Strategisch gute Praxisführung in ärztlichen Kooperationen

Themen wie Gesellschaftervertrag, Mietvertrag, Arbeitsverträge, Gewinnverteilung und steuerliches Kapitalkonto gehören zu den regelmäßigen Fragen, um die sich die Mitglieder ärztlicher Berufsausübungsgemeinschaften von Zeit zu Zeit kümmern sollten, da diese einige Unsicherheiten bieten können.

Die Erfahrung zeigt, dass Ärzte und Zahnärzte ihren Gesellschaftsvertrag, den sie zuweilen – nach dem Erwerb vom Praxisanteilen – von Vorgängern übernommen haben, nicht vollständig verstehen, auch die übrigen Vertragsverhältnisse zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nicht, und sich über alternative Lösungsmöglichkeiten für die Gewinnverteilung oftmals nicht bewusst sind.

1. Lassen Sie Ihren Gesellschaftervertrag von Zeit zu Zeit prüfen

Nicht selten kommt es vor, dass die Mitglieder eine Gemeinschaftspraxis diese ursprüngliche gar nicht selber begründet, sondern ihre heutigen Gesellschaftsanteile von vormaligen Ärzten/Zahnärzten übernommen haben. Gerade in zulassungsgesperrten Gebieten ist es üblich, sich in Arztpraxen „einzukaufen“, wenn ein Kollege aus Altersgründen in Ruhestand gehen möchte.

Teilweise existieren auf diesem Weg noch Gesellschaftsverträge aus den 80er-Jahren fort, die unter damals sehr anderen Verhältnissen formuliert wurden, z.B. eine 3er-Praxis, die heute nur noch von zwei Ärzten fortgeführt wird. Dieser ursprüngliche Gesellschaftsvertrag mag noch eine Klausel enthalten haben, welche „die Fortführung der Gemeinschaftspraxis“ bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder vorsieht und dem „ausscheidenden Mitglied“ einen Abfindungsanspruch gegen die „verbliebene Gesellschaft“ zuspricht.

Diese Klausel setzt jedoch voraus, dass auch eine BGB-Gesellschaft fortgesetzt wird, gegen die sich ein solcher Anspruch richten kann: Bleibt jedoch nur noch ein Arzt zurück, kann dieser nicht mit sich selber eine BGB-Gesellschaft begründen.

Der Streit darüber, wie bei altersbedingtem Ausscheiden eines Arztes aus einer solchen Gemeinschaftspraxis zu verfahren ist, lässt sich im Vorfeld durch eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die geänderten Umstände vermeiden.

Auch nachvertragliche Wettbewerbsklauseln sind ohne Zahlung einer Ausgleichsleistung inzwischen unwirksam.

2. Lassen Sie Ihren Mietvertrag von Zeit zu Zeit prüfen

Ebenso alt wie die Gesellschaftsverträge sind zuweilen auch die Mietverträge, wenn diese z.B. auf eine Dauer von 20 Jahren fortgesetzt wurden, immer wieder durch fortgesetzte Verlängerungsoptionen oder stillschweigende Verlängerungen von Jahr zu Jahr.

Die Gesetzeslage und Rechtsprechung hat sich nicht nur bezüglich der Renovierungsklauseln seitdem erheblich geändert, sondern auch die tatsächlichen Mieterverhältnisse könnten inzwischen an die geänderten Gesellschafterverhältnisse anzupassen sein. Andernfalls wird das Mietverhältnis ggf. nur noch durch einen der Ärzte fortgesetzt, wohingegen der Sozius als im Innenverhältnis gleichberechtigter Gesellschafter nach außen zum Vermieter vertraglich nicht berechtigt ist, sondern die Räume quasi nur als „Untermieter“ seines Kollegen mitnutzt. Bei einem Streit der Ärzte untereinander mag dies zu Problemen führen: Der nicht am Mietvertrag beteiligte Gesellschafter mag befürchten, dass er „vor die Türe gesetzt“ werden könnte. Oder der freiwillig aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidene Arzt bleibt gleichwohl im Verhältnis zum Vermieter weiterhin Gesamtschuldner für den Mietzins.

3. Lassen Sie die Arbeitsverträge mit Ihren Mitarbeitern von Zeit zu Zeit prüfen

Manch langgediente Arzt-/Zahnarzthelferinnen werden noch immer auf Basis schriftlicher Arbeitsverträge beschäftigt, die weder im Hinblick auf Lohn- und Urlaubsansprüche die tatsächlich gelebten Arbeitsverhältnisse zutreffend reflektieren.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat sich als teils revolutionärer Motor für das deutsche Arbeitsrecht erwiesen, welches breitflächig traditionell weiniger vom Gesetzgeber, sondern vielmehr von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geprägt wird.

Der seit dem 1.1.2015 in Kraft getretene gesetzliche Mindestlohn wird von allen ärztlichen Arbeitgebern wohl gezahlt. Manch vormals befristete Arbeitsverhältnisse oder frühere Ausbildungsverhältnisse mögen jedoch stillschweigend über den Beendigungszeitpunkt hinaus fortgesetzt worden sein, so dass sich die Frage stellt, ob es eine den Anforderungen des Nachweisgesetzes genügende schriftliche Aufzeichnung der wesentlichen Vertragsbedingungen gibt.

4. Prüfen Sie von Zeit zu Zeit den Modus der Gewinnverteilung

Streit unter beruflich zusammengeschlossenen Freiberuflern entsteht vor allem wegen der Verteilung der erwirtschafteten Gewinne. Sind an einer Gemeinschaftspraxis drei Ärzte zu gleichen Teilen beteiligt, tragen sie zu gleichen Teilen auch deren Kosten und teilen die Gewinne gleichmäßig auf. Arbeiten dann jedoch nicht alle in gleichem Umfang, entsteht eine Schieflage, die sich durch flexible Klauseln in der Gewinnverteilung kompensieren lässt, bevor anhaltende Unzufriedenheit zum Auseinanderbrechen der Praxis führt. Auch spezielle Fortbildungen in Teilbereichen, die zu Ertragssteigerungen führen, können auf diesem Weg honoriert werden. Ebenso kann damit der Unterschied Berücksichtigung finden, dass an einem auswärtigen Zweitsitz der Gemeinschaftspraxis nicht alle Mitglieder gleich häufig arbeiten. Ein Modell für eine 3er-Praxis, an der die drei Ärzte zu gleichen Teilen beteiligt sind, könnte z.B. wie folgt aussehen:

  • Als Vorabgewinn erhält jeder Gesellschafter unabhängig von seiner schlussendlichen Beteiligungshöhe einen festen Gewinnanteil, z.B. 1/6. Diese Tätigkeitsvergütung ist sozusagen die Entlohnung für seine „Mitgliedschaft“ in der Berufsausübungsgemeinschaft und sichert seinen Lebensunterhalt.
    Lediglich der nach Abzug dieser Vorabgewinne verbleibende Restbetrag wird leistungsabhängig zugewiesen.
    Dieses Modell eignet sich auch dann, wenn nicht alle Ärzte zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt sind oder ein jüngerer Arzt hinzugenommen werden soll.)

Der verbleibende Restgewinn kann entweder leistungsabhängig oder nach einem Senioritätsmodell verteilt werden.

Leistungsabhängige Gewinnverteilungen lassen oftmals einen „Kampf um Privatpatienten“ ausbrechen, wohingegen Senioritätsklauseln den Beigeschmack haben, dass die älteren und weniger engagierten Ärzte von der Leistung ihrer jüngeren Kollegen überproportional profitieren. Eine leistungsabhängige Gewinnverteilung hat auch zu berücksichtigen, ob einzelne Gesellschafter der Gemeinschaftspraxis „den Rücken frei halten“ (z.B. erwirtschaftet der konservativ behandelnde Orthopäde weniger als sein operativ tätiger Kollege, rundet aber das Gesamtbild der Praxis ab).

  • Am stabilsten haben sich daher „Mischmodelle“ erwiesen, welche die individuellen Besonderheiten der Gesellschafter passgenau abbilden und von Zeit zu Zeit eine Anpassung erfahren, ohne den Gesellschaftsvertrag in seinen Grundfesten anzutasten.
  • Um die Gemeinschaftspraxis insgesamt möglichst weit voran zu bringen, sollten leistungsabhängige Gewinnverteilungsmaßstäbe nicht fehlen: Je mehr „alle reinhauen“, je mehr sie dazu motiviert sind, desto mehr gibt es am Ende zu verteilen.

5. Prüfen Sie am Jahresende die Kapitalkonten nach

Ein „Kapitalkonto“ ist nicht gleich „Bankkonto“, sondern eine buchhalterische Rechengröße. Das darin enthaltene „Buchkapital“ ist die Summe der Vermögenswerte (Anlagevermögen, Bankkonten) abzüglich aller Verbindlichkeiten (z.B. Bankdarlehen). Es spiegelt somit nur den steuerlichen, nicht aber den wirtschaftlichen Wert einer Arztpraxis wieder (der auch durch den Goodwill gebildet wird), sozusagen das „steuerliche Nettovermögen“.

Wenn für jeden Gesellschafter ein eigenes Kapitalkonto geführt wird, entspricht die Summe dieser Konten dem steuerlichen Kapital der Praxis.

Außerordentliche Gewinnentnahmen oder Einlagen, um die Liquidität der Praxis zu sichern, verändern die Kapitalkonten.

Eine Schieflage entsteht am Jahresende dann, wenn die Kapitalkonten im Verhältnis zueinander nicht mehr den Gesellschaftsverhältnissen entsprechen. Erreicht das Kapitalkonto eines Gesellschafters am Jahresende nicht die Höhe seiner Vermögensbeteiligung, so hat er offenbar eine zu hohe Privatentnahme getätigt und muss an die Gesellschaft zurückzahlen. Andernfalls, setzt sich diese Schieflage über Jahre unerkannt fort, könnte beim Praxisverkauf Streit über die Verteilung des Kaufpreises entstehen.

Stand: 07.11.2016

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