Beamte und Richter in der privaten Krankenversicherung
Grundsätzlich steht es Beamten und Richtern in Deutschland nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V frei, ob sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung werden wollen oder sich privat versichern. Für Zweiteres hat der Staat mit der Beihilfe hat dern starken Anreiz für eine p
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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
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