Das Problem der Unterversicherung

Heutzutage verfügen die meisten Leute über einen vollumfänglichen Versicherungsschutz. Gerade Sachversicherungen, wie die Wohngebäude- oder Hausratversicherung sind dabei besonders praktisch, da im Rahmen dieser Kategorien extrem hohe Schadenspositionen entstehen können. Zum Glück kommt die Versicherung in den meisten Fällen für den Schaden auf und der Versicherungsnehmer muss die Schadenssumme nicht selbst begleichen!

Aber wie ist das eigentlich, wenn der Schaden höher ist, als die vereinbarte Versicherungssumme, weil diese von Anfang an zu gering angesetzt wurde? Welchen Anteil muss der Versicherungsnehmer dann selbst bezahlen?

In solchen Konstellationen stellt sich das Problem der Unterversicherung.

 

Was bedeutet Unterversicherung?

Eine sogenannte Unterversicherung liegt grundsätzlich vor, wenn die vereinbarte Versicherungssumme im Zeitpunkt des Eintrittes eines Schadens geringer ist, als der tatsächliche Versicherungswert.[1] Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn das Inventar einer Wohnung einen Wert von 100.000 Euro aufweist, im Rahmen der Hausratversicherung jedoch nur 50.000 Euro versichert sind.

Das Problem stellt sich insbesondere dann, wenn der eingetretene Schaden die Versicherungssumme überschreitet. Dann stellt sich nämlich die Frage: Wie viel des entstandenen Schadens wird von der Versicherung übernommen?

Wie werden unterversicherte Schäden von Versicherungen erstattet?

Gemäß § 75 VVG ist der Versicherer, wenn die Versicherungssumme zum Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles erheblich niedriger als der Versicherungswert ist, nur zur Leistung der Versicherungssumme im Verhältnis zum Versicherungswert verpflichtet. Dies bedeutet, dass die Leistung der Versicherung anteilig im Verhältnis zwischen der Versicherungssumme und dem Versicherungswert gekürzt wird, sodass der Versicherungsnehmer in der Regel einen Teil des Schadens selbst tragen muss. Dabei wird die Entschädigung jedoch stets durch die vereinbarte Versicherungssumme gedeckelt, unabhängig davon wie hoch der entstandene Schaden tatsächlich ist. Die Grundlage stellt das Verhältnis der Versicherungssumme und des Wertes dar.[2]

Die Entschädigung wird bei den meisten Versicherungen nach der sogenannten Proportionsregel berechnet:

Entschädigung = Versicherungssumme ÷ tatsächlicher Versicherungswert × Schaden 

Ist der Schaden also höher als der versicherte Wert, wird die Versicherungsleistung dementsprechend gekürzt. Entsteht also beispielsweise im Rahmen der Hausratversicherung ein Schaden in Höhe von 80.000 Euro bei einem Versicherungswert von 100.000 Euro, wobei allerdings nur 50.000 Euro versichert sind, würde die Hausratversicherung demnach 40.000 Euro erstatten. Da nur die Hälfte des Versicherungswertes versichert wurde, wird auch nur die Hälfte des Schadens erstattet.[3]

§ 75 VVG gilt dabei sowohl für Total-, als auch Teilschäden. Die Regel wird somit auch dann angewandt, wenn der Schaden unter der versicherten Summe liegt.[4]

Wieso wird die Entschädigung bei Unterversicherung gekürzt?

Aber wieso wird das Problem auf diese Weise von Versicherungen gelöst? Könnten sie nicht auch einfach die vereinbarte Versicherungssumme auszahlen und den Rest des Schadens übernimmt der Versicherungsnehmer selbst? Schließlich ist er durch die Unterversicherung selbst das Risiko eingegangen, dass ein höherer Schaden entsteht.

Die Antwort: Nein – leider ist das Problem nicht so einfach gelöst.

Durch die anteilige Kürzung der Entschädigung soll sichergestellt werden, dass Versicherungsprämie und -leistung immer im gleichen Verhältnis zueinander stehen. Sichert man also nur einen Teil des Wertes ab, bekommt man auch nur den entsprechenden Teil von entstandenen Schäden ersetzt. Dies Prinzip wird als „Proportionalitätsregel“ bezeichnet.[5]

Dadurch soll außerdem Prämiengerechtigkeit hergestellt werden: Versicherer wollen vermeiden, dass sich Versicherungsnehmer einen systematischen Prämienvorteil sichern können, indem sie bewusst nur einen Teil des Versicherungswertes versichern und auf diese Weise geringere Beiträge zahlen müssen.[6]

Dieses Problem des mangelnden Verhältnisses zwischen Prämie und Leistung besteht immer dann, wenn die versicherte Summe unter dem eigentlichen Wert der Versicherung liegt. Deshalb kommt es auch dann zu einer Kürzung, wenn der Schaden selbst sogar unter der vereinbarten Summe liegt.[7]

Gibt es Ausnahmen von dieser Vorgehensweise?

