Wenn ein Handwerksunternehmen an einem Gebäude Arbeiten ausführt und dabei eine Wasserleitung verletzt, so dass Wasser austritt, worauf richtet sich dann der Schadensersatzanspruch gegen das Handwerksunternehmen?

 

Bei den Schadensersatzansprüchen in einem solchen Fall kommen verschiedene Anspruchsgrundlagen in Betracht. Zunächst der vertragliche Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz neben der Leistung. Die Beschädigung der Wasserleitung und der daraus resultierende Schaden an anderen Gebäudeteilen oder Einrichtungsgegenständen ist ein typischer Fall eines Mangelfolgeschadens.

Der Anspruch kann sich aber auch auf die Beseitigung des Mangels selbst richten (in diesem Fall die Reparatur der Wasserleitung). Dabei handelt es sich dann um einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB. Weiterhin kommt daneben ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB in Betracht.

 

Bekommt man in diesem Fall nur Schadensersatz für die materiellen Schäden oder gibt es auch die Möglichkeit Schadensersatz wegen immaterieller Schäden zu fordern?

 

Im beschriebenen Fall beschränkt sich der Schadensersatzanspruch im Regelfall auf materielle Schäden. Ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Reine Sachschäden wie ein Wasserschaden begründen keinen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Wenn der Wasserschaden jedoch mittelbar zu einer Gesundheitsverletzung führt (z.B. Schimmelbildung, die Atemwegserkrankungen auslöst oder Stromschlag, der infolge des Wassereintritts auftritt), kommt ein Anspruch auf Schmerzensgeld in Betracht. Eine bloße Unannehmlichkeit oder psychische Belastung durch den Wasserschaden genügt nicht für einen Schadensersatzanspruch.

 

Wenn der beschriebene Fall in einer Mietwohnung passiert, kann der Mieter für die Dauer der eingeschränkten Nutzbarkeit der Mietwohnung Mietminderung gegen den Vermieter geltend machen?

Der Mieter kann für die Dauer der eingeschränkten Nutzbarkeit einen Anspruch auf Mietminderung nach § 536 BGB gegen den Vermieter geltend machen. Die Mietminderung finden aber nur unter bestimmten Voraussetzungen statt. Es muss bspw. ein erheblicher Mangel vorliegen. Der Wasserschaden muss die Nutzung der Mietwohnung spürbar einschränken. Dazu gehören unbenutzbare Räume, Feuchtigkeit, Geruchsbelästigung bzw. Gesundheitsbeeinträchtigungen. Rein optische Beeinträchtigungen reichen dementsprechend nicht aus. Weiterhin entscheidend ist, dass der Mieter den Mangel unverzüglich dem Vermieter anzeigt, was sich aus § 536c BGB ergibt. Die jeweilige Höhe der Mietminderung richtet sich nach dem Ausmaß der konkreten Beeinträchtigung. Pauschale Quoten gibt es dabei nicht. Jeder Einzelfall wird individuell durch die Gerichte bewertet.