Latein für Juristen
Die wichtigsten Begriffe
Auch wenn das Latiunum keine Voraussetzung für das Jurastudium ist: Im juristischen Sprachgebrauch werden viele lateinische Begriffe verwendet.
Im Folgenden erhalten Sie Übersicht über die wichtigsten Phrasen:
Argumentum a maiori (fortiori) ad minus | Rückforderung wegen Zweckverfehlung (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB) |
Argumentum a minore ad maius | Der Schluss vom Geringeren auf das Größere z. B. ist schon das fahrlässige Delikt strafbar, dann erst Recht das vorsätzliche |
Argumentum a maiori (fortiori) ad minus | Der Schluss vom Größeren (stärkeren) auf das Geringere (schwächere): Nach dem Grundsatz: Wenn schon, dann erst Recht |
Cessio legis z. B. § 116 SGB X | Gesetzlicher Forderungsübergang |
Diligentia quam in suis | Sorgfalt (wie) in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB) |
Falsus Procuator | Vertreter ohne Vertretungsmacht |
lucidum intervallum | Lichter Augenblick, in dem ein geistig Gestörter zurechnungsfähig ist |
Pactum de non petendo | Vertrag, nicht zu fordern (quasi: Erlass) |
Condictio | Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung |
Condictio causa data causa non secuta | Anspruch auf Rückgewähr wegen Nichteinhalt der mit der Leistung bezweckten Erfolge |
Causa data, causa non secuta | Ein Rechtsgrund war zwar gegeben, jedoch ist das erwartete Ereignis, welcher sich daran anknüpft, nicht eingetreten |
Conditio causa finita | Anspruch auf Rückgewähr wegen Wegfall der mit der Leistung bezweckten Erfolge |
Conditio indebiti ( § 812 I 1 Alt. 1 BGB) | Anspruch auf Rückgewähr einer nicht geschuldeten Leistung |
condictio ob turpem vel iniustam causam | Anspruch auf Rückgewähr, weil die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstieß. |
Conditio ob causam finitam (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB) | Anspruch auf Rückgewähr wegen Wegfall der mit der Leistung bezweckten Erfolge |
Conditio possessionis | Anspruch auf Rückgewähr des ohne Rechtsgrund erlangten Besitzes |
Conditio sine causa ( § 812 BGB) | Anspruch auf Rückgewähr einer ohne Rechtsgrund erbrachten Leistung. |
Nemo tenetur septum prodere | Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu verraten.
(weder braucht man sich anzuzeigen noch im Verhör, sei er als Schuldiger oder sei er al Zeuge, sich zu belasten) §§ 136 I 2, 243 IV 1, 55 StPO. |
Volenti non fir injura | Dem Wollenden (Einwilligenden) geschieht kein Unrecht |
Roma locuta, causa finita | Rom hat gesprochen, die Sache ist erledigt (entschieden) |
Lex specialis derogat legit generalis | Das spezialisierte Gesetz verdrängt das Allgemeinere. |
Legitimatio per subsequens matrimonium | Ein in Ehre geborenes Kind ist ehelich |
In praeteritum non vivitur | Für die Vergangenheit lebt man nicht |
Sedes materie | (wörtl.) Sitz der Materie, Grundlage, Quelle |
Ipso iure | Durch das Recht selbst
Unmittelbar, automatisch |
Iudex ad quem | Beschwerdegericht |
Iudex a quo | Ausgangsgericht |
Ne ultra petita (sc. Iudex eat) | (Der Richter soll) nichts über das verlangte hinausgehen |
Namour testir in propria causa | Niemand Zeuge in eigener Sache.
(Wer in einem Prozess Partei oder sonst Beteiligter ist, kann nicht als Zeuge auftreten, sondern ist alles Partei/ Angeklagter/ Beschuldigter zu vernehmen) §§ 445- 455 ZPO, §§ 243 IV, 136 StPO |
Namour simul actor et iudex | Niemand zugleich Kläger und Richter.
(Wer als Kläger/ Ankläger auftritt, darf in dieser Sache nicht richten.) §§ 41 Nr. 4 ZPO §§ 22 Nr. 4 StPO |
Nemo tenetur armare adversarium contra se | Niemand ist verpflichtet, seinem Gegner Waffen gegen sich selbst zu liefern.
Heute vielfach durchbrochen: ZZ Peter Schlosser 1991, 599 -608 |