Versicherer im Visier: Wie zwei Urteile den Weg zur Berufsunfähigkeitsrente eröffnen
Gute Nachrichten für Versicherungsnehmer von Berufsunfähigkeitsrenten – zwei aktuelle Entscheidungen, eine vom OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe Beschluss vom 09.12.2025 – 12 W 21/25) und eine vom OLG München (OLG München Beschluss vom 10.11.2025 – 14 W 1459/25 e) senken die Hürden für die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens im Bereich der Berufsunfähigkeitsversicherung deutlich.
Der Begriff des „rechtlichen Interesses“ wurde durch die Gerichte weit ausgelegt. Zudem wurde klargestellt, dass der Versicherungsnehmer schon bereits vor Erhebung einer Hauptsacheklage medizinische Kernfragen gutachterlich klären lassen darf – selbst wenn noch zahlreiche Punkte (insbesondere zum Berufsbild) streitig oder ungeklärt sind.
Damit werden klassische Einwände der Versicherer entkräftet
So wird zurückgewiesen, dass ein selbständiges Beweisverfahren deshalb unzulässig sei, weil es angeblich nur juristische Wertungen (Berufsunfähigkeit) betreffe. Zulässig sind jedoch nach den aktuellen Gerichtsentscheidungen vielmehr Feststellungen zu Erkrankungen, Beschwerden, Funktionsverlusten und prozentualen Einschränkungen einzelner Tätigkeiten.
Ebenfalls wird die These zurückgewiesen, dass ein Beweisverfahren nur dann in Betracht komme, wenn vorher das Berufsbild durch Zeugen u.ä. vollständig festgestellt ist; stattdessen wird gerade die Vorverlagerung der medizinischen Beurteilung zugelassen.
Weite Auslegung des rechtlichen Interesses
Die beiden Entscheidungen stellen klar, dass das rechtliche Interesse nach § 485 Abs. 2 ZPO bewusst weit zu verstehen ist.
Eine vollständige Klärung aller Streitfragen durch das Gutachten im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahren ist keine notwendige Zulässigkeitsvoraussetzung.
Es genügt, dass das Sachverständigengutachten der Vorbereitung eines möglichen Rechtsstreits dient oder auch nur einen Teilaspekt (etwa den Gesundheitszustand oder konkrete Funktionsbeeinträchtigungen) klärt.
Damit wird die von Versicherern häufig vorgebrachte Argumentation, ein Beweisverfahren sei „unzulässig“, weil der Streit ohnehin nicht vollständig gelöst werde, deutlich relativiert.
Möglichkeit der isolierten (frühzeitigen) medizinischen Begutachtung
Nach der Entscheidung des OLG München ist ein selbstständiges Beweisverfahren, das sich isoliert auf den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers konzentriert, ohne dass zuvor das Berufsbild vollständig aufgeklärt ist, ausdrücklich zulässig.
Das Gericht hebt hervor, dass ein solches Verfahren zulässig bleibt, auch wenn nur „Ausschnitte“ der Tatsachen – in diesem Fall Diagnosen, Verlauf, Dauerhaftigkeit und Behandlung – sachverständig festgestellt werden sollen; das Risiko einer späteren „Unbrauchbarkeit“ trägt der Versicherungsnehmer selbst.
Für den Versicherungsnehmer bedeutet dies: Er kann trotz streitigem oder lückenhaftem Vortrag zum Beruf bereits frühzeitig ein gerichtliches Gutachten zu seinen Erkrankungen erlangen, was seine Beweisposition im späteren Hauptsacheverfahren erheblich stärkt.
Keine Überspannung der Anforderungen an das Berufsbild
Nach dem OLG Karlsruhe dürfen die Anforderungen an die Darlegung des Berufsbildes nicht überspannt werden.
Eine konkretisierte Beschreibung der wesentlichen Tätigkeiten mit Art, Umfang und zeitlicher Einordnung, die es einem Sachverständigen ermöglicht, hieran die Leistungsfähigkeit zu messen, ist ausreichend. Eine „perfekte“ Beschreibung bis ins kleinste Detail ist nicht erforderlich.
Zudem ist das von dem Versicherungsnehmer beschriebenen Berufsbild im selbstständigen Beweisverfahren zu Grunde zu legen – auch wenn der Versicherer dieses bestreitet. Erst im anschließenden Hauptsacheverfahren ist eine Beweisaufnahme zum Berufsbild erforderlich.
Zentrale Vorteile für den Versicherungsnehmer
-Er kann frühzeitig ein unabhängiges Gerichtsgutachten zu seinen gesundheitlichen Einschränkungen einholen, anstatt sich auf ein von der Versicherung beauftragtes Gutachten verweisen lassen zu müssen.
– Ein negatives Gutachten kann ihn vor einer aussichtslosen Hauptsacheklage bewahren; ein positives Gutachten erhöht den Vergleichsdruck auf den Versicherer und verbessert die Chancen in einem späteren Prozess. Gegebenenfalls kann ein weiterer Prozess sogar vollständig vermieden werden, wenn sich der Versicherer auf Grundlage der Ergebnisse des selbstständigen Beweisverfahrens einigungsbereit zeigt.
– Die Gerichte akzeptieren ausdrücklich, dass das selbstständige Beweisverfahren nur einen Teil der Streitfragen klärt; damit entfällt ein wesentliches prozesstaktisches Hindernis, das Versicherer bislang häufig zur Abwehr entsprechender Anträge angeführt haben.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die beiden Entscheidungen das „Kräfteverhältnis“ zugunsten des Versicherungsnehmers verschieben. Dieser erhält die Möglichkeit, die medizinisch entscheidenden Tatsachen vorab gerichtlich feststellen zu lassen, ohne an überhöhten Zulässigkeitsanforderungen oder Detailstreitigkeiten über sein Berufsbild zu scheitern.
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Fina Lingens
Studentische Mitarbeiterin


