Muss ich auf eine Frage meines Versicherers über meine Gesundheit ehrlich antworten?

Grundsätzlich sind Privatversicherte gemäß § 19 Abs. 1 VVG zu vollständigen, wahrheitsgemäßen Antworten auf Fragen der Versicherung zu ihrem Gesundheitszustand verpflichtet. Die private Krankenversicherung (PKV) muss diese Fragen gemäß § 19 Abs. 1 VVG in Textform (§ 126b BGB) stellen. Zeigt ein Versicherter einen „gefahrerheblichen Zustand“ nicht an, ist die Versicherung zum Rücktritt berechtigt.

Für die Gefahrerheblichkeit ist maßgeblich, wie der Versicherer zum Zeitpunkt seiner Entscheidung den betreffenden Umstand bewertet hätte, also ob er bei Kenntnis dieses Umstands den Antrag anders behandelt hätte. Diese subjektive Einschätzung wird dort durch eine objektive Korrektur begrenzt, wo der Versicherer zwar behauptet (und ggf. beweist), ein bestimmter Umstand sei für ihn risikorelevant, dies sich aber aus einer vorsichtigen, die Vertragsfreiheit des Versicherers respektierenden, objektiven Sicht vernünftigerweise nicht mehr nachvollziehen lässt.[1]

Was genau muss ich angeben?

Bis zur Einführung des § 19 Abs. 1 VVG in seiner heutigen Fassung war der Versicherungsnehmer zur umfangreichen Aufklärung über alle gefahrerheblichen Zustände verpflichtet.[2] Mit Einführung des § 19 Abs. 1 VVG 2009 gilt das nur noch, soweit der Versicherer nach diesem Zustand ausdrücklich in Textform gefragt hat.[3]

Das passiert in der Praxis im Antragsformular. Die Textform ist damit in der Regel gewahrt.[4] Die Fragen können dabei auch allgemein formuliert sein, sofern unmittelbar mit der Frage die gemeinte Reichweite dargestellt wird.[5] Gefahrerhebliche Umstände müssen seit 2009 grundsätzlich nicht mehr angezeigt werden, wenn sie erst nach der Antragsstellung auftreten oder bekannt werden.[6]

Das heißt konkret: Der Versicherungsnehmer handelt pflichtwidrig, wenn er einen gefahrerheblichen Zustand verschweigt, nach dem er ausdrücklich in Textform von der Versicherung gefragt wurde.

Zum Beispiel: Bei der Online-Antragstellung werden Sie formularmäßig gefragt, welche Allergien bei Ihnen festgestellt wurden. Sie antworten wahrheitsgemäß mit „Erdnussallergie“. Daraufhin – noch bevor die Versicherung Ihr Angebot annimmt – fällt Ihnen zum ersten Mal auf, dass Sie sehr empfindlich auf Pollenflug reagieren. In diesem Fall müssten Sie nichts tun. Die Nachmeldepflicht tritt nur ein, wenn der Versicherer erneut eine Frage in Textform stellt.

Noch ein Beispiel: Beim Antrag werden Sie nach Allergien gefragt. Sie kreuzen wahrheitsgemäß „Ja“ an. Auf dem Zusatzformular sollen Sie ankreuzen, welche Allergien bestehen. Sie kreuzen wahrheitsgemäß „Erdnussallergie“ an. Ein Feld für Ihre Papi­erallergie gibt es nicht. In diesem Fall müssen Sie nichts weiter tun. Der Versicherer hat nicht ausdrücklich nach einer Papierallergie gefragt.

Wie ist die Lage also, wenn mich nach Antragstellung jemand anruft und mündlich Fragen zu meiner Gesundheit stellt?

Ein letztes Beispiel: Sie kreuzen auf dem Antragsformular bei Allergien „Ja“ an. Daraufhin werden Sie von einer Vertreterin oder einem Vertreter der Versicherung angerufen und gefragt, welche Allergien Sie hätten; Sie vergessen daraufhin, von Ihrer Haifischallergie zu erzählen. Das wäre an sich keine Pflichtverletzung, denn die Textform wurde nicht gewahrt. Anders ist es, wenn Sie nach dem Telefonat ein Protokoll über die von Ihnen gegebenen Antworten erhalten.

Lesen Sie die Ihnen zugestellten, von Ihrem Berater ausgefüllten Formulare sorgfältig, bevor Sie sie unterschreiben. Im Nachhinein müssten Sie beweisen, dass Ihr Berater das Formular falsch ausgefüllt hat.

Mündliche Nachfragen der Krankenversicherung nach bereits ausgefüllten Gesundheitsfragen lösen in aller Regel keine sanktionierbare Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 2 VVG aus.[7] Gleichwohl liegt eine Anzeigepflichtverletzung vor, wenn die Fragen im Einzelnen und im Wortlaut am Telefon gestellt wurden und das Protokoll dem Versicherungsnehmer zur Durchsicht und Bestätigung übersandt wurde.[8]

Das nachträglich zugehende Formular (oder ein anderes Medium) muss die Fragen so in Textform gemäß § 126b BGB verkörpert bereitstellen, dass der VN sie dauerhaft speichern und jederzeit abrufen kann; eine bloße flüchtige Online-Anzeige ohne Speicher-/Ausdruckmöglichkeit reicht nicht.[9]

Nach aktueller Rechtslage müssen Sie also immer, wenn Sie in Textform gefragt werden oder ein Protokoll über Aussagen Ihnen in Textform zugestellt wird, auf wahrheitsgemäße und vollständige Antworten achten.[10]

Ausnahme: Arglistige Täuschung

Eine Ausnahme ist noch zu beachten. Dem Versicherungsnehmer kann – auch wenn keine Frage in Textform gestellt wurde – in Einzelfällen arglistige Täuschung durch Verschweigen vorgeworfen werden. Dazu müsste ihnen „doppelter Vorsatz“ nachgewiesen werden. Sie müssten also sowohl wissentlich Ihren Geschäftspartner getäuscht, als auch damit beabsichtigt haben, ihn zum Vertragsschluss zu bringen. Das Versicherungsunternehmen kann dann rückwirkend die Zusage Ihrer Versicherung gemäß § 123 Abs. 2 BGB anfechten. Der Antragsteller wird jedoch in Fällen, in denen er einen Gefahrumstand, nach dem nicht in Textform gefragt wurde, verschweigt, in der Regel darauf verweisen können, dass er nur erfragte Umstände anzugeben hat.[11]

Der Versicherungsnehmer handelt arglistig, wenn er objektiv falsche Angaben macht, obwohl er weiß, dass der Versicherer bei Kenntnis der wahren Umstände den Antrag nicht oder jedenfalls nur zu anderen Bedingungen annehmen würde. Auch bei einer mündlich gestellten Frage kann der Versicherungsnehmer regelmäßig erkennen, dass es dem Versicherer bzw. dem Vertreter offenbar auch auf diese Frage ankommt. Verschweigt er dann gefahrerhebliche Umstände, handelt er arglistig.[12]

Fazit

Damit Sie als Versicherungsnehmer auf Ihren Versicherungsschutz vertrauen können, ist es wichtig, dass Sie auf Fragen Ihrer Ansprechpartner ehrlich und vollständig antworten. Dabei müssen Sie keine Informationen weitergeben, nach denen Sie zu keinem Zeitpunkt konkret gefragt wurden. Wichtig ist, dass Sie keine Formulare unterschreiben, die von Ihrer Ansprechperson falsch oder unvollständig ausgefüllt wurden.

Sollte Ihre Versicherung vom Vertrag zurücktreten wollen, setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

[1]Sauer, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung 2023, Anh. § 2 MB/KK, Rn. 31.

[2] Sauer, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung 2023, Anh. § 2 MB/KK, Rn. 18.

[3] Sauer, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung 2023, Anh. § 2 MB/KK, Rn. 19.

[4] Sauer, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung 2023, Anh. § 2 MB/KK, Rn. 20.

[5] Sauer, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung 2023, Anh. § 2 MB/KK, Rn. 21.

[6] Langheid, in: Langheid/Rixecker VVG § 19 Rn. 49; Zur alten Rechtslage: LG Braunschweig 19.06.1968, VersR 1969, 150; LG Kiel, 09.05.1972, VersR 1973, 757.

[7] Sauer, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung 2023, Anh. § 2 MB/KK, Rn. 21.

[8] OLG Brandenburg, 21. 12. 2018, r+s 2020, 145.

[9] Neuhaus, VersR 2012, 1477.

[10] Langheid, in: Langheid/Rixecker VVG § 19 Rn. 67.

[11] Sauer, in: Bach/Moser, Private Krankenversicherung 2023, Anh. § 2 MB/KK, Rn. 21.

[12] Reusch, VersR 2008, 1179 (1182).

So erreichen Sie unsere Kanzlei in Köln:

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer

Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

Theodor-Heuss-Ring 23
50668 Köln
Tel. (0221) 933356-0
Fax (0221) 933356-19
info@dr-riemer.de

Beitrag von Henri Schlömer

13.03.2026