Gibt es eine Pflicht zur Paginierung von Akten?

Eine Pflicht zur Paginierung der Verwaltungsakten für Behörden besteht, da Behörden gem. §§ 29, 79 VwVfG (inhaltsgleich im Bundesrecht wie auch den Ländergesetzen) mittelbar zum Führen der Akte verpflichtet sind, was das fortlaufende Paginieren umfasst. Diese Pflicht gewährleistet das durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützte rechtliche Gehör. Die Aktenpaginierung ist ohne weiteres und ohne Veranlassung von der Behörde vorzunehmen und kann nicht über Gebühren abgegolten werden.

Sinn und Zweck der Aktenpaginierung liegt im Gebot der Vollständigkeit der Akten und der Aktenerhaltung. Es soll eine wahrheitsgetreue Aktenführung gewährleistet werden, damit Akten nicht vor einer Einsichtsgewährung verändert werden können, indem unpaginierte Bestandteile hieraus entfernt oder hinzugefügt werden. Die Paginierung als solche schuldet die Behörde von sich aus und kann daher nicht über Gebühren abgegolten werden.

Eine Pflicht für die Paginierung der Gerichtsakten ergibt sich aus diversen Aktenordnungen: Für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus § 3 Abs. 4 AktO-ArbG NRW, für die Finanzgerichtsbarkeit aus § 3 Abs. 4 AktO-FG NRW, für die Sozialgerichtsbarkeit aus § 3 Abs. 4 AktO-SG NRW, für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus § 3 Abs. 4 AktO-VwG NRW und für die ordentlichen Gerichtsbarkeiten und Staatsanwalten aus § 3 Abs. 4 AktO NRW.

Quellen:

BeckOK VwVfG/Herrmann VwVfG § 29 Rn. 33.

VG Karlsruhe Urt. v. 26.07.2011 – 6 K 2797/10, BeckRS 2011, 55067

https://www.justiz.nrw.de/BS/gesetze_und_verordnungen/akto/index.php

Erstellt am 22.03.2023

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Christina Donat

stud. jur.