Zugang zum Recht durch Prozesskostenhilfe
Verfassungsrechtlicher Anspruch trifft anwaltliche Realität
I. Ausgangslage: Das Versprechen des Rechtsstaats
„Zugang zum Recht“ ist nicht nur ein rechtsphilosophischer Denkansatz, sondern beschreibt das Problem hinter dem Sprichwort: „Recht zu haben, ist etwas anderes, als Recht zu bekommen.“ Es deutet auf den Unterschied zwischen dem, was „gerecht“ ist, und dem, was das Recht den Betroffenen zuspricht. Deutschland ist nach Maßgabe des Art. 20 III GG ein Rechtsstaat. Ein Staat, dessen Macht über seine Bürger in dem allgemein verbindlichen Recht seine Grenzen findet, um so die Freiheit des Einzelnen vor dem Staat zu gewährleisten.[1]
Dieses, fachsprachlich ausgedrückt, „Staatsstruktur-“ oder „Verfassungsprinzip“, ist eine zentrale Weichenstellung für gegenwärtige, verbindliche Eigenschaften, und zukünftige Entwicklung Deutschlands,[2] im Einzelnen aber in unterschiedliche Wirkungsbereiche untergliedert. Dazu gehört auch der Justizgewährungsanspruch, bei dem es sich nicht um die Abwehr staatlicher Eingriffe handelt, sondern um die Möglichkeit für den Bürger seinen Fall bestrittenen Rechts einem Richter zur bindenden Entscheidung vorlegen zu können.[3] Es ist auch Ausfluss der Erkenntnis, dass ein Recht zu seiner Wirksamkeit auch der Möglichkeit bedarf, dieses durchsetzen zu können.[4]
Ob und wie die Mittel der Prozesskosten- und Beratungshilfe diesen Anspruch auch für Mandanten mit geringeren finanziellen Möglichkeiten sichern und ob das Regelungssystem einem modernen, stetiger Fortentwicklung unterworfenen Rechtsberatungsmarkt gerecht wird, der längst nicht mehr nur Rechtsanwälte, sondern auch Legal Tech Anbieter umfasst, soll dieser Beitrag beleuchten.
II. Anspruch: Uneingeschränkter Zugang zum Recht
1. Der Weg zur Realisierung des Rechts
Um Recht zu bekommen sind zwei Schritte zu unterscheiden. Zunächst müssen Missstände als solche erkannt und benannt, einem klaren Verantwortlichen zugeordnet, und schließlich gegenüber diesem geltend gemacht werden.[5] Der Inhaber eines Rechts muss verstehen, dass eine Situation „Unrecht“ darstellt und ihm ein „Anspruch“ zusteht, diesen Zustand zu beenden.
Bereits eine Fassung des einleitenden Sprichwortes von Ernst Zitelmann aus dem Jahr 1878 geht auf den darauf folgenden zweiten Schritt ein: „Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei; denn wer Recht hat, muß darthun können, daß er Recht hat, und so die Verwirklichung des Rechts bestimmten Organe veranlassen, ihm zu dem Zustand zu verhelfen […], der dem Rechte, das er hat, entspricht.“[6] Maßgeblich für die Verwirklichung des Rechts ist dann also das „Darthun“, das Vortragen der verletzten Rechtsposition vor dem Richter. Und während Zitelmann sein Zitat auf die Ausgestaltung des Prozesses bezog, also jenen formalen „Spielregeln“ die ein Vorbringen im Prozess erst ermöglichen, braucht es zur Verwirklichung von Gerechtigkeit auch eines weiteren Akteurs: des Rechtsanwaltes.
Rechtsanwälte sind nicht nur nach § 3 I BRAO die „Berater und Vertreter“ ihrer Mandanten, denen als „Organ der Rechtspflege“ die Aufgabe des Rechtsbeistandes zukommt.[7] Nach Ansicht von Dirk Eberhard Kirst, Präsident des Landesarbeitsgerichts Sachsens, übernimmt der Rechtsanwalt durch seine beratende Tätigkeit eine zentrale Funktion bei der Vermittlung staatlicher Prozesse gegenüber der Allgemeinheit, was direkte demokratiefördernde Effekte habe.[8] In Zeiten zunehmender Verrechtlichung und Bürokratisierung dient der Rechtsanwalt als Brücke zwischen dem Laien und dessen Recht, er hilft dem Unkundigen durch Beratung seinen Anspruch zu erkennen und durch Vertretung im Prozess diesen durchzusetzen.
2. Theorie: Gleichberechtigter Zugang zu Rechtsanwälten
Wenn der Zugang zum Recht rechtsstaatlichen Gewährleistungen folgt und der Anwalt in vielen Fällen für den Laien den notwendigen „Schlüssel“ zu seinem Recht darstellt, dann muss auch dieser Zugang zum Anwalt also notwendiger Zwischenschritt dem verfassungsrechtlichen Ideal folgen. Anwälte sind gleichwohl trotz ihrer Rolle als „Organ der Rechtspflege“ nach § 2 BRAO Freiberufler, ihre Rechtsberatungsdienstleistungen erbringen sie nur gegen Bezahlung.
Dem Anspruch auf Rechtsgewährung ist deshalb ein wichtiger weiterer Anspruch beigestellt: der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit. Er wird aus unterschiedlichen Grundlagen abgeleitet, etwa dem oben besprochenen Rechtsstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz, aber auch dem Sozialstaatsprinzip.[9] Unabhängig von der genauen rechtswissenschaftlichen Verortung, soll er im Grundsatz sicherstellen, dass auch Personen mit begrenzten finanziellen Mitteln im Rechtsstreit diejenigen Möglichkeiten eröffnet sind, die eine Person, die die Prozesskosten selbst aufbringen kann, vernünftigerweise ergreifen würde.[10] Die Bedeutung der Rechtsschutzgleichheit unterstreicht, dass die Umstände, die eine staatliche Übernahme der Kosten erforderlich machen, auch dazu führen können, dass die alltäglichen Rechte der Betroffenen, etwa in Verbraucherfragen oder bei der Wohnraumvermietung, tendenziell häufiger missachtet werden,[11] eine Unterstützung hier mithin geboten erscheint, um doppelte Ungleichbehandlung auszuschließen.
Während die Mindestgewährleistung also die Angleichung der durch die finanziellen Leistungsfähigkeit bedingten Diskrepanz zwischen den Parteien darstellt, ist sie nach oben hin auf das begrenzt, was ein Selbstzahler sinnvollerweise aufbringen würde.[12] Diese Aussicht auf Unterstützung im Klageverfahren wirkt auch schon in den vorprozessualen Bereich hinein: allein das Glaubhaftmachen der Intention, Recht notwendigerweise vor Gericht zu verfolgen, kann die Rechtsposition verbessern.[13]
Eine Begrenzung der Unterstützung erst ab dem Moment der Klageerhebung wäre zu kurz gedacht. Vielmehr besteht schon bei Rechtsberatung und außergerichtlichen Angelegenheiten ein Bedürfnis auf den vermögensunabhängigen Zugang zu einem Rechtsanwalt, ohne staatliche Unterstützung in diesem Bereich, wäre eine Regelung für die Prozesskosten unvollständig.[14] So werden in Deutschland nur ca. 3-13% der Ansprüche vor Gerichten eingeklagt.[15] Anwaltliche Beratung hilft hier bei der Einschätzung, welche Ansprüche prozessual erfolgsversprechend durchsetzbar sind und welche auch außerprozessual geltend gemacht werden können.
3. Die rechtliche Umsetzung: Prozesskostenhilfe & Beratungskostenhilfe
In Hinsicht auf die anwaltliche Prozessführung ist der Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit heute maßgeblich in § 114 ZPO konkretisiert worden, nach welchem auf Antrag bei dem für die Verhandlung zuständigen Gericht Prozesskostenhilfe gewährt wird. Die Prozesskostenhilfe umfasst nach § 121 ZPO auch die Kosten für anwaltliche Vertretung, sofern diese für das Verfahren generell vorgesehen ist (d.h. solche Fälle nach denen die Partei im Prozess keine Postulationsfähigkeit hat und sich nach § 78 I ZPO zwingenderweise anwaltlich vertreten lassen muss), oder im Einzelfall notwendig erscheint, auch weil sich der prozessuale Gegner vertreten lässt. In diesen Fällen wird der Anwalt beigeordnet. Dabei muss der Antragssteller nach § 117 II ZPO umfängliche Auskunft über seine fehlende Fähigkeit, den Prozess aus eigenen Mitteln zu bestreiten, nachweisen. Denn nach § 115 ZPO sind zunächst das eigene Einkommen und vorhandene Vermögenswerte für die Prozessführung aufzubringen. Weiterhin muss nach § 114 I ZPO die Klage erfolgsversprechend sein und sich auch gegenüber anderen Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten als notwendig erweisen.
Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, dann gilt dies nach § 122 I Nr. 1 lit. a) ZPO zunächst bezüglich der eigenen Verfahrenskosten.[16] Nach § 122 I Nr. 1 lit b), Nr. 3 ZPO wirkt sie auch bezüglich Forderungen des beigeordneten Rechtsanwalts.[17] Nicht übernommen werden nach § 123 ZPO hingegen die Kosten, die im Falle der Niederlage dem Gegner nach §§ 91ff. ZPO zu erstatten sind.[18] Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht mit einem Erlass der Kosten des Prozesses gleichzusetzen ist – vielmehr kann das Gericht unter Berücksichtigung der verfügbaren, aber niedrigen Mittel der Partei nach § 120 I 1 ZPO die Zahlung von Monatsraten und das initial aufzubringende Vermögen festsetzen. Dabei sind nach § 120 III ZPO grundsätzlich alle Kosten in Gänze von der Prozesskostenhilfepartei zu tragen,[19] jedoch begrenzt auf das, was innerhalb 48 Monatsraten gezahlt werden kann.[20] Die Kostentragungspflicht besteht nur, wenn sie angeordnet wird.[21] Nach § 120a I 1 ZPO kann die festgelegte Zahlungspflicht des Prozesskostenhilfeempfängers modifiziert werden, zu seinem Nachteil allerdings nach § 120a I 4 ZPO nur innerhalb von vier Jahren.
Die vorprozessuale Dimension des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit verwirklicht das Beratungshilfegesetz (BerHG). Dessen Voraussetzungen nach § 1 BerHG gleichen sich in Teilen mit denen der Prozesskostenhilfe, es ist aber, bis auf eine Selbstbeteiligung in Höhe von 15,00€ nach Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 II RVG, keine an seine finanzielle persönliche finanzielle Lage angepasste Kostentragungspflicht des Antragsstellers vorgesehen. Etwas anderes gilt nach § 8a II, III BerHG nur, wenn die Beratungshilfebewilligung nachträglich nach § 6a BerHG aufgehoben wird.
III. Diskrepanz: Das System der RVG-Sätze im Vergleich zur Vergütungsvereinbarung
Während die verfassungsrechtlichen Vorgaben und ihre einfachrechtliche Ausgestaltung klar sind, lässt sich die Prozesskostenhilfe nur dann vollständig bewerten, wenn auch die anwaltliche Vergütungspraxis einbezogen wird.
1. Gesetzliche Vergütung bei Wahlmandaten
Die Vergütung des Rechtsanwalts richtet sich zunächst nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses sieht nach § 13 I RVG eine Orientierung am Streitwert der Sache vor. Während dies den Vorteil hat, dass kleine Beträge auch kostengünstig eingeklagt werden können, bleibt außer Acht, dass sich die Komplexität eines Rechtsstreites nicht allein durch dessen Streitwert ergibt. Wie in einem anderen Beitrag aufgearbeitet, droht das RVG, auch verglichen mit der Inflation, hinter den tatsächlich für jedes Mandat anfallenden Kosten zurückzufallen. Es besteht also mitunter schon bei Abrechnung nach RVG als Wahlanwalt eine Finanzierungslücke.
2. Gesetzliche Vergütung bei Prozesskostenhilfe
Im Falle der Prozesskostenhilfe richtet sich die Vergütung des beigeordneten Anwaltes nicht nach den allgemeinen Sätzen des § 13 I RVG. Für die vom Staat übernommenen Gebühren legt § 49 RVG ab 4.000,00€ Streitwert eine sich zunehmend vergrößernde Differenz zwischen Prozesskostenmandaten und regulären Mandaten nach RVG fest.
| Gegenstandswert bis… | Vergütung nach § 13 RVG | Vergütung nach § 49 RVG | Differenz |
| 4.000,00€ | 295,00€ | 295,00€ | 0,00€ |
| 5.000,00€ | 354,50€ | 319,00€ | -36,00€ |
| 6.000,00€ | 414,00€ | 330,00€ | -84,00€ |
| 7.000,00€ | 473,50€ | 341,00€ | -133,00€ |
| 8.000,00€ | 533,00€ | 352,00€ | -181,00€ |
| 9.000,00€ | 592,50€ | 363,00€ | -230,00€ |
| 10.000,00€ | 652,00€ | 374,00€ | -278,00€ |
| 13.000,00€ | 707,00€ | 389,00€ | -318,00€ |
| 16.000,00€ | 762,00€ | 404,00€ | -358,00€ |
| 19.000,00€ | 817,00€ | 419,00€ | -398,00€ |
| 22.000,00€ | 872,00€ | 434,00€ | -438,00€ |
| 25.000,00€ | 927,00€ | 449,00€ | -478,00€ |
| 30.000,00€ | 1.013,00€ | 488,00€ | -525,00€ |
| 35.000,00€ | 1.099,00€ | 527,00€ | -572,00€ |
| 40.000,00€ | 1.185,00€ | 566,00€ | -619,00€ |
| 45.000,00€ | 1.271,00€ | 605,00€ | -666,00€ |
| 50.000,00€ | 1.357,00€ | 644,00€ | -713,00€ |
| 65.000,00€ | 1.456,50€ | 692,00€ | -765,00€ |
| 80.000,00€ | 1.556,00€ | 739,00€ | -817,00€ |
| 95.000,00€ | 1.655,50€ | 786,00€ | -870,00€ |
| 110.000,00€ | 1.755,00€ | 786,00€ | -969,00€ |
| 125.000,00€ | 1.854,50€ | 786,00€ | -1.069,00€ |
| 140.000,00€ | 1.954,00€ | 786,00€ | -1.168,00€ |
| 155.000,00€ | 2.053,50€ | 786,00€ | -1.268,00€ |
| 170.000,00€ | 2.153,00€ | 786,00€ | -1.367,00€ |
| 185.000,00€ | 2.252,50€ | 786,00€ | -1.467,00€ |
| 200.000,00€ | 2.352,00€ | 786,00€ | -1.566,00€ |
| 230.000,00€ | 2.492,00€ | 786,00€ | -1.706,00€ |
| 260.000,00€ | 2.632,00€ | 786,00€ | -1.846,00€ |
| 290.000,00€ | 2.772,00€ | 786,00€ | -1.986,00€ |
| 320.000,00€ | 2.912,00€ | 786,00€ | -2.126,00€ |
| 350.000,00€ | 3.052,00€ | 786,00€ | -2.266,00€ |
| 380.000,00€ | 3.192,00€ | 786,00€ | -2.406,00€ |
| 410.000,00€ | 3.332,00€ | 786,00€ | -2.546,00€ |
| 440.000,00€ | 3.472,00€ | 786,00€ | -2.686,00€ |
| 470.000,00€ | 3.612,00€ | 786,00€ | -2.826,00€ |
| 500.000,00€ | 3.752,00€ | 786,00€ | -2.966,00€ |
Die obige Aufstellung offenbart das zweigleisige System des RVG. Während im niedrigeren Streitwertbereich nur leichte Differenzen bestehen, beträgt die Vergütung eines Prozesskostenhilfemandates bei einem Streitwert über 22.000,00€ nur noch die Hälfte der Vergütung nach RVG. Nach einer Reform 2025 ist der Anstieg der Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe ab 80.000,00€ Streitwert gekappt.[22] Somit macht die Vergütung sehr hoher Streitwerte ab 500.000,00€ nur noch 21% der Regelsätze aus. Diese Differenz vergrößert sich in der Folgeberechnung noch, da nach Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 II RVG für die Vertretung vor Gericht eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, nach Nr. 3104 eine 1,2-fache Terminsgebühr anzusetzen ist. Solch hohe Streitwerte entstehen nicht nur bei Kaufverträgen über Luxusgüter, sondern auch in Prozessen über Arzthaftungsfälle, die eine lebenslange Geldrente für erlittene Gesundheitsschäden nach sich ziehen, oder Bauschäden, mithin auch in Fällen, in denen eine staatliche Übernahme der Prozesskosten nicht unbillig erscheint.
3. Vergütung bei Beratungshilfe
Auch die Bewilligung von Beratungshilfe nach dem BerHG stellt keinesfalls einen Freifahrtschein für die staatliche Übernahme sämtlicher anfallenden Kosten dar. Über den von dem Mandanten zu tragenden Betrag von 15,00€ hinaus (Nr. 2500 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 II RVG) stehen dem beratenden Rechtsanwalt für die Beratung selbst 42,00€ zu (Nr. 2501 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 II RVG), für außergerichtliche Vertretung 102,00€ (Nr. 2503 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 II RVG).
4. Der Gegensatz: Stundensätze
Neben den RVG-Sätzen können Rechtsanwälte nach § 3a RVG mit ihren Mandanten abweichende Vergütungen zu vereinbaren. Während ein Prozesskostenhilfemandat in einer kleineren Zivilsache mit moderatem Streitwert in Höhe von 2.000,00€ mit 176,00€ vergütet wird, berechnen Anwälte mit Zeithonorarvereinbarungen in Deutschland im Durchschnitt mindestens 195,00€ die Stunde,[23] bis im Durchschnitt um die 303,00€.[24] Bei fachanwaltlicher Beratung liegt ein Durchschnittsstundensatz bei 251,00€.[25] Das obere Ende belegen spezialisierte Sozietäten etwa mit Wirtschaftsrecht mit 441,00€, eine Begrenzung nach Oben gibt es nicht.[26]
5. Exkurs: zusätzliche anwaltliche Ansprüche in Verfahren bei Prozesskostenhilfe nach dem Gesetz[27]
Der in Mandaten mit bewilligter Prozesskostenhilfe beigeordnete Anwalt ist nicht allein auf seine Ansprüche gegen den Staat nach § 49 RVG beschränkt.
Nach § 126 I ZPO kann der Anwalt, im Falle des Obsiegens seines Mandanten, seine Gebühren und Auslagen vom Prozessgegner einfordern. Dies sind nach § 91 II 1 ZPO grundsätzlich die gesetzliche Vergütung nach § 13 RVG, sowie Reisekosten, nicht die Sätze nach § 49 RVG. Das Risiko für den Anwalt besteht allerdings im Zahlungsausfall des Prozessgegners. Bei einer Wahlmandatierung hat der Anwalt einen Vergütungsanspruch nach § 611 I BGB i.V.m. § 1 I RVG, der Mandant kann seine gesetzlichen Kosten dann nach § 91 I ZPO vom Prozessgegner einfordern. Bei Insolvenz des Prozessgegners kann der Anspruch nach §§ 174ff. InsO geltend gemacht werden,[28] der Mandant trägt aber das letztendliche Ausfallrisiko. In der Konstellation der Prozesskostenhilfe besteht nach § 122 I Nr. 3 ZPO der Anspruch des Rechtsanwalt nicht gegen seinen Mandanten, § 126 I ZPO sieht eine Beitreibung „im eigenen Namen“ vor, sodass der Anwalt selbst das Insolvenzrisiko trägt. Darüber hinaus besteht eine weitere Einschränkung des Anspruchs nach § 126 I ZPO, wenn auch der Gegner Empfänger von Prozesskostenhilfe ist. Wie oben dargestellt, sieht § 123 ZPO vor, dass die unterliegende Prozesspartei trotz Prozesskostenhilfe die Ansprüche des Gegners nach §§ 91ff. ZPO vollständig zu tragen hat, nichtsdestotrotz soll ein Einfordern der vollen gesetzlichen Vergütung nach § 126 I ZPO gegen eine Prozesskostenhilfepartei missbräuchlich sein und der Anwalt ist stattdessen allein auf seinen Anspruch gegen den Staat verwiesen.[29]
Weiterhin sieht § 50 I 1 RVG eine potentielle Aufstockung der Rechtsanwaltsvergütung vor. Die nach § 120 ZPO von der Prozesskostenhilfepartei zu tragenden Kosten umfassen auch die Differenz zwischen wahlanwaltlicher Vergütung nach § 13 RVG und derjenigen nach § 49 RVG, soweit sie durch Einsatz von Vermögen oder durch 48 Monatsraten erbracht werden kann. Ergibt sich also nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine Leistungsfähigkeit, die über die zunächst zu entrichtenden Verfahrenskosten hinausgeht, etwa durch erfolgreiches Erstreiten einer Zahlung durch den Prozessgegner, dann kommt dies auch dem beigeordneten Anwalt zugute. Ferner werden nach § 58 II RVG Zahlungen, die der Rechtsanwalt nicht im Rahmen des § 49 RVG von der Staatskasse erhält, sondern von seinem Mandanten oder Dritten nicht auf seinen Vergütungsanspruch gegen den Staats nach § 49 RVG, sondern auf den Differenzbetrag zwischen § 13 RVG und § 49 RVG angerechnet, sofern die Zahlungen darauf zielen, die anwaltlichen Vergütungsansprüche zu erfüllen.[30] Zu denken ist hier etwa an eine bereits teilweise geleistete Wahlvergütung, bevor sich im laufenden Verfahren die Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe ergeben haben. Dabei ist es unerheblich, ob er diese Leistung rechtmäßig fordern durfte,[31] er hat sie aber in jedem Fall dem zuständigen Gericht nach § 55 V RVG zu melden.
Sollte die Prozesskostenhilfe nach § 124 ZPO aufgehoben werden, dann entfällt auch die Wirkung des § 122 I Nr. 3 ZPO mit der Folge, dass der nun mehr nicht mehr beigeordnet tätig werdende Rechtsanwalt, seinen regulären gesetzlichen Vergütungsanspruch einfordern kann. § 48 RVG wird dabei entnommen, dass der Wegfall der einmal bestehenden Prozesskostenhilfebewilligung nicht nach sich zieht, dass im Rahmen dieser entstandene Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse entfallen, nur neue Ansprüche sind ausgeschlossen.[32]
6. Exkurs: höhere Vergütung durch Vereinbarung?
Obwohl das Gesetz eine Vergütung nur bis zu den Sätzen nach RVG vorsieht und auch dann nur in bestimmten Fällen, ließe sich aufgrund der generellen Zulässigkeit von Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG annehmen, dies gelte auch für Prozesskostenhilfemandate. § 3a IV 1 RVG verneint dies ausdrücklich: für die Tätigkeit, die durch die Beiordnung erfasst wird, kann eine Vergütung über die Sätze des RVG des Wahlanwaltes nach § 13 RVG nicht vereinbart werden. Daneben greift auch schon die Sperrwirkung des § 122 I Nr. 3 ZPO, nach der die Prozesskostenhilfepartei nach Bewilligung keine Leistungen an ihren Rechtsbeistand zu erbringen hat. Eine solche Beschränkung des Anspruchs auf die gesetzlich festgelegten Kosten gilt nach § 8 I 1, II BerHG ebenfalls bei der Beratungshilfe. Rechtsanwälte dürfen nach § 16 II BORA (Berufsordnung für Rechtsanwälte) bei Prozesskosten- & Beratungshilfe somit nur solche Zahlungen annehmen, die freiwillig erbracht werden und mit Wissen des Leistenden, dass keinerlei Verpflichtung zu ihnen besteht.
Hält sich der Rechtsanwalt an diese Einschränkungen nicht, dann hat dies nicht nur wettbewerbsrechtliche Auswirkungen, durch das gezielte Einfordern einer Vergütungsvereinbarung während der Beiordnung, auch wenn diese vor der Beiordnung abgeschlossen wurde, macht er sich nach § 352 StGB wegen Gebührenüberhebung strafbar.[33] Es handelt sich trotz Bezug auf eine Vergütungsvereinbarung nicht um ein strafloses Zuvielfordern, sondern bezogen auf den im Rahmen der Prozesskostenhilfe bestehenden Anspruch gegen den Staat um eine Forderung oberhalb dessen, was an Gebühren gesetzlich vorgesehen ist.[34]
7. Exkurs: Rechtslage bei teilweiser Bewilligung der Prozesskostenhilfe
- 114 I 1 ZPO sieht, wie oben dargestellt, vor, dass Prozesskostenhilfe nur bei hinreichender Erfolgswahrscheinlichkeit gewährt wird. Als Konsequenz daraus besteht die Möglichkeit einer Teilbewilligung der Prozesskostenhilfe bezogen auf den erfolgsversprechenden Teil.[35] Der Prozesskostenhilfepartei steht es frei, die Rechtsverfolgung im Übrigen als Selbstzahler zu übernehmen.[36] Doch auch hier sind die Ansprüche des Rechtsanwalt finanziell beschränkt.
Schon nach dem unmittelbaren Gesetzeswortlaut des § 15 II RVG ergibt sich, dass eine solches zusammenhängendes Mandat nur einmal abgerechnet werden darf. Trotz unterschiedlicher Schuldner, ist es dem Rechtsanwalt verwehrt, den übrigen, nicht von der Prozesskostenhilfe erfassten Teil des Streitwertes isoliert in Rechnung zu stellen. Dies ergäbe bei einem Streitwert von 25.000,00€, wovon für 15.000,00€ Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, eine Forderung gegen den Mandanten in Höhe von 652,00€ (Vergütung nach § 13 RVG für die übrigen 10.000,00€ Streitwert). Eine andere Ansicht möchte die von dem Mandanten selbst zu erbringenden Leistungen, mit dem Anspruch des Anwalts gegen die Staatskasse nach § 49 RVG verrechnen,[37] was im oben genannten Beispiel eine Forderung gegen den Mandanten von noch 523,00€ begründen würde (Vergütung nach § 13 RVG für den vollen Streitwert von 25.000,00€ abzüglich der Vergütung nach § 49 RVG für die übernommenen 15.000,00€). Nach lang anerkannter und herrschender Meinung, ist jedoch bei der Differenzermittlung nicht auf die tatsächlich nach § 49 RVG geleistete, sondern auf die fiktiv nach § 13 RVG bestehende Gebühr abzustellen,[38] weshalb die Forderung im Rechenbeispiel allein 165,00€ beträgt (Vergütung nach § 13 RVG für den vollen Streitwert von 25.000,00€ abzüglich der Vergütung nach § 13 RVG für die übernommenen 15.000,00€). Nur bei Wahl dieser Methode kommt der mit jedem Streitwertschritt sinkende prozentuale Anstieg des Vergütungsanspruchs der Prozesskostenhilfepartei zugute.[39] Sie darf dabei aufgrund des Gebots der Rechtsschutzgleichheit nicht schlechter gestellt werden, als ein vollständiger Selbstzahler, der den Streitwert nachträglich im Prozess erhöht.[40]
Insofern erscheint es möglich, über den nicht von der bewilligten Prozesskostenhilfe erfassten Teil auch eine weitergehende Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG zu treffen. Dabei muss klar zwischen den im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfassten Tätigkeiten und solchen, die im Rahmen der Wahlmandatierung erfolgen, unterschieden werden. Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass die Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, um die niedrigen Ansprüche gegen die Staatskasse auszugleichen. Da § 122 I Nr. 3 ZPO insoweit ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB darstellt,[41] wäre eine solche Vereinbarung nichtig und es würde nur die reguläre RVG-Vergütung geschuldet werden. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe eine umfangreiche Bedürftigkeitsüberprüfung durchgeführt wird – ob also die Vereinbarung eines zusätzlichen Honorars am Ende zu einer tatsächlichen Erhöhung der Vergütung führt, oder nur Mahnkosten gegen einen zahlungsunfähigen Mandanten erzeugt, ist fraglich.
IV. Pflicht: Berufsrechtliche Bindungen des Rechtsanwalts
1. Hinweispflicht nach § 16 BORA
Aus seiner Stellung als Organ der Rechtspflege ergeben sich nicht nur die Einschränkungen vertraglicher Vergütungsgestaltung innerhalb der Prozesskostenhilfe, die oben dargestellt wurden, sondern auch besondere Rechtspflichten, die die Wahl eines freien Vergütungsmodells aus wirtschaftlichen Beweggründen verbieten.
Zunächst ist zu beachten, dass den Rechtsanwalt nach § 16 I BORA bei der Mandatsarbeit das Gebot trifft, bei „begründetem Anlass“ auf die Möglichkeit finanzieller Unterstützung durch den Staat hinzuweisen. Damit wird der Grundsatz konkretisiert, nachdem der Anwalt seinen Mandanten „allgemein, umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren [hat], seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und die Geschäfte so zu erledigen, dass Nachteile für ihn – soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind – vermieden werden“[42]. Die Gefahr eines solchen Hinweises für die Höhe der Vergütung seiner Tätigkeit hat der Rechtsanwalt dabei hinzunehmen.[43] Unterlässt er einen Hinweis trotz Gebotenheit, ist dies nicht nur berufsrechtlich relevant. Vielmehr steht dem Mandanten ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Teiles der Vergütung zu, die im Falle der bewilligten Prozesskostenhilfe der Mandant nicht hätte entrichten müssen.[44] Diesen Schadensersatzanspruch kann er dem Vergütungsanspruch entgegenhalten, sodass der Rechtsanwalt seine Vergütung nicht einfordern darf.[45]
2. Pflicht zur Mandatsübernahme aus § 48 BRAO
Im Grunde gilt auch für den Rechtsanwalt die zivilrechtliche Vertragsabschlussfreiheit. Ob und welches Mandat er übernimmt steht ihm frei, es herrscht kein Kontrahierungszwang.[46] Es besteht allerdings nach § 48 I Nr. 1 BRAO die Pflicht, die Vertretung einer Rechtsstreitpartei zu übernehmen, wenn dieser Prozesskostenhilfe gewährt wurde und der Anwalt durch das Gericht beigeordnet wurde. Die Beiordnung geschieht nach § 121 I, II ZPO grundsätzlich auf freiwilliger Basis, der Anwalt soll „zur Vertretung bereit“ sein. Ist er dies (insbesondere mit Blick auf oben geschilderte finanzielle Realitäten) nicht, dann kann nichtsdestotrotz nach § 121 V ZPO eine Beiordnung auch zwangsweise stattfinden.
Die ZPO sieht in § 121 III ZPO als einzigen zwingenden Ausschlussgrund vor, dass der Anwalt, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, Reisekosten geltend machen könnte. Daneben kann nach § 48 II BRAO eine bereits erfolgte Beiordnung aufgehoben werden, wenn der Rechtsanwalt „wichtige Gründe“ geltend macht. Solche können sich insbesondere aus einem gesetzlichen Tätigkeitsverbot etwa bei Interessenkollision oder Vorbefassung, einer tiefgreifenden Störung des Vertrauensverhältnisses oder schweren Erkrankung ergeben.[47]
Andererseits nicht als eigenständige Fallgruppe anerkannt, ist die akute Arbeitsüberlastung des Anwalts. Vor Beiordnung wird ein solcher Hinweis gegenüber dem Mandanten wohl ausreichend sein, um eine Beiordnung abzuwenden. Zumindest im Bereich des strafprozessualen Pflichtverteidigung findet erfahrungsgemäß eine Beiordnung gegen den ausdrücklichen Willen des Rechtsanwalts nicht statt.[48]
Ist sie jedoch schon erfolgt, muss abgewogen werden.. Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich, dass der wichtige Grund einige Schwere aufweisen muss, um insbesondere auch die Nachteile, die der Prozesskostenhilfepartei durch die Notwendigkeit, eine neue Vertretung zu suchen, entstehen, auszugleichen.[49] Eine bloße Arbeitsüberlastung, die der Anwalt durch die Kanzleiorganisation oder die Reduktion anderweitiger Mandate umgehen kann, wird wohl nicht hierunter fallen können. Allenfalls aus einer Belastung, die die ordnungsgemäße Bearbeitung des Mandats objektiv und dauerhaft unmöglich macht, könnte sich ein solcher wichtiger Grund ergeben. Mit der Beiordnung soll sichergestellt werden, dass in Prozessen, die im Falle des § 121 I ZPO erfahrungsgemäß, oder im Falle des § 121 II Alt. 1 ZPO konkret versprechen, komplex zu werden, eine rechtsstaatsgemäße Überprüfung der Rechtslage auch durch professionelle Vertretung erreicht werden kann. Kann objektiv festgestellt werden, dass der konkret beigeordnete Rechtsanwalt diese Funktion schlichtweg nicht erfüllen kann, dann muss von seiner Beteiligung abgesehen werden.
V. Realität: Anwalt als Ausfallbürge des Staates
1. Unterdeckung der Fixkosten
Im Spannungsfeld zwischen der rechtsstaatlichen Funktion des Rechtsanwaltes und dem Kostendruck eines Dienstleistungsmarktes offenbart sich die elementare Problematik des derzeitigen Systems.
Wie zuvor dargestellt, klafft zwischen Prozesskostenhilfe, gesetzlicher Wahlanwaltsvergütung und Honorarvereinbarungen eine große Lücke. Dabei sind die für die Bearbeitung eines Mandates zu veranschlagenden Kosten in einer modern geführten Rechtsanwaltskanzlei dieselben: Büroraummiete, Personalkosten für Rechtsanwaltsfachangestellte, monatliche Aufwendungen für digitale Infrastruktur, die zeitgemäße Arbeitsabläufe unterstützt und Mandantendaten schützt, daneben noch Fachliteratur, Abonnements juristischer Zeitschriften und Datenbanken und die berufsständische Haftpflichtversicherung und Kammerbeiträge. Zuletzt muss der Anwalt als Freiberufler darüber hinaus aus der Vergütung seinen Lebensunterhalten bestreiten.[50] Selbst bei äußerst zurückhaltender Kalkulation belaufen sich diese Fixkosten auf um die 100,00€ pro abrechenbarer Anwaltsstunde. Wird zur Erledigung einer kleineren Zivilsache über 2.000,00€ im Idealfall allein ein Beratungsgespräch geführt, Akteneinsicht genommen und ein einziges Schreiben verfasst, so entsteht unter Beachtung anwaltlicher Sorgfaltspflichten ein Arbeitsaufwand von jedenfalls zwei Stunden. Die nach BerHG vorgesehene Vergütung von 137,00€, 68,50€ pro Stunde, unterdeckt mithin die entstehenden Fixkosten.
Noch bedenklicher sieht es in komplexeren Verfahren, etwa einem Arzthaftungsprozess mit ca. 30 Stunden an Arbeitsaufwand und einem Streitwert in Höhe von 25.000,00€ aus:
| Position | Vergütung nach § 13 RVG | Vergütung nach § 49 RVG | Zeithonorar von 200€/Stunde |
| Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) | 1.205,10€ | 583,70€ | |
| Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) | 1.205,10€ | 583,70€ | / |
| Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) | 1.112,40€ | 538,80€ | / |
| Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG) | 20,00€ | 20,00€ | / |
| GESAMT | 3.542,60€ | 1.726,20€ | 6.000,00€ |
| Vergütung/Stunde | 118,09€ | 57,54€ | 200,00€ |
Die obige Berechnung zeigt, dass die Vergütung im Rahmen der Prozesskostenhilfe hochdefizitär ist und der Rechtsanwalt mit jedem Arbeitsschritt aktiv eigenes Kanzleikapital einsetzt.
2. These der Quersubventionierung
Die evidente Unterfinanzierung von Prozesskostenhilfemandaten und der strikten berufsrechtlichen Vorgaben zu ihrer Annahme stehen dem verfassungsrechtlichen Leitbild der freien Vertragsgestaltung und Berufsausübung gegenüber. Insoweit kann von einem staatlichen Eingriff gesprochen werden.[51] Ein solches Spannungsverhältnis zwischen dem bezahlbaren Zugang zum Recht des Mandanten und dem wirtschaftlichen Interesse des Rechtsberaters führt zwangsläufig zur der Frage der rechtlichen Rechtfertigung, insbesondere Angemessenheit der getroffenen Regelung.
Zunächst ist festzuhalten, dass es schon von vornherein nicht Ziel der allgemeinen gesetzlichen Gebührenordnung im Rahmen von Wahlmandaten ist, eine dem Aufwand der jeweiligen Sache entsprechende Vergütung zu gewähren.[52] Das leuchtet schon deshalb ein, weil die Staffelung der erzielbaren Gebühren hauptsächlich über den Streitwert geschieht, der den Komplexitätsgrad des Mandats allenfalls approximierend abzubilden vermag. Vielmehr soll die Gebührenordnung einen voraussehbaren Rahmen für die anwaltliche Tätigkeit schaffen, die für Rechtssuchenden klar verständlich sind. Ausschlaggebend ist dieser Grund deshalb, weil der Gegenstand der anwaltlichen Beratung rein immateriell ist und sich seine Tätigkeit somit für den rechtsunkundigen Laien nicht auf den ersten Blick erschließen und auf ihren Gegenwert überprüfen lässt.[53] Somit ist ein gesetzlichen Gebührensystem nicht zu beanstanden, soweit es auf eine im Ganzen hinreichende Gesamtvergütung abzielt, auch wenn sie nur durch eine „Mischkalkulation“ erreicht werden kann.[54] Die defizitäre Vergütung komplexer Mandate mit niedrigem Streitwert hat der Anwalt durch hohe Vergütung einfacher Mandate mit hohem Streitwert auszugleichen.
Im Vergleich dazu ist im Bereich der verringerten Vergütungsmodelle kein finanzieller Ausgleich vorgesehen. Der Eingriff in das berufsfreiheitliche Recht der freien Vergütungsabsprache wird hier allein durch „sozialpolitische Erwägungen“ gerechtfertigt.[55] Verfassungsgerichtlich untersucht wurde die Angemessenheit einer solchen Regelung im Fall des § 116 BRAGO a.F., der Vergütungsansprüche im Bereich des Sozialrechts deckelte. Mit Herausbildung der sozialrechtlichen Fachanwaltsspezialisierung und der stetigen Ausdifferenzierung der Rechtsmaterie machten Mandate mit aus sozialen Gründen gedeckelten Vergütungsansprüchen im Einzelfall einen merklichen Anteil am Gesamtumsatz aus.[56] Problematisch war hier also die explizite Verknüpfung von stetig anspruchsvoller werdender anwaltlicher, spezialisierter Tätigkeit und hinter dem Normalfall zurückbleibender Vergütung, was im Endeffekt zu einer Wettbewerbsverzerrung führte.[57] Die Vergütung wurde als „völlig unzureichend“ empfunden und so bereits vor Entscheidung des BVerfG durch den Gesetzgeber angepasst.[58]
3. Erosion der Quersubventionierungsthese in der heutigen Zeit
Bei der Prozesskostenhilfe besteht eine solch explizite Verbindung zwischen Tätigkeit und Vergütungsbeschränkung auf den ersten Blick nicht, schließlich ist Ziel der Rechtsschutzgleichheit gerade einen einheitlichen Rechtsbeistand in allen Rechtsbereichen herzustellen. Die im Rahmen eines Prozesskostenhilfemandates übernommene Tätigkeit ist nicht von vornherein auf ein spezifisches Rechtsgebiet beschränkt.
Faktisch muss allerdings festgestellt werden, dass die Mischkalkulation heute eine immer kleinere Rolle spielt. Der Rechtsmarkt entwickelt sich rapide weiter, fort vom „Feld-, Wald- und Wiesenanwalt“, der Mandanten aller Couleur berät. Bei der Bundesrechtsanwaltskammer waren 1960 noch 911 Fachanwaltschaften und 18.347 Rechtsanwaltschaften zugelassen (4,97%), 2000 11.080 Fachanwaltschaften und 104.067 Rechtsanwaltschaften (10,65%) und 2025 schon 58.655 Fachanwaltschaften und 166.504 Rechtsanwaltschaften (35, 23%).[59] Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Rechtsanwalt (Person) bis zu drei Fachanwaltschaften (Titel) führen kann. Nichtsdestotrotz zeigt diese Aufstellung, dass es zunehmendes Bedürfnis für spezifische Rechtsberatung gibt, der Anwälte entsprechen, indem sie ihre Tätigkeit von der Breite in die Tiefe verlegen.
Zwischen den Beratungsfeldern besteht mitunter eine hohe Differenz, was die Quote an Prozesskostenhilfe- und Beratungshilfemandaten angeht. Hochspezialisierte Boutiquen für Wirtschafts- und Steuerrecht akquirieren faktisch niemals im Prozesskostenhilfebereich. Die immense Last der allein durch unfreiwilligen Vergütungsverzicht finanzierten Rechtspflege konzentriert sich asymmetrisch auf bestimmte Kanzleiprofile wie Fachanwälte für Familienrecht, Sozialrecht, Migrations- und Asylrecht. Eine die von den niedrigen Prozesskostenhilfesätzen erzeugten Fehlbeträge vollständig ausgleichende Mischkalkulation ist hier schwer denkbar. Zwar sind am oberen Ende durch gelockerte Vorgaben bei Vergütungsvereinbarungen[60] neue Gestaltungsräume eröffnet worden, doch werden Vergütungsvereinbarungen zumeist nicht in eben diesen prekären Tätigkeitsfeldern abgeschlossen.
Finanzieller Druck entsteht auch von Unten. Das betrifft Fälle, die zwar durch niedrige Streitwerte bedingt für sich genommen nur wenig Ertrag einbringen, aber in der Masse durch standardisierte Arbeitsschritte schnell erledigt werden können. Auf Verbraucher ausgerichtete Legal Tech Dienstleister und Inkassodienstleister treten hier immer aggressiver am Markt auf und versprechen für den Rechtssuchenden schnelle und kulante Lösungen, etwa durch Anspruchsabtretung gegen Zahlung. Dieses Auftreten als „repeat players“[61] ermöglicht Legal Tech Firmen diejenigen Fälle zu absorbieren, die auch bei niedriger Vergütung effektiv bearbeitet werden können. Indem sie Forderungen in Masse bearbeiten, sind sie auch in der Lage fundierte, algorithmenbasierte Entscheidungen über die Erfolgsaussicht einer Sache zu treffen und die Rechtsverfolgung nur in den Fällen zu übernehmen, die besonders erfolgsversprechend sind.[62] Dadurch wird der Mechanismus des eigenen Forderungsrechts gegen den unterlegenen Prozessgegner nach § 126 I ZPO sowie der Aufstockung zur Wahlanwaltsgebühr nach § 50 I 1 RVG ausgehebelt. Sind von Anwälten allein die schwierigen, unwägbaren Verfahren zu führen, die häufig nicht mit einem Obsiegen des Mandaten enden, dann wird in einer zunehmenden Zahl der Fälle der Mandant nach Abschluss des Verfahrens nicht finanziell besser gestellt sein, als bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe – eine direkte oder indirekte Abschöpfung des Gewinns wenigstens in Höhe der Wahlanwaltskosten ist dem Anwalt dann verwehrt.
4. Folge: Qualitative Einbußen und Zweiklassenjustiz
Wenn die Vergütung im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe zu niedrig ist und auch die Möglichkeiten diese Einbußen durch Mehreinnahmen zu quersubventionieren zunehmend schwinden, dann bleibt dem Rechtsanwalt zum einen die Ablehnung von Tätigkeiten im Rahmen der Prozesskosten- und Beratungskostenhilfe entgegen seiner Berufspflicht, etwa durch eine vorgeschobene Arbeitsbelastung. Diese Option steht natürlich nur solange offen, wie sie durch die beiordnenden Gerichte geduldet wird, und keine Beiordnung gegen den erklärten Willen erfolgt. Dem Rechtssuchenden bleibt der Zugang zum Recht hingegen vollständig verwehrt.
Zum anderen kann der Zeitaufwand für die Bearbeitung des Mandat auf ein absolutes, unter Berücksichtigung der Berufspflichten nicht mehr vertretbaren Minimum reduziert werden. Eine sorgfältige Sachverhaltsaufklärung, umfassende rechtliche Würdigung und individuelle Schriftsätze bleiben dann ebenso unrealisiert, wie eine empathische und umfassende Mandatsführung. Letztere ist insbesondere dann unverzichtbar, wenn auf die finanzielle Bedürftigkeit weitere Kofaktoren treffen, die untersuchtermaßen in höherem Maße zu der Notwendigkeit einer Rechtsberatung führen, wie eine Immigrationshistorie.[63]
Das hohe verfassungsrechtliche Ziel der weitgehenden Gleichstellung des rechtlichen Beistandes unabhängig von der wirtschaftlichen Stellung wird so stetig ausgehöhlt. Die einfachgesetzliche Ausgestaltung hat sich über die Zeit von dieser Leitidee entfernt und kann dem grundsätzlich unterstützenswerten Ideal nicht mehr in vollem Umfang zur Geltung verhelfen. Die Divergenz wird zu einem objektiv nicht mehr vertretbaren Maß von freiberuflichen Rechtsanwälten aufgefangen. De facto etabliert sich so aufgrund des gesetzlichen Regelungssystems eben jene Zweiklassenjustiz, der die Prozesskosten- und Beratungskostenhilfe abhelfen soll.
VI. Ausblick und Fazit: Reformbedarf zur Vermeidung einer Zweiklassenjustiz
1. Ausblick und Lösungsansätze
Eine der offensichtlichsten Möglichkeiten die beleuchteten strukturellen Probleme der Prozesskostenhilfe zu beheben, ist eine Harmonisierung des Vergütung zwischen der des Wahlmandats nach § 13 RVG und der des Prozesskostenhilfemandates nach § 49 RVG. Um in Zukunft eine ähnliche Zuspitzung auch im Bereich des § 13 RVG zu vermeiden und der zunehmenden Entwicklung zu alternativen Vergütungsmodellen entgegenzuwirken, ließe sich an eine Indexierung denken. So würde die Vergütung nach RVG, sowohl im Rahmen der Wahlmandate als auch der Prozesskosten- und Beratungskostenhilfe, zwischen den nur episodisch erfolgenden Gesetzesänderungen im Bereich des Anwaltsrechts etwa an den Verbraucherpreisindex des statischen Bundesamts oder an die allgemeine tarifliche Lohnentwicklung gekoppelt. Als Regelungsbeispiel ist in diesem Bereich § 9 VerfGHG NRW zu nennen, der die Entschädigungsbezüge von Richtern beim Landesverfassungsgerichtshof NRW an die Abgeordnetenbezüge nach Abgeordnetengesetz NRW bindet.
Die Befürchtungen eines rapiden Kostenanstieges für die Staatskasse sind zwar nicht gänzlich von der Hand zu weisen, die rechtsstaatliche Lösung darf aber nicht auf den Rücken der Rechtsanwälte zu einer objektiv untragbaren Vergütung führen. Die durch eine Anhebung der Gebühren entstehenden staatlichen Mehrkosten sind teilweise schon dadurch aufgefangen, dass sich seit dem 01.01.2026 die streitwertbedingten Zuständigkeiten zwischen Amtsgericht und Landgericht verschoben haben, sodass nun auch Streitigkeiten mit Wert bis 10.000,00€ bei den Amtsgerichten verhandelt werden.[64] Der nur nach § 78 I 1 ZPO geltende Anwaltszwang bei den Landgerichten wird im Bereich der Prozesskostenbeiordnung nach § 121 I, II ZPO durch höhere Beiordnungsanforderungen in Streitigkeiten ohne Anwaltszwang berücksichtigt. Die somit erwartbare Abnahme an Fällen, in denen Prozesskostenhilfe bewilligt wird, könnte die Erhöhung der Vergütung in den noch verbleibenden Fällen auffangen.
Eine weitere Möglichkeit, die verfassungsrechtlichen Vorgaben unter fiskalischen Realitäten zu verwirklichen, besteht in der Verbesserung des Bewilligungsprozesses der Prozesskostenhilfe. So können Kosten der Bewilligungsprüfung verringert, aber auch die vorhandenen finanziellen Mittel passgenauer zugeteilt werden, etwa durch bessere Berücksichtigung vorhandener Vermögenswerte und Rückzahlungsmöglichkeiten. Die im Bewilligungsverfahren zu klärenden Fragen sind auch zumeist faktischer Natur, also nicht der rechtlichen Würdigung, sondern der mathematischen Berechnung eröffnet.[65] Die von dem Prozesskostenhilfeantragssteller bereitzustellenden Daten sollten in Zukunft nicht nur digital eingereicht, sondern zwingend digital weiterverarbeitet werden, wodurch der Einsatz automatisierter Systeme zur Vorbereitung und Unterstützung der menschlichen Entscheidungsträger ermöglicht wird.[66]
Im Bereich der Beratungshilfe besteht bereits jetzt die Möglichkeit, Rechtssuchende in einfachen oder gerichtlich geklärten Sachverhalten an nicht von Anwälten besetzte Beratungsstellen zu verweisen. Indem die Amtsgerichte hier öffentliche Listen über regional angebotenen Beratung führen, könnten die Gesamtkosten für die Beratungshilfe gesenkt werden, die Differenz dann wiederum für die angemessene Vergütung der bewilligten Beratungshilfen eingesetzt werden. Das Führen solcher Listen war im Gesetzgebungsverfahren für das BerHG vorgeschlagen, aber nicht umgesetzt worden. [67]
Diese Schritte dürfen auf der anderen Seite gewiss nicht dazu führen, dass das Rechtsschutzgleichheitsgebot durch eine rechtsstaatswidrige Ablehnung berechtigter Prozesskostenhilfeanträge untergraben wird, um deren Gesamtanzahl zu verringen. Nach Rechtsprechung des BVerfG darf etwa die umfangreiche Prüfung noch ungeklärter rechtlicher Fragen nicht schon in den Bereich der Erfolgswahrscheinlichkeit bei Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen werden.[68] Auch im Rahmen der Beratungshilfe wäre es verfehlt, Rechtssuchende allein auf nicht anwaltliche Beratungsstellen zu verweisen. Diese können als erste Anlaufstelle für einfache oder klare Sachverhalte dienen und machen Recht niedrigschwellig zugänglich. Dennoch muss weiterhin eine qualifizierte Beratung, auch durch Rechtsanwälte, gewährleistet bleiben. Problematisch erscheint auch, wenn eine staatliche Beratungsstelle in derjenigen Behörde eingerichtet ist, gegen deren Handeln der Bedürftige Beratung in Anspruch nehmen möchte.[69]
2. Ergebnis
Die Prozesskosten- und Beratungshilfe ist das elementare Mittel zur Gewährung des rechtsstaatlichen Grundsatzes der Rechtsschutzgleichheit. Der uneingeschränkte Zugang zu den Gerichten darf nicht von den finanziellen Mitteln des Rechtssuchenden abhängig gemacht werden. Doch die tatsächliche Übersetzung dieses verfassungsrechtlichen Anspruchs krankt an systematischen Fehlern. In der gelebten Praxis lassen Rechtsanwälte ihre Dienstleistungen zunehmend nicht mehr nach dem gesetzlichen Leitbild der streitwertabhängigen Gebührentabelle des RVG sondern nach Vereinbarung etwa über einen Stundensatz vergüten. Diese Vertragsgestaltungen sind im Rahmen der strikt geregelten Prozesskosten- und Beratungshilfe beinahe vollständig ausgeschlossen, der Rechtsanwalt allein auf seinen Anspruch gegen den Staat beschränkt, der im Vergleich zu dem Umfang, den der Gesetzgeber im Bereich der Wahlmandate als angemessen erachtet hat, zudem stark reduziert ist. Im Anblick der Entwicklung des Rechtsberatungsmarktes zwingt die Weigerung das Leitbild der Mischkalkulation und Querfinanzierung hoch defizitärer Prozesskostenhilfemandate aufzugeben die Rechtsanwälte in die Rolle eines Ausfallbürgen, der originär staatliche Aufgaben privat subventioniert. Auf lange Sicht provoziert dies ein „Leerlaufen“ des gesamtes Regelungssystems, wenn Anwaltskanzleien aus verständlichen finanziellen Erhaltungsgründen dazu übergehen, Dienste im Rahmen der Beratungs- und Prozesskostenhilfe flächendeckend abzulehnen.
[1] Rux, in: BeckOK GG, 64. Ed. 15.11.2025, Art. 20 Rn. 157.
[2] Vgl. Dreier, in: Dreier GG, 3. Aufl. 2025, Art. 20 Rn. 10, 12.
[3] BVerfGE 85, 337-353, 345.
[4] Vgl. BVerfGE 35, 263-280, 274.