Dennoch gibt es auch Konstellationen, in denen die Versicherungsleistungen bei Unterversicherung nicht gekürzt wird:

Dies ist zum einen möglich im Rahmen eines Unterversicherungsverzichts. Dabei handelt es sich um eine vertragliche Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer, dass § 75 VVG nicht angewandt wird.[8] Die Versicherung orientiert sich also per se am Gesamtwert, allerdings wird im Falle eines Schadens nicht geprüft, ob die Versicherungssumme überhaupt den tatsächlichen Versicherungswert erreicht. Dadurch kommt es zu keinen Leistungskürzungen und Schäden werden grundsätzlich bis zur vereinbarten Versicherungssumme vollständig ersetzt. Stattdessen werden beim Unterversicherungsverzicht in der Regel Mindestversicherungssummen festgelegt, beispielsweise durch eine Mindest-Pauschale pro Quadratmeter.[9]

Zum anderen gibt es die Möglichkeit der sogenannten Versicherung auf erstes Risiko. Dabei wird § 75 VVG typischerweise vollständig abbedungen, sodass sich die Versicherung als solche gar nicht auf den Gesamtwert bezieht, sondern stattdessen auf einen maximal erwarteten Einzelschaden.[10] Somit kann es bei dieser Konstellation auch gar nicht auf das Verhältnis zwischen der Versicherungssumme und dem Gesamtwert ankommen. Durch die Erstrisikosumme wird stattdessen eine Höchstleistung festgesetzt, innerhalb derer der Schaden vollständig beglichen wird. Der Versicherer kann den Unterversicherungseinwand somit nicht erheben.[11]

In beiden Fällen wird somit auf die Leistungskürzung nach § 75 VVG verzichtet, allerdings auf der Grundlage unterschiedlicher Konstellationen. Beim Unterversicherungsverzicht wird die Unterversicherung trotz Orientierung am Gesamtwert nicht geprüft, während es bei der Versicherung auf erstes Risiko statt dem Gesamtwert auf eine festgelegt Erstrisikosumme ankommt. Beide Modelle müssen ausdrücklich im Versicherungsvertrag geregelt sein.

Bei welchen Versicherungen besteht ein Risiko der Unterversicherung?

Das Problem der Unterversicherung tritt vorwiegend bei Sachversicherungen auf. Besonders häufig kommt es dazu im Rahmen der Hausratversicherung, Wohngebäudeversicherung oder bei gewerblichen Inhalts- und Inventarversicherungen. Unterversicherungen treten dabei insbesondere auf, wenn die Pauschalen zu niedrig angesetzt wurden oder die Versicherungssumme nach Neuanschaffungen oder Renovierungen vergessen wurde anzupassen.

Auch bei der Haftpflichtversicherung kann es zur Unterversicherung kommen.

Wie stellt sich das Problem im Rahmen der Haftpflichtversicherung dar?

Eine Unterversicherung tritt bei der Haftpflichtversicherung praktisch dann auf, wenn der Versicherungsnehmer eine zu geringe Deckungssumme wählt, also einen Schaden verursacht, der über den vereinbarten Versicherungsbetrag hinaus geht.

In diesem Fall kommt es allerdings zu keiner anteiligen Kürzung der Versicherungssumme nach § 75 VVG, sondern die Versicherungsleistung wird durch die vereinbarte Summe gedeckelt. Hat man beispielsweise einen Schaden von 2.000.000 Euro verursacht, aber nur 1.500.000 Euro versichert, werden 1.500.000 Euro von der Haftpflichtversicherung übernommen. Die restlichen 500.000 Euro müssen vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden. Diese unterschiedliche Regelung ist darauf zurückzuführen, dass es im Rahmen der Haftpflichtversicherung gar keinen Versicherungswert gibt, der durch die Versicherungssumme dargestellt werden soll. Vielmehr wird dabei ausschließlich eine Deckungssumme vereinbart, welche die vertraglich festgelegte Höchstentschädigung abbildet. Somit lässt sich die Versicherungsleistung auch nicht im Verhältnis zum Versicherungswert kürzen.[12]

Was sollte man tun, um Unterversicherung zu vermeiden?

Um Unterversicherungen zu vermeiden sollte man ganz grundsätzlich beim Abschluss von Sachversicherungen darauf achten, stets den gesamten Versicherungswert abzusichern und nicht nur einen Teil. Selbst wenn man dadurch versucht an den Versicherungsbeiträgen zu sparen, steht man spätestens im Schadensfall vor dem Problem den entsprechenden Teil des Schadens selbst tragen zu müssen. Diese Kosten können im Endeffekt, je nach Schaden, sogar teurer werden, als die regulären Versicherungsbeitrage bei Absicherung der vollständigen Versicherungssumme.

Damit man nicht versehentlich eine Unterversicherung abschließt, sollte man außerdem regelmäßig die Versicherungssumme überprüfen oder aktualisieren. Gerade nach Neuanschaffungen, Renovierungen oder größeren Baumaßnahmen kann der Versicherungswert erheblich gestiegen sein, wodurch eine Anpassung der Versicherung erforderlich werden kann. Denn in solchen Fällen kann eine Unterversicherung im Schadensfall dafür sorgen, dass eine hohe Summe entsteht, für die der Versicherungsnehmer selbst aufkommen muss.[13]


[1] https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/lexikon-der-wirtschaft/20932/unterversicherung/.

[2] vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.03.2015 – 9 U 75/14.

[3] vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.10.2000 – 9 U 79/99.

[4] vgl. OLG Schleswig, 26.02.2024 – 16 U 93/23.

[5] MüKo, Langheid/ Wandt, VVG, Halbach, § 75, Rn. 2.

[6] vgl. Staudinger/ Halm/ Wendt, VVG, § 75, Rn. 1.

[7] vgl. OLG Schleswig, 26.02.2024 – 16 U 93/23.

[8] MüKO, Langheid/ Wandt, VVG, Halbach, § 75, Rn. 14.

[9] https://www.axa.de/versicherungslexikon/unterversicherungsverzicht.

[10] Prölss/ Martin/ Armbrüster, VVG, § 75; Rn. 21.

[11] OLG Düsseldorf, 24.04.2001 – 4 U 137/00.

[12] vgl. https://www.huk24.de/privathaftpflichtversicherung/ratgeber-haftpflicht/deckungssumme.

[13] https://deutsche-schadenshilfe.de/schadensratgeber/unterversicherung-hausrat-gebaeude-schaden-was-tun/.

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Ein Beitrag von Laura Thrun.

Stand 01.04.2026