Kann man Marderschäden in der Gebäudeversicherung versichern?
Wo kommen Marder vor und welche Schäden können sie verursachen?
Marder sind vor allem dafür bekannt, durch Bisse an Kabeln und Schläuchen, vorwiegend Schäden an Autos anrichten zu können. Allerdings halten sie sich häufig auch in verlasseneren Teilen von Gebäuden, wie dem Dach bzw. dem Dachboden auf.
Dort findet man insbesondere den sogenannten Steinmarder, eine in Deutschland recht weit verbreitete Marderart. Häufig halten sie sich in der Nähe des Menschen, wie in Gärten, Komposthäufen oder Mülltonnen auf, da es für sie auf diese Weise leichter geworden ist an Nahrung zu gelangen, als im Wald. Auch Dachböden stellen dabei einen trockenen und warmen Rückzugsort dar, den Steinmarder vor allem um die Paarungszeit herum, zwischen April und September, gerne aufsuchen.[1]
Diese nutzen sie insbesondere als Tagesversteck, zum Verstecken von Nahrung oder zur Aufzucht von Jungen.[2] Im Zuge dessen zerfressen sie häufig Dämmungsmaterialien, Abdichtungen, Verkleidungen oder Leitungen und Kabel am Dach. Dadurch gehen Marder zudem ihren natürlichen Trieben nach, indem sie die Umgebung und Materialien erkunden und sich ihre Wege durch den Dachboden hindurch beißen. Zwar sind Marder Allesfresser, allerdings dienen ihnen Bau- und Dichtungsmaterialien am Dach nicht als Nahrung.
Dadurch können Marder jedoch auch erhebliche Schäden an Gebäuden und ihren Dächern verursachen. Insbesondere können neben den Marderschäden selbst zusätzlich auch Folgeschäden, wie Feuchtigkeits- und schließlich Schimmelprobleme oder der Verlust von Wärme entstehen. Dies kann letztlich enorm hohe Kosten, bis in den fünfstelligen Bereich hinein, zur Folge haben.
Um dies vorzubeugen, sollte man die Möglichkeit eines Marderbefalls am besten schon vor Kauf eines Gebäudes im Hinterkopf haben.
Wie erkennt man einen Marderbefall?
Marderbefälle werden häufig anhand der Klopf- oder Kratzgeräusche, die Marder während der Nacht verursachen, bemerkt. Da dies vor dem Kauf eines Gebäudes jedoch schwer festzustellen ist, empfiehlt es sich in jedem Fall den Dachboden und das Dach vorher anzusehen.
Dabei können vor allem herausstehende Dämmmaterialien, Löcher oder Verbiegungen der Verkleidung des Dachkastens, Kratzspuren an Wänden oder Regenrinnen, ein strenger Geruch oder Nahrungs- und Beutereste auf den Befall durch einen Marder hinweisen.[3]
Was ist aber, wenn man den Befall erst nach Kauf des Gebäudes feststellt?
Stellt man einen akuten Befall jedoch erst nach Kauf fest, folgt bereits aus der Notwendigkeit, Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen, ein Sachmangel im Sinne von § 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Hat der Verkäufer Kenntnis von dem Befall, hat er den Käufer folglich darüber aufzuklären.[4]
Unterrichtet der Verkäufer den Käufer bewusst nicht über den Marderbefall und verschweigt es ihm arglistig, werden etwaige Gewährleistungsausschlüsse nach § 444 BGB unwirksam, sodass der Verkäufer dennoch für den entstandenen Schaden haften muss. Folglich muss der Verkäufer gemäß §§ 434, 437 Nr. 3, 444, 280 Absatz 1 BGB die Kosten für die Beseitigung des Befalls bzw. des Schadens tragen.[5]
Fallen Marderschäden unter die Wohngebäudeversicherung?
Fällt der Befall jedoch erst auf, wenn der Marder bereits Schäden am Gebäude angerichtet hat, stellt sich die Frage, wer die Kosten dafür trägt: Muss man selbst für die Kosten aufkommen oder kann man Marderschäden innerhalb der Wohngebäudeversicherung versichern?
