Bankkunden kommen Dank DS-GVO nun einfach und kostenlos an Uralt-Kontoauszüge

Kontoauszüge – Die im besten Falle abgehefteten aber meist dann doch irgendwo rumfliegenden schmalen Zettel, oder ungelesen im Onlinebanking schlummernden Dokumente sind meist nicht verfügbar, wenn man sie gerade braucht. Ob unter Zettelbergen verschollen oder aus dem Online-Postfach gelöscht, nie hat man gerade den richtigen zur Hand.

Zweitschriften von Kontoauszügen kostenpflichtig

Wie praktisch, dass Sparkassen und Banken Kontoauszüge zehn Jahre lang aufbewahren müssen. Wer jetzt denkt, die Kreditinstitute würden diese einfach erneut zu Verfügung stellen, der irrt. Dieser Mehraufwand für die Banken und Sparkassen ist für Kunden kostenpflichtig und nicht gerade günstig. Die Preise variieren je nach Zahlungsdienstleister zwischen 7,50 € pro ausgedrucktem Quartal oder 5,00 € pro Auszug bis hin zu 3,00 € pro Blatt.

Datenauskunft macht Zweitschriften kostenfrei

Dank der Datenschutz-Grundverordnung kann der Bankkunde diese Informationen nach einem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 30.07.2020 (Az.: 118 C 315/19) jedoch auch durch Geltendmachung eines Datenauskunftsanspruchs erhalten. Die erstmalige Erteilung einer solchen Datenauskunft ist kostenfrei.

Nach diesem Urteil fallen nämlich auch sämtliche Bankbewegungen, die auf dem Konto stattgefunden haben, unter die „personenbezogenen Daten“ i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO, bezüglich derer der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO besteht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Bank die Kontoauszugsdaten bereits schriftlich oder digital monatlich zur Verfügung gestellt hat. Darin liegt laut der gerichtlichen Entscheidung nur die Erfüllung einer Pflicht, die sich aus dem Vertrag der Bank mit ihren Kunden ergibt, jedoch keine Datenauskunft i.S.v. Art. 15 DS-GVO.

Mit einer Auskunft, die lediglich die Stammdaten, wie Name, Adresse usw. des Kunden beinhaltet, braucht sich dieser nicht abspeisen zu lassen, denn auch die Bankbewegungen sind nach Auffassung des Gerichts „sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Betroffenen“ und müssen daher auch Inhalt der Auskunft sein.

 

Die wichtigsten Aussagen des Urteils:

  • Ein Bankkunde hat gem. Art. 15 DS-GVO gegen die Bank einen Anspruch auf Datenauskunft, der sich auch auf die Bankbewegungen zu seinem Girokonto erstreckt.
  • Der Begriff der „personenbezogenen Daten“ nach Art. 4 DS-GVO ist weit gefasst und umfasst nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DS-GVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen.
  • Unter die Vorschrift fallen damit sowohl im Kontext verwendete persönliche Informationen wie Identifikationsmerkmale (z.B. Name, Anschrift und Geburtsdatum), äußere Merkmale (wie Geschlecht, Augenfarbe, Größe und Gewicht) oder innere Zustände (z.B. Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile), als auch sachliche Informationen wie etwa Vermögens- und Eigentumsverhältnisse, Kommunikations- und Vertragsbeziehungen und alle sonstigen Beziehungen der betroffenen Person zu Dritten und ihrer Umwelt.
  • Auch solche Aussagen, die eine subjektive und/oder objektive Einschätzung zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, weisen einen Personenbezug auf.
  • Der Auskunftsanspruch erfasst in Ansehung dieser Grundsätze mehr als nur die „Stammdaten“.
  • Dieser extensiven Ansicht zufolge sind daher z.B. einem Arbeitnehmer alle elektronisch verarbeiteten Arbeitszeitnachweise, Entgeltunterlagen, Lohnkonten sowie den Arbeitnehmer betreffende E-Mails zu übermitteln, sofern und soweit keine Rechte Dritter betroffen sind.
  • Unter Ansehung dieser extensiven Auslegung des Begriffs der personenbezogenen Daten erscheint es gerechtfertigt, auch Kontobewegungen auf einem Bankkonto als vom Auskunftsanspruch erfasst anzusehen.
  • Soweit die Bank einwendet, dass der Kunde diese Daten bereits durch die Kontoauszüge erlangt hätte, die er über das Online-Banking abrufen konnte, führt dieser Einwand nicht zum Erlöschen des Datenauskunftsanspruchs i.S.v. § 362 Abs. 1 BGB. Denn das Zurverfügungstellen über das Online-Portal erfolgte nicht in Ansehung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs, sondern zur Erfüllung der Verpflichtung der Bank aus dem Zahlungsdienstleistungsvertrag, laufend Auszüge und periodische Rechnungsabschlüsse zu erteilen.
  • Zwar besteht Sinn und Zweck des Datenauskunftsanspruchs gem. dem Erwägungsgrund 63 zur DS-GVO zunächst darin, die Rechtmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu ermöglichen. Gleichwohl begründet die Verfolgung eines darüber hinausgehenden bzw. anders gelagerten Zwecks (z.B. die Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens) noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. Nichts anderes kann daher gelten, wenn der Betroffene die Datenauskunft benötigen, um seine Position gegenüber Dritten zu stärken.
  • Der Streitwert des Datenauskunftsanspruchs ist mit pauschal 5.000 € zu bewerten.

 

Ein Beitrag von Nele Kesner.

Stand: 01.09.2020

0 Kommentare

Dein Kommentar

Want to join the discussion?
Feel free to contribute!

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert