Datenauskunft nach DSGVO bei einem Gericht: welche Frist gilt?
1. Gilt die DSGVO auch für Gerichte?
In einem Rechtsstaat mit Gewaltenteilungsprinzip hat die Justiz eine Spezialstellung, die sie von der allgemeinen Verwaltung (Exekutive) unterscheidet: sie ist auf der einen Seite Rechtssprechungsorgan, auf der anderen Seite Behörde, die mit Personal und Einrichtungen dem Zweck der Judikative dient. Schon nach dem oben Genannten ist klar, dass Gerichte „kein datenschutzrechtlich rechtsfreier Raum“[1] sind. Eine generelle Ausnahme besteht nach Art. 2 II lit. d) DSGVO allein für präventives und repressives Handeln der Behörden im Bereich des Gefahrenabwehrrechts und des Strafrechts, hier greifen aber Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes.[2] Darüber hinaus entspricht die DSGVO aber dem rechtsstaatlichen Gewaltenteilungsgebot, indem diejenige Datenverarbeitung, die „von Gerichten im Rahmen ihrer justizieller Tätigkeit“ erfolgt, nach Art. 55 III DSGVO von der Zuständigkeit der über die Durchsetzung der DSGVO wachenden Aufsichtsbehörden ausgenommen wird. Darunter sind jedenfalls die Daten zu verstehen, die von einem Richter im Rahmen seiner unabhängigen richterlichen Tätigkeit verarbeitet werden.[3] Daraus lässt sich keine Ausnahme vom Anwendungsbereich der DSGVO schlussfolgern, vielmehr soll die Justiz über die Einhaltung des Datenschutzes selbst wachen können, was auch Erwägungsgrund 20 der VO (EU) 2016/679 entspricht.[4] Zu diesem Zweck bestellen die Gerichte einen internen Datenschutzbeauftragten, der über spezifisches Bereichswissen verfügt und bei der Erfüllung der datenschutzrechtlichen Pflichten berät.[5]
Soweit die Justiz organisatorisch, personell und infrastrukturell tätig wird, um die eigentliche Justiztätigkeit zu unterstützten, ist die DSGVO vollständig anwendbar, etwa im Rahmen der Durchführung von Staatsexamensprüfungen.[6] In diesem Bereich kann eine Datenauskunft ohne Einschränkungen auf Art. 15 I DSGVO gestützt werden.
2. Wie kann der Datenauskunftsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden?
Die Art des Rechtsschutzes bei Versagung der Datenauskunft richtet sich zentral nach der Form, in welcher die Entscheidung der Behörde ergeht, als schlicht-hoheitliches Handeln, wie eine reine Wissensmitteilung, oder als Verwaltungsakt im Sinne des § 35 1 VwVfG. Während über den Erlass eines Verwaltungsakt nach § 42 I Alt. 2 VwGO die Verpflichtungsklage statthaft ist, ist ein Realakt durch eine allgemeine Leistungsklage zu erstreiten.[7] Ein solcher ist jede „hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist“. Fraglich ist insoweit, ob es sich bei der Entscheidung über die Datenauskunft um eine Regelung handelt, das heißt das Setzen einer bindenden Rechtsfolge.[8] So wird im Grundsatz angenommen, dass es sich bei reinen Wissensmitteilungen (Auskünfte, Hinweise, etc.) nicht um eine Regelung handelt.[9] Dies würde auch dazu führen, dass die klagemäßige Durchsetzung von Informationsansprüchen aus der DSGVO einheitlich erfolgt, unabhängig davon, ob Verarbeiter eine Behörde oder ein Unternehmen ist.