Grundsätzlich sind Marderschäden nicht in der Gebäudeversicherung inkludiert. Sie können jedoch unter den Versicherungsschutz fallen, sofern sie ausdrücklich vertraglich in die Versicherung aufgenommen wurden. In der Regel können Marderschäden unter der Kategorie „Tierbisse/ -schäden“ in die betreffende Wohngebäudeversicherung aufgenommen werden.
Dabei können jedoch bestimmte Versicherungsleistungen ausgeschlossen sein oder verschiedene Deckungssummen festgelegt werden. Somit kann es je nach Versicherung oder Tarif variieren, welche genauen Schäden, an welchen Gebäudeteilen, von welchen Tieren erfasst werden. Häufig kommt es dabei vor, dass die Versicherung nur „direkte Bissschäden“ umfasst, sodass etwaige Folgeschäden nicht übernommen werden.[6]
Steht dies allerdings nicht explizit im Vertrag, sind Marderschäden nicht umfasst. Insbesondere fallen sie auch nicht aufgrund des Abschlusses eines „Premium-Tarifs“ automatisch in die Gebäudeversicherung, solange Marderschäden nicht ausdrücklich vertraglich erfasst werden.[7]
Man sollte beim Abschluss der Wohngebäudeversicherung somit im besten Fall darauf achten, dass Bissschäden von Mardern oder sonstigen Kleintieren, insbesondere am Dach, sowie sonstige aus den Marderschaden resultierende Schäden mitversichert sind, um den Schaden nicht selbst tragen zu müssen.
Was kann man gegen einen Marderbefall unternehmen?
Um einen Marder wieder vom Dachboden loszuwerden sollte man ihn zunächst vertreiben. Dabei gibt es kein Mittel, das ihn mit Sicherheit auf Dauer vertreibt. Allerdings stören Marder plötzliche Veränderungen in ihrem Revier, sodass Lichter, Radios oder unregelmäßige laute Geräusche helfen können, ihn vorübergehend loszuwerden.
Erst dann sollte man die Zugänge des Marders, durch die er auf das Dach oder in das Gebäude gelangt verschließen. Dabei können beispielsweise Drähte, Gitter oder andere Versperrungen vorübergehend helfen. Ansonsten sollte man Kletter- und Zugangshilfen entfernen, indem umliegende Bäume geschnitten werden oder Manschetten und Abdeckungen angebracht werden.[8]
Um einen Marderbefall vorzubeugen, sollten Öffnungen oder undichte Stellen am Dach generell abgedeckt oder lose Ziegel wieder befestigt werden.
Helfen diese Maßnahmen nicht, empfiehlt es sich jedoch professionelle Hilfe hinzuzuziehen.
Es ist zu beachten, dass Marder nach §§ 39, 44 BNatSchG geschützt sind und auch nach § 1 TierSchG nicht verletzt oder festgehalten werden dürfen! Fallen dürfen von Privatpersonen nicht aufgestellt werden, da Marder dem Jagdrecht unterliegen. Beim Verstoß fallen in Nordrhein-Westfalen Bußgelder bis zu 5000 Euro an.
[1] https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/3521/dokumente/steinmarder_01.pdf.
[2] https://www.wildtierportal-bw.de/de/frontend/product/detail?productId=4.
[3] https://berlin.nabu.de/imperia/md/nabu/images/regional/berlin/tiere/saeuger/waschbaer/steinmarder___nabu_berlin.pdf.
[4] Oberlandesgericht Hamm, 22 U 104/16.
[5] OLG Koblenz, Urteil vom 15.01.2013 – 4 U 874/12.
[6] https://www.verivox.de/wohngebaeudeversicherung/ratgeber/zahlt-die-wohngebaeudeversicherung-bei-marderschaeden-1120381/.
[7] OLG Brandenburg – Az.: 11 U 2/25 – Beschluss vom 17.06.2025.
[8] https://berlin.nabu.de/imperia/md/nabu/images/regional/berlin/tiere/saeuger/waschbaer/steinmarder___nabu_berlin.pdf.
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Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
Ein Beitrag von Laura Thrun.
Stand: 24.2.2026


