Zahnarzthaftung
Was ist Zahnarzthaftung?
Zahnarzthaftung ist die rechtliche Verantwortung von Zahnärzten gegenüber ihren Patienten, wenn diese aufgrund von Pflichtverletzungen des Arztes Schäden bei der zahnärztlichen Behandlung erleiden.
Eine Pflichtverletzung liegt nach § 630a II BGB insbesondere dann vor, wenn die Behandlung nicht dem allgemein anerkannten fachlichen Standard entspricht.[1] Entsteht dem Patienten durch einen solchen Fehler ein Schaden, muss der Zahnarzt dafür haften
Die Haftung des Zahnarztes kann zum einen aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Behandlungsvertrag gemäß § 630a BGB resultieren. Der Zahnarzt haftet dabei nach § 278 BGB auch für die Fehler seiner Erfüllungsgehilfen, also beispielsweise angestellte Zahnärzte oder zahnmedizinische Fachangestellte. Zum anderen kann sich die Haftung außerdem aus dem Deliktsrecht nach § 823 BGB ergeben.[2]
Was sind typische Anwendungsfälle, in denen Haftungsansprüche der Patienten gegenüber Zahnärzten entstehen können?
Eine Abweichung vom allgemeinen zahnärztlichen Standard liegt insbesondere vor, wenn Fehler bei der Diagnose, Aufklärung, Beratung, Therapie oder bei der Ausführung der Behandlung selbst unterlaufen.
Ein typischer Behandlungsfehler liegt beispielsweise bei einer fehlerhaften prothetischen Versorgung von Brücken, Kronen oder Implantaten vor. Haftungsansprüche der Patienten können sich dabei zum Beispiel aufgrund der fehlerhaften Eingliederung einer Prothese, wenn die eingesetzten Implantate in einem durch Knochenabbau geschädigten Kiefer keinen Halt haben[3], ergeben oder wenn gesunde Frontzähne grob fehlerhaft überkront werden[4].
Auch Aufklärungs- und Dokumentationsfehler können zur Zahnarzthaftung führen, typischerweise wenn keine ausreichende Risikoaufklärung über mögliche Folgen der Behandlung erfolgt[5].
In beiden Fällen kann der Zahnarzt auch für die entstandenen Komplikationen haften.
Dabei wird deutlich: Auch Zahnarzthaftungsfälle können sehr komplex und umfangreich sein und erhebliche Folgen und Schmerzen beim Patienten verursachen.
Wie hoch ist der Streitwert bei Zahnarzthaftungsfällen und wie setzt sich dieser zusammen?
Der Streitwert von Zahnarzthaftungsfällen liegt in der Regel ungefähr zwischen 5.000 und 15.000 Euro.[6] Dieser veranschaulicht den wirtschaftlichen Wert des Klagebegehrens und bildet die rechnerische Grundlage für die gesetzlichen Gerichts- und Anwaltsgebühren nach dem GKG und RVG.[7]
Der Streitwert setzt sich dabei in der Regel aus dem konkreten materiellen Schaden und dem immateriellen Schaden sowie gegebenenfalls einem Zuschlag für einen Feststellungsantrag zu Zukunftsschäden zusammen.[8]
Im Fall von zahnärztlichen Behandlungsfehlern besteht allerdings meistens eine recht geringe finanzielle Auswirkung: In der Regel ergeben sich daraus ausschließlich Nachbehandlungskosten, Kosten einer Neuversorgung und die Rückzahlung des zahnärztlichen Honorars sowie eher geringe Schmerzensgeldbeträge.
Bei der allgemeinen Arzthaftung geht es hingegen regelmäßig um deutlich gravierendere langwierige Gesundheitsschäden, die auch deutlich höhere materielle Schäden, wie Verdienstausfall, Pflegeschäden und teilweise lebenslange Mehrkosten mit sich bringen. Auch die Schmerzensgelder können je nach Fall und medizinischen Fachgebiet bis in den fünf- oder sechsstelligen Bereich hinein reichen.[9]
Bei zahnmedizinischen Fällen ergeben sich jedoch selten massive Verdienstausfall- oder Pflegekosten. Auch das Schmerzensgeld fällt deutlich geringer aus. Ein verhältnismäßig hoher Streitwert kann in einem Zahnarzthaftungsfall also beispielsweise erreicht werden, wenn es um sehr hohe materielle Schäden geht, die deutlich über die eigentlich übliche Höhe hinaus gehen oder wenn das Schmerzensgeld sehr hoch ist.[10]
Inwiefern lohnt sich die Bearbeitung von Zahnarzthaftungsfällen für Anwälte?
