernt, zwischenmenschliche Konflikte nicht verbal, sondern durch Tätlichkeiten auszutragen. Eine höhere Delinquenzrate von Migranten vor allem aus der Türkei, Ost- und Südosteuropa bei Gewaltdelikten ist nur eine der Folgen daraus; bereits das Schulversagen der Migrantenkinder muss in ursächlichem Zusammenhang zur mangelnden sozialen Kompetenz ihrer Eltern gesehen werden[37]. Besonders bei dieser Populationsgruppe ist daher zum Schutz der Kinder eine stärkere Einmischung staatlicher Stellen erforderlich.

VIII. Ausblick und Zusammenfassung

Die Familienrechtsliteratur geht ganz überwiegend davon aus, dass alle Formen von Körperstrafen nunmehr verboten sind. Im Strafrecht scheiden sich die Meinungen. Alle Autoren sind zwar übereinstimmend der Auffassung, dass „harte” Körperstrafen die Schwelle zur strafbaren Körperverletzung überschreiten, insbesondere wenn Schlaginstrumente zum Einsatz kommen. Insoweit hat sich die Rechtslage durch die Neuformulierung von § 1631 II BGB aber nur unwesentlich geändert, da derartige körperliche Misshandlungen auch zuvor bereits strafbar waren. Die h.M. hält nun auch Ohrfeigen für grundsätzlich strafbar. Eine weiter im Vordringen befindliche Meinung will alle Formen „leichter” körperlicher Züchtigung ohne Rechtfertigungsmöglichkeit vom Tatbestand des § 223 StGB erfasst wissen. Eine hiervon „abweichende Meinung” möchte Eltern hingegen weiterhin Klapse und Ohrfeigen gestatten. Problematisch daran ist jedoch, dass es eine einheitliche Definition des Klapses und der Ohrfeige nicht gibt, was als Unsicherheit zum Nachteil des Kindesschutzes geht. Der Klaps auf den bekleideten Po wird zwar, wenn es tatsächlich nur ein Klaps und kein Hieb ist, aus sich heraus sicherlich nicht zur Strafverfolgung führen; dahingehende Ängste erscheinen unbegründet. Die Argumentation „Es ist doch nur ein Klaps.” schafft jedoch einen Spielraum, der zur Verniedlichung von Körperstrafen einlädt, was der Intension des Gesetzgebers erkennbar zuwiderläuft. Der Überlegung, die Erheblichkeitsschwelle für Körperverletzungen soweit hoch zu setzen, dass sogar Ohrfeigen im Eltern-Kind-Verhältnis keine tatbestandliche Körperverletzung darstellen, wurde von der Rechtsprechung mehrfach eine Absage erteilt. Beabsichtigt war vom Gesetzgeber zwar nicht, Eltern zu kriminalisieren, wenn ihnen aus Überforderung „die Hand ausrutscht”, aber sehr wohl, Kinder besser zu schützen, in letzter Konsequenz auch auf dem Weg über den Schutz durch das Strafrecht. Schließlich wird sich auch für den Familienrichter im Zuge einer Scheidung die Frage stellen, ob er das Sorgerecht einem Elternteil anvertrauen kann, der Körperstrafen nicht schon im Grundsatz ablehnt. Aus anwaltlicher Sicht wird man Eltern daher dazu raten müssen, auch auf Ohrfeigen und Klapse im Erziehungsrepertoire vollständig zu verzichten, denn die leider noch immer anzutreffende These, dass von diesen Handlungen keine verbotene Gewalt ausgeht, wird sich zukünftig immer weniger halten lassen.

* Der Autor ist Rechtsanwalt in Brühl/Rheinland.

[1] Vgl. hierzu Herman, Die Narben der Gewalt, 1993, S. 135; Moggi, in: Deegener/Körner, Kindesmisshandlung und Vernachlässigung, 2005, S. 94; Bussmann, in: Deegener/Körner (ebda.), S. 247 m.w. Nachw.

[2] Zum historischen Überblick vgl. Bange, in: Deegener/Körner (o.Fußn. 1), S. 13.

[3] Vgl. Bussmann, in: Deegener/Körner (o.Fußn. 1), S. 259.