[5] Felstiner/Abel/Sarat, The Emergence and Transformation of Disputes: Naming, Blaming, Claiming, in: Law & Society Review, 1981 15, 631-654.
[6] Zitelmann, Die juristische Willensbildung, in: Jahrbücher für die Dogmatik des heutigen römischen und deutschen Privatrechts, Bd. 16 1878, 357-436, 430.
[7] BVerfG, Beschluss vom 16.07.2003 – 1 BvR 801/03, openJur Rn. 11.
[8] Suliak, „Wir erleben den Zusammenbruch des Beratungshilfesystems“, auf: LTO.de, 09.12.2025.
[9] M.w.N. Jarass, in: Jarass/Pieroth GG, 18. Aufl. 2024, Art. 3 Rn. 85.
[10] BVerfGE 9, 124-137, 130.
[11] Vgl. international m.w.N.: Morrill/Feddersen/Rushin, Law, Mobilization of, in: Wright, International Encyclopedia of the Social & Behavioral Sciences, 2. Aufl. 2015, 590-597, 591.
[12] BVerfGE 81, 347-362, 357.
[13] Günther/Wrase, Digitale Rechtsmobilisierung – Die Rolle von Legal Tech-Angeboten beim Zugang zum Recht, in: Riehm (Hrsg.), Digitalisierung und Zivilverfahren, 2023, 734-752, 738.
[14] BVerfGE 122, 39-63, 50.
[15] Günther/Wrase, Digitale Rechtsmobilisierung – Die Rolle von Legal Tech-Angeboten beim Zugang zum Recht, in: Riehm (Hrsg.), Digitalisierung und Zivilverfahren, 2023, 734-752, 738.
[16] Kratz, in: BeckOK ZPO, 59. Ed. 01.12.2025, § 122 Rn. 2ff.
[17] Kratz, in: BeckOK ZPO, 59. Ed. 01.12.2025, § 122 Rn. 23ff.
[18] Kratz, in: BeckOK ZPO, 59. Ed. 01.12.2025, § 123 Rn. 1.
[19] Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 120 Rn. 8ff.
[20] Reichling, in: BeckOK ZPO, 59. Ed. 01.12.2025, § 120 Rn. 4.
[21] Schultzky, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 120 ZPO, Rn. 2.
[22] Reckin, RVG-KostBRÄG 2025: Was ändert sich zum 1. Juni 2025?, in: Anwaltsblatt Online 2025, 107-115, 107.
[23] Bundesrechtsanwaltskammer, STAR 2025, Ergebnisse der Erhebung im Jahr 2025 zur Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 592.
[24] Bundesrechtsanwaltskammer, STAR 2025, Ergebnisse der Erhebung im Jahr 2025 zur Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 599.
[25] Bundesrechtsanwaltskammer, STAR 2025, Ergebnisse der Erhebung im Jahr 2025 zur Lage und Entwicklung der deutschen Anwaltschaft durch das Statistische Berichtssystem für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, 616.
[26] Vaagt, Stundensatz Anwalt berechnen: Was ist Deine Stunde im Wirtschaftsrecht wirklich wert?, Law Firm Change Consultants, https://lawfirmchange.com/stundensatz-anwalt-berechnen-was-ist-deine-stunde-im-wirtschaftsrecht-wirklich-wert/
[27] Darstellung nach alter Rechtslage bei Enders, Wann kann der Rechtsanwalt trotz Beiordnung im Rahmen der Prozeßkostenhilfe Wahlanwaltsgebühren geltend machen?, in: JurBüro 1995, 169-172.
[28] Jaspersen, in: BeckOK ZPO, 59. Ed. 01.12.2025, § 91 Rn. 19.
[29] Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 126 Rn. 8.
[30] Kießling, in: HK-RVG § 58 Rn.18.
[31] Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. Dezember 2024 – L 10 AS 372/23 B KO –, juris, Rn. 54.
[32] Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: BeckOK RVG, 70. Ed. 01.12.2025, § 48 Rn. 43.
[33] LG Cottbus, 12.05.2021 – 1 O 56/21, júris Rn. 44ff.
[34] LG Cottbus, 12.05.2021 – 1 O 56/21, júris Rn. 46.
[35] Reichling, in: BeckOK ZPO, 59. Ed. 01.12.2025, § 114 Rn. 32.
[36] Enders, Wann kann der Rechtsanwalt trotz Beiordnung im Rahmen der Prozeßkostenhilfe Wahlanwaltsgebühren geltend machen?, in: JurBüro 1995, 169-172, 172.
[37] Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: BeckOK RVG, 70. Ed. 01.12.2025, § 48 Rn. 76.
[38] M.w.N. Sommerfeldt/Sommerfeldt, in: BeckOK RVG, 70. Ed. 01.12.2025, § 48 Rn. 76.
[39] VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.09.2020 – A 19 K 2489/20, openJur, Rn. 21.
[40] BGH, Beschluß vom 2. 6. 1954 – V ZR 99/53, NJW 1954, 1406-1407, 1406.
[41] OLG Brandenburg, 08.02.2022 – 6 U 34/21, AnwBl Online 2022, 350-356, 355.
[42] BGH, Urteil vom 09.06.2011 – IX ZR 75/10, openJur Rn. 17.
[43] OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2023 – 24 U 335/20, openJur Rn. 57.
[44] OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2023 – 24 U 335/20, openJur Rn. 53ff.
[45] OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2023 – 24 U 335/20, openJur Rn. 68.
[46] Van Bühren/van Bühren, r+s 2004, 89, 90.
[47] Kunze, Wann besteht die Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung (§ 48 BRAO) oder der Pflichtverteidigung (§ 49 BRAO)?, in: kammerton, 01/02-2021.
[48] Burhoff, Basiswissen 1: Was der anwaltliche Berufsanfänger vom Strafrecht wissen muss – Übernahme des Mandats, in: ZAP 2022, 1041.
[49] Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15.09.2010 – IV ZR 240/08, openJur Rn. 6.
[50] BVerfGE 80, 103, 109.
[51] Vgl. nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Juni 2009 – 1 BvR 1342/07 –, juris Rn. 14.
[52] BVerfGE 83, 1, 14.
[53] BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 15. Juni 2009 – 1 BvR 1342/07 –, juris Rn. 20.
[54] BVerfGE 83, 1, 14.
[55] BVerfGE 83, 1, 14.
[56] BVerfGE 83, 1, 21.
[57] BVerfGE 83, 1, 21.
[58] BT-Drs. 12/6962, 108.
[59] BRAK, Entwicklung der Fachanwaltschaften seit 1960; Brak, Entwicklung der Zahl zugelassener Rechtsanwälte von 1950 bis 2025 (PDF).
[60] BT-Drs. 12/8384, 8.
[61] Günther/Behr/Thies, Navigating Jurisdictional Boundaries: Traditional Lawyers vs. Legal Tech Firms in
the German Legal Services Market, in: Zeitschrift für Rechtssoziologie 2025, 144-172, 156.
[62] BRAK, Stellungnahme Nr. 2 zur Evaluierung des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt, Januar 2025, 10f.
[63] Untersuchung für Kanada: Currie, The Legal Problems of Everyday Life, 2009, 19ff.
[64] Reckin, Neue sachliche Zuständigkeiten: Höchste Zeit für taktische Überlegungen, 11.12.2025
[65] Reformkommission Zivilprozess der Zukunft, Abschlussbericht, 2025, 94.
[66] Reformkommission Zivilprozess der Zukunft, Abschlussbericht, 2025, 89ff.
[67] BT-Drs. 648/08, 17.
[68] BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 – 2 BvR 2374/17, openJur Rn. 21.
[69] BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009 – 1 BvR 1517/08, openJur Rn. 32ff.
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Beitrag von Luis Fischer
Stand vom 02.04.2026