Trotz der eher niedrigen Streitwerte, gehen Zahnarzthaftungsfälle meistens mit einem hohen Arbeitsaufwand für die beteiligten Anwälte einher: Auch dabei müssen ausführliche Mandantengespräche geführt werden und der Fall sowie der Behandlungsverlauf umfassend rekonstruiert werden, was einiges an Zeit beanspruchen kann. Dazu muss gegebenenfalls noch ein zahnmedizinischer Sachverständiger eingebunden werden, das Gutachten muss gesichtet und der Gutachter angehört werden und einiges mehr. Auch der Gerichtsprozess kann sich auf etwa ein bis zwei Jahre erstrecken.
Zudem können gerade zahnmedizinische Behandlungsfehler auch drastische Folgen, starke Schmerzen und gesundheitliche Beschwerden mit sich bringen, die einen erheblichen Einfluss auf die Lebensqualität der Patienten haben können. In Fällen, die sich über einen langen Zeitraum erstrecken, kann der gesamte Prozess außerdem eine deutliche emotionale Belastung darstellen.
Die anwaltlichen Gebühren nach dem RVG steigen allerdings nur im Verhältnis zum Streitwert, nicht im Verhältnis zur investierten Arbeitszeit, dem bewältigten Aufwand oder dem Leid des Patienten.[11]
Insgesamt ist ein Zahnarzthaftungsfall vom Arbeitsaufwand her also durchaus vergleichbar mit Haftungsfällen aus dem Bereich der Organmedizin, der Streitwert fällt hingegen deutlich geringer aus.
Basierend darauf stellen sich Zahnarzthaftungsfälle unter der RVG-Vergütung für Anwälte aus wirtschaftlicher Sicht nicht gerade lohnenswert dar. Viele Anwälte befassen sich deshalb kaum noch mit Zahnarzthaftungsfällen und sind ausschließlich auf allgemeine Arzthaftungsfälle spezialisiert oder nehmen ihren Mandaten Zusatzhonorare ab.
Wie gehen wir in unserer Kanzlei mit dem Problem um den geringen Streitwert in Zahnarzthaftungsfällen um?
Grundsätzlich werden Zahnarzthaftungsfälle zwar gerne noch von uns übernommen, allerdings können sie ausschließlich auf Basis einer Vergütungsvereinbarung, statt zu der gesetzlichen RVG-Vergütung, bearbeitet werden.
[1] https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/praevention/patientenrechte/behandlungsfehler#:~:text=Allgemein%20l%C3%A4sst%20sich%20sagen%2C%20dass,zum%20Zeitpunkt%20ihrer%20Durchf%C3%BChrung%20besteht.
[2] Vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 26.07.2023 – 6 O 140/17.
[3] OLG Köln, Urteil vom 25. Februar 1998 – 5 U 157/97.
[4] LG Köln, Urteil vom 06.09.2016 – 3 O 147/16.
[5] OLG Hamm, Urteil vom 30.05.2011 – I-3 U 205/10.
[6] Vgl. OLG Koblenz (5. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 04.07.2016 – 5 U 565/16; OLG Köln, Urteil vom 23. März 2005 – 5 U 144/04.
[7] https://www.justiz.nrw.de/BS/recht_a_z/S/Streitwert.
[8] OLG Köln, Beschluss vom 17.06.2020 – 5 W 16/20.
[9] Vgl. OLG München, Urteil vom 23. Januar 2020 – 1 U 2237/17; OLG Köln, Urteil vom 6. Juni 2012 – I-5 U 28/10.
[10] OLG Köln, Urteil vom 08.04.2020 – 5 U 64/16.
[11] https://www.brak.de/anwaltschaft/verguetung/#c7192.
So erreichen Sie unsere Kanzlei in Köln:
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
Ein Beitrag von Laura Thrun.
Stand 09.03.2026