[4] Vgl. u.a. Rauscher, FamilienR, 2001, Rdnr. 962; Rakete-Dombek, in: Dauner-Lieb, AnwKomm, BGB, 2005, § 1631 Rdnr. 12; Schlüter, FamilienR, 10. Aufl. (2003), Rdnr. 365; Schwab, FamilienR, 13. Aufl. (2005), Rdnr. 547; Schwer, in: Juris-Online-Komm. z. BGB, Stand: 3. 5. 2006, § 1631 Rdnr. 12; Palandt-Diederichsen, BGB, 65. Aufl. (2006), § 1631 Rdnr. 11; Coester-Waltjen, FamilienR, 5. Aufl. (2006), § 57 Rdnr. 90; P. Huber, in: MünchKomm, BGB, 4. Aufl. (2002), § 1631 Rdnr. 23; Kemper, in: Schulze, HK-BGB, 3. Aufl. (2003), § 1631 Rdnr. 4; Staudinger/Salgo, 13. Bearb. (2002), § 1631 Rdnrn. 78, 86.

[5] Vgl. BT-Dr 14/1247, S. 8; s. auch die Verpflichtungen der Bundesrepublik aus Art. 3 EMRK (Verbot erniedrigender Strafe oder Behandlung) – EGMR, ÖJZ (Österreichische Juristenzeitung) 1999, 617: Verbot von Prügeln als Erziehungsmaßnahme wegen Menschenrechtsverletzung des Kindes – und Art. 19 UN-Kinderrechtskonvention (Schutz vor Gewalt).

[6] So auch Joecks, in: MünchKomm, StGB, Bd. 3, 2003, § 223 Rdnr. 63.

[7] BGH, NStZ 1987, 173; vgl. hierzu die Anm. von Riemer, ZfJ (Zentralblatt für Jugendrecht) 2003, 328 m.w. Nachw.

[8] S. z.B. § 5 VIII Kindertagesstättengesetz Schleswig-Holstein.

[9] Vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 22. 6. 2006 – 1 F 13/06; s. auch VG Berlin, Beschl. v. 24. 3. 2004 – 80 A 42.02.

[10] S. § 31 JArbSchG.

[11] So auch Coester-Waltjen (o.Fußn. 4) und Staudinger/Salgo (o.Fußn. 4), § 1631 Rdnr. 90; schwerlich mit dem Kinderschutzgedanken vereinbar, soweit z.B. Eser, in: Schönke/Schröder, StGB, 7. Aufl. (2006), § 223 Rdnr. 26 und Kühl, StrafR AT, 5. Aufl. (2005), § 9 Rdnr. 55, die „Ausübung” auf einen Dritten – quasi als „Vollstrecker” – für weiterhin übertragbar halten.

[12] Vgl. Stratenwerth/Kuhlen, StrafR AT I, 5. Aufl. (2004), Rdnr. 142.

[13] U.a. Bussmann, in: Deegener/Körner (o.Fußn. 1), S. 259; Riemer, ZJJ (Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe) 2005, 403; Rolf Schmidt, StrafR AT, 5. Aufl. (2006), Rdnr. 474; Gropp, StrafR AT, 3. Aufl. (2005), § 6 B Rdnr. 196a; Rinio, Betrifft Justiz 2001, 46; Gössel/Dölling, StrafR BT I, 2. Aufl. (2004), Rdnr. 117; Rengier, StrafR BT II, 7. Aufl. (2006), § 13 Rdnr. 14; Lilie, in: LK-StGB, 11. Aufl., Rdnr. 10; Tröndle/Fischer, StGB, 53. Aufl. (2006), § 223 Rdnr. 18; Roxin, StrafR AT, 4. Aufl. (2006), Rdnr. 32.

[14] So z.B. wohl Brodag, StrafR BT, 9. Aufl. (2004), § 223 Rdnr. 21; unter Rückgriff auf die „Sozialadäquanz” beim „Ausrutschen der Hand” Haft, StrafR AT, 9. Aufl. (2004); Kindhäuser, StrafR AT, 2005, § 20 Rdnr. 14; ders., StrafR BT I, 2003, § 7 Rdnr. 14; Krey/Heinrich, StrafR BT I, 13. Aufl. (2005), § 3 Rdnr. 312; Kudlich, StrafR AT, 2. Aufl. (2006), Fälle Nrn. 124 bis 125; nicht eindeutig Otto, Grundkurs StrafR, 7. Aufl. (2005), § 15 Rdnr. 25 und Schroeder, in: Maurach/Schroeder/Maiwald, StrafR BT 1, 9. Aufl. (2003), § 8 III Rdnr. 19.

