Latein für Juristen

Die wichtigsten Begriffe

Auch wenn das Latiunum keine Voraussetzung für das Jurastudium ist: Im juristischen Sprachgebrauch werden viele lateinische Begriffe verwendet.

Im Folgenden erhalten Sie Übersicht über die wichtigsten Phrasen:

Argumentum a maiori (fortiori) ad minus Rückforderung wegen Zweckverfehlung (§ 812 I 2 Alt. 2 BGB)
Argumentum a minore ad maius Der Schluss vom Geringeren auf das Größere z. B. ist schon das fahrlässige Delikt strafbar, dann erst Recht das vorsätzliche
Argumentum a maiori (fortiori) ad minus Der Schluss vom Größeren (stärkeren) auf das Geringere (schwächere): Nach dem Grundsatz: Wenn schon, dann erst Recht
Cessio legis z. B. § 116 SGB X Gesetzlicher Forderungsübergang
Diligentia quam in suis Sorgfalt (wie) in eigenen Angelegenheiten (§ 277 BGB)
Falsus Procuator Vertreter ohne Vertretungsmacht
lucidum intervallum Lichter Augenblick, in dem ein geistig Gestörter zurechnungsfähig ist
Pactum de non petendo Vertrag, nicht zu fordern (quasi: Erlass)
Condictio Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Condictio causa data causa non secuta Anspruch auf Rückgewähr wegen Nichteinhalt der mit der Leistung bezweckten Erfolge
Causa data, causa non secuta Ein Rechtsgrund war zwar gegeben, jedoch ist das erwartete Ereignis, welcher sich daran anknüpft, nicht eingetreten
Conditio causa finita Anspruch auf Rückgewähr wegen Wegfall der mit der Leistung bezweckten Erfolge
Conditio indebiti ( § 812 I 1 Alt. 1 BGB) Anspruch auf Rückgewähr einer nicht geschuldeten Leistung
condictio ob turpem vel iniustam causam Anspruch auf Rückgewähr, weil die Annahme der Leistung gegen die guten Sitten oder das Gesetz verstieß.
Conditio ob causam finitam (§ 812 I 2 Alt. 1 BGB) Anspruch auf Rückgewähr wegen Wegfall der mit der Leistung bezweckten Erfolge
Conditio possessionis Anspruch auf Rückgewähr des ohne Rechtsgrund erlangten Besitzes
Conditio sine causa ( § 812 BGB) Anspruch auf Rückgewähr einer ohne Rechtsgrund erbrachten Leistung.
Nemo tenetur septum prodere Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu verraten.

(weder braucht man sich anzuzeigen noch im Verhör, sei er als Schuldiger oder sei er al Zeuge, sich zu belasten) §§ 136 I 2, 243 IV 1, 55 StPO.

Volenti non fir injura Dem Wollenden (Einwilligenden) geschieht kein Unrecht
Roma locuta, causa finita Rom hat gesprochen, die Sache ist erledigt (entschieden)
Lex specialis derogat legit generalis Das spezialisierte Gesetz verdrängt das Allgemeinere.
Legitimatio per subsequens matrimonium Ein in Ehre geborenes Kind ist ehelich
In praeteritum non vivitur Für die Vergangenheit lebt man nicht
Sedes materie (wörtl.) Sitz der Materie, Grundlage, Quelle
Ipso iure Durch das Recht selbst

Unmittelbar, automatisch

Iudex ad quem Beschwerdegericht
Iudex a quo Ausgangsgericht
Ne ultra petita (sc. Iudex eat) (Der Richter soll) nichts über das verlangte hinausgehen
Namour testir in propria causa Niemand Zeuge in eigener Sache.

(Wer in einem Prozess Partei oder sonst Beteiligter ist, kann nicht als Zeuge auftreten, sondern ist alles Partei/ Angeklagter/ Beschuldigter zu vernehmen)

§§ 445- 455 ZPO, §§ 243 IV, 136 StPO

Namour simul actor et iudex Niemand zugleich Kläger und Richter.

(Wer als Kläger/ Ankläger auftritt, darf in dieser Sache nicht richten.)

§§ 41 Nr. 4 ZPO

§§ 22 Nr. 4 StPO

Nemo tenetur armare adversarium contra se Niemand ist verpflichtet, seinem Gegner Waffen gegen sich selbst zu liefern.

Heute vielfach durchbrochen: ZZ Peter Schlosser 1991, 599 -608