Oben dargestellte Problematik stellt sich nicht erst seit Einführung der DSGVO und wird unter dem Begriff der „Entscheidung über schlichtes Tun“[10] diskutiert. Während die tatsächliche Erteilung der Auskunft über die Daten einen Realakt darstellt, ist die zumeist umfangreiche Überprüfung, ob ein Anspruch auf die Auskunft besteht, ein Verwaltungsakt, der als Regelungsgehalt die Feststellung des Anspruchs hat, etwa bei Auskünften durch den BND und Verfassungsschutz.[11] Diese historischen Überlegungen hat das BVerwG 2020 auch auf Auskunftsersuchen nach der DSGVO erstreckt, mithin ist die Verpflichtungsklage gegen Nichtbeauskunftungen der Behörden im Bereich der DSGVO statthaft.[12]
Die Klage muss auch vor dem sachlich zuständigen Gericht erhoben werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 23 EGGVG für „Justizverwaltungsakte“ nicht den Verwaltungsrechtsweg, sondern den ordentlichen Rechtsweg vorsieht. Dieser Norm, sowie den § 32i AO, § 51 I, II SGG, § 81a I 1 SGB X wird im Bereich des Datenschutzrechts der Regelungsgehalt entnommen, dass gegen die nicht erfolgte Auskunft der Rechtsweg stets zu der Gerichtsbarkeit eröffnet ist, der das Gericht angehört, gegen welches das Auskunftsersuchen gerichtet ist.[13] In diesem Zusammenhang ist auch der spezifische Auskunftsansprach aus § 22 I EGGVG, bezüglich der das einzelne Verfahren überschreitenden Übermittlung personenbezogener Daten, zu beachten, dessen Beantwortung ebenfalls als Justizverwaltungsakt behandelt wird.[14]
3. Welche Klagefrist gilt bei Nichtbeantwortung des Auskunftsersuchens?
Für die Klagefrist der Verpflichtungsklage sind zwei Konstellationen zu unterscheiden. Wurde das Ersuchen abgelehnt, dann ist nach § 74 I, II VwGO innerhalb eines Monats Klage zu erheben, sonst ist die Klage verfristet und unzulässig (Ausschlussfrist). Bleibt die Behörde untätig, dann sieht § 75 2 VwGO vor, dass nach drei Monaten nach Beantragung die Klage statthaft ist (Sperrfrist). Dem gegenüber sieht Art. 12 III 1 DSGVO eine „unverzügliche“ Mitteilung, maximal aber eine einmonatige Frist für das Auskunftsersuchen nach § 15 DSGVO vor. Soll der Antrag überhaupt nicht bearbeitet werden, dann ist dies nach Art. 12 IV DSGVO ebenfalls innerhalb eines Monats mitzuteilen. Aufgestellt wird hier eine zwingende normative Frist.[15] Anders als die Regelung nach § 7 V 2 IFG, die spezieller ist und für Informationsanfragen bei Behörden gilt, deshalb eine einmonatige Frist nur als Regelfall festlegt, um den verwaltungsinternen Abläufen gerecht zu werden, besteht nach Art. 12 III 2 DSGVO eine Abweichungsmöglichkeit nur in beschränkten Ausnahmefällen, und auch dann nur bis maximal drei Monate nach Antragseinreichung.
Dieser Normenkonflikt kann aufgelöst werden: grundsätzlich beansprucht Europarecht Anwendungsvorrang vor nationalem Recht, die Norm auf nationaler Ebene wird dann zwar nicht nichtig, aber unanwendbar.[16] Dafür muss die Regelungsmaterie der beiden Normen identisch, die Regelungsfolge eine unterschiedliche sein. Auffällig ist zunächst die Ausnahmeregelung des § 75 2 VwGO, die eine Frist unter drei Monaten vorsieht, wenn eine solche aufgrund „besonderer Umstände des Falles […] geboten ist“. Die Frist nach Art. 12 III 1 DSGVO ließe sich als ein solcher Umstand verstehen.[17] Auch die Ausnahme des Art. 12 III 2 DSGVO auf Seite des transformierten Europarechts passt zu der von § 75 2 VwGO aufgestellten Frist. Auf den Anwendungsvorrang kommt es somit nicht an.