[15] Vgl. Wessels/Beulke, StrafR AT, 35. Aufl. (2005), Rdnr. 387; Kühl (o. Fußn. 11), Rdnr. 52. Für einen weiteren Meinungsüberblick s. Riemer (o. Fußn. 13) und Tröndle/Fischer (o. Fußn. 13), Rdnr. 17; Jarass/Pieroth, GG, 8. Aufl. (2006), Art. 6 Rdnr. 40, hält § 1631 II BGB für verfassungsgemäß, ebenso im Ergebnis wohl Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. (2004), Art. 2 Rdnr. 54; ambivalent Robbers, in: v. Mangold/Klein, GG, 5. Aufl. (2005), Art. 6 Rdnr. 154. Die überwiegende Zahl der Autoren äußert gegen § 1631 II BGB keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

[16] Lilie, in: LK-StGB (o. Fußn. 13), Rdnrn. 6, 12.

[17] OLG Karlsruhe, DAR 2005, 350 = BeckRS 2005, 04317.

[18] AG Prüm, NJW-RR 2005, 534.

[19] BGH, StV 1992, 106; Lilie, in: LK-StGB (o.Fußn. 13), Rdnr. 9, bejaht die erhebliche Beeinträchtigung durch eine Ohrfeige auch dann, wenn ein Verletzungserfolg nicht eingetreten ist.

[20] S. hierzu OLG Frankfurt a.M., OLG-Report 2001, 133 und LG Berlin, Urt. v. 16. 10. 2001 – (507) 70 Js 41/01 KLs (38/01).

[21] Vgl. Wessels/Beulke (o.Fußn. 15), Rdnr. 23.

[22] So zutreffend auch OLG Karlsruhe, DAR 2005, 350 = BeckRS 2005, 04317.

[23] Zu den praktischen Schwierigkeiten der Verfolgung von Beleidigungshandlungen gegen Kinder vgl. Riemer, ZJJ (Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe) 2005, 403 (406); das LAG Köln, NZA-RR 2006, 237, hat den Klaps mit dem Handrücken auf den Po einer Arbeitskollegin als sexuelle Belästigung eingestuft; vgl. auch den Fall OLG Karlsruhe, Justiz 2001, 193.

[24] Vgl. zu dieser Problematik insgesamt Cileli, Wir sind Eure Töchter, nicht Eure Ehre!, 2. Aufl. (2002).

[25] Urt. v. 16. 10. 2003 – 524 Ds 337/03; Wiedergabe bei Riemer, ZJJ (Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe) 2005, 403.

[26] Zur Problematik des Schüttelns von Kleinkindern vgl. BGH, NStZ 2004, 201.

[27] JAmt 2005, 50. Die Berufung wurde vom LG Hannover, Beschl. v. 20. 1. 2005 – 62 C 6/05, als unzulässig verworfen.

[28] So wie AG Köln und AG Burgwedel wohl u.a. auch Roxin, JuS 2004, 177; Hillenkamp, JuS 2001, 159 und v. Heintschel-Heinegg, JA 2001, 129; a.A. Beulke, Klausurenkurs im StrafR III, 2. Aufl. (2006), Rdnr. 356 und Kühl (o.Fußn. 11), § 9 Rdnr. 77b.

[29] Az. 3 Ju Js 561/02; angeklagt beim AG Berlin-Tiergarten; Angaben laut Auskunft von Herrn StA Dr. Simgen v. 7. 4. 2006 (Az. 1451 E 24/06).

[30] Urt. v. 12. 7. 2004 – 4 Ds 6 Js 1788/04 jug.

[31] Urt. v. 21. 9. 2005 – 23 Ls J 602 Js 6950/05.

[32] ZKJ (Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe) 2006, 103 m. Anm. Riemer.

[33] Auch VG Aachen, NJW 2004, 1888, verneint eine „folgenlose Ohrfeige”, wenn der Schlag ins Gesicht der Tochter zu einer sichtbaren Schwellung der rechten Gesichtshälfte führt.

[34] Vgl. Wiesner, in: Deegener/Körner (o.Fußn. 1), S. 282, 284; sehr ähnlich Gravenhorst, LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 3, S. 7 (Anm. zu LAG Schleswig-Holstein, BeckRS 2004, 40211).

[35] Vgl. u.a. Pfeiffer/Wetzels, Junge Türken als Täter und Opfer von Gewalt, veröffentl. unter http://www.kfn.de/fb81.pdf; dpa-Pressemeldung v. 2. 6. 2006: Studie belegt Gewaltprobleme bei Kindern aus Migrantenfamilien.

[36] Vgl. Bussmann, in: Deegener/Körner (o.Fußn. 1), S. 243 bis 258; ders., Evaluating the subtle impact of a ban on corporal punishment of children in Germany, Child Abuse Review 2004, S. 292.

[37] Zu dieser Problematik insgesamt Wendler, in: Deegener/Körner (o. Fußn. 1), S. 186; s. auch Kelek, Die verlorenen Söhne, 2006.

Aus FPR 10/2006 S. 387 – 392.