Richtigerweise verweist das VG Düsseldorf auf die unterschiedlichen Regelungsbereiche der Normen, Art. 12 III 1 DSGVO bezieht sich allein auf eine Mitteilung über den Stand der Bearbeitung des Antrages und der zu treffenden Maßnahmen, nicht dessen vollständiger Erfüllung.[18] Im Bereich des § 75 2 VwGO ist eine reine Statusmitteilung hingegen unzureichend, um den durch Verpflichtungsklage zu überprüfenden Anspruch auf Bescheidung zu erfüllen.[19] Die Differenzierung ist mithin wie folgend vorzunehmen:
| Rückmeldung | Behandlung nach DSGVO | Behandlung nach VwGO | Sperrfrist bzw. Zeitpunkt statthafter Klage |
| Keine Verfahrensmitteilung. | Nach Art. 12 III 1 DSGVO hat das Gericht unverzüglich, jedenfalls innerhalb von einem Monat Mitteilung über den Stand der Bearbeitung zu machen, nach Art. 12 IV DSGVO, falls eine Bearbeitung nicht stattfinden wird. | Frist nach DSGVO ist als besonderer Umstand im Rahmen des § 75 2 VwGO zu berücksichtigen. | Einmonatige Sperrfrist. |
| Keine Verfahrensmitteilung, sondern Fristverlängerung. | Nach Art. 12 III 2, 3 DSGVO wird die Frist für die Maßnahmenaufstellung auf insgesamt drei Monate verlängert, wenn das Verfahren besonders komplex ist. | Die Frist nach DSGVO entspricht der Frist des § 75 2 VwGO. | Dreimonatige Sperrfrist. |
| Verfahrensmitteilung, aber keine finale Auskunft. | Aus Art. 12 DSGVO ergibt sich eine Selbstverpflichtung und ein Beschleunigungsgebot, allerdings keine konkrete Frist.[20] | Eine reine Statusmitteilung ist als Rückmeldung ungenügend, es gilt die Frist des § 75 2 VwGO. | Dreimonatige Sperrfrist. |
[1] Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, 55. Ed. 01.02.2026, Syst. E Rn. 5.
[2] Vgl. Gola/Heckmann, in: Gola/Heckmann, DSGVO, BDSG, 3. Aufl. 2022, Erster Teil Rn. 53ff.
[3] Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, 55. Ed. 01.02.2026, Syst. E Rn. 13b.
[4] So Körffer, in: Paal/Pauly, DSGVO, BDSG, 4. Aufl. 2026, Art. 55 Rn. 5; Selmayr, in: Ehrmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 55 Rn. 14.
[5] Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, 55. Ed. 01.02.2026, Syst. E Rn. 13ff.
[6] VG Gelsenkirchen, Urteil vom 08.06.2021, 16 A 1582/20.
[7] Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juni 2025, VwGO § 42 I Rn. 150.
[8] Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 35 Rn. 61.
[9] Windoffer, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 35 Rn. 92.
[10] Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juni 2025, VwGO § 42 I Rn. 31.
[11] BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 – 6 A 2/07, juris Rn. 13.
[12] BVerwG, Urteil vom 16.09.2020 – 6 C 10/19, juris Rn. 12.
[13] Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, 55. Ed. 01.02.2026, Syst. E Rn. 18ff.
[14] Köhnlein, in: BeckOK GVG 30. Ed. 15.02.2026, EGGVG § 23 Rn. 33.
[15] Hennemann, in: Paal/Pauly, DSGVO, BDSG, 4. Aufl. 2026, Art. 12 Rn. 53.
[16] Kritische Untersuchung bei Hwang, Anwendungsvorrang statt Geltungsvorrang? Normlogische und institutionelle Überlegungen zum Vorrang des Unionsrechts., in: EuR 2016, 355-373.
[17] Vgl. im umgekehrten Fall bei Untätigkeit der Aufsichtsbehörde, wo die Frist des § 75 2 VwGO strenger ist, als die Frist nach Art. 77 II Alt. 2 DSGVO bei Pötters/Werkmeister, in: Gola/Heckmann, DSGVO, BDSG, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 78 Rn. 13.
[18] VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.09.2025, 29 K 6427/25, Rn. 10ff. So auch Quaas, in: BeckOK Datenschutzrecht, 55. Ed. 01.02.2026, DSGVO Art. 12 Rn. 35; Heckmann/Paschke, in: Ehrmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 31; Frank, in: Gola/Heckmann, DSGVO, BDSG, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 12 Rn. 28; Hennemann, in: Paal/Pauly, DSGVO, BDSG, 4. Aufl. 2026, Art. 12 Rn. 52; a.A. jedenfalls bezüglich des Anspruchs aus Art. 15 DSGVO Bäcker, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024, DSGVO Art. 12, Rn. 32.
[19] Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 75 Rn. 6.
[20] Frank, in: Gola/Heckmann, DSGVO, BDSG, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 12 Rn. 28.
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Ein Beitrag von Luis Fischer.
Stand 18.03.2026.


