Routinemäßig kommt es in psychiatrischen Kliniken zu mechanischen Fixierungen und medikamentösen Behandlungen unter Einsatz von Zwang auch gegen den Willen der Patienten. In manchen Fällen mag dies nicht anders gehen und notwendig sein; in anderen hätte ggf. auch ein geringeres Maß an Gewalt ausgereicht.
Selbstständiges Beweisverfahren bei Psychiatriegewalt
Das selbständige Beweisverfahren gem. § 485 ZPO ist nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf zulässig zur Klärung folgender haftungsrelevanter Fragen, auf die es in einem Arzthaftungsstreitverfahren ankommen kann, wie im Beschluss LG Düsseldorf 3a OH 3/25 vom 6.1.2026 entschieden wurde:
I.
Es soll Beweis über folgende Fragen erhoben werden:
War die Fixierung und medikamentöse Behandlung der Antragstellerin in der Zeit ab dem 6.9.2024 während ihres Klinikaufenthalts bei der Antragsgegnerin vom 9.9.2024 bis 11.9.2024 in ihrer konkreten Form medizinisch notwendig und wurde sie ordnungs- und standardgemäß durchgeführt – oder war sie behandlungsfehlerhaft?
a) Innerhalb welcher Zeit war die Antragstellerin mechanisch fixiert?
b) Aus welchem medizinischen Grunde wurde die Fixierung durchgeführt und war die Fixierung vom medizinischen Standpunkt aus notwendig?
c) Handelt es sich um eine Fixierung, die im Interesse der Antragstellerin oder im Interesse Dritter durchgeführt wurde?
d) Wurde die die Fixierung begründende Diagnose ordnungsgemäß gestellt?
e) Wurde die richtige (standardgemäße) Medikation während der Zeitphase der Fixierung gewählt, in konkreter Dosierung und wurde diese standardgemäß appliziert?
f) Fand die Betreuung der Antragstellerin während der Fixierung standardgemäß statt?
War die Antragstellerin durch die Fixierung in ihrem körperlichen und seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt und hat sie eventuell gesundheitliche Schäden – auch in Form einer Traumatisierung – infolge der Fixierung davongetragen?
Insbesondere:
a) Wie wurde die Fixierung der Antragstellerin konkret durchgeführt und aufrechterhalten? Welche Hilfsmittel kamen hierfür zum Einsatz und wo wurde die Antragstellerin für die Fixierung gelagert? Welche Körperstellen und Körperpunkte waren durch die Fixierung unmittelbar bewegungsunfähig?
b) Wurde die Fixierung durchgehend aufrechterhalten oder konnte die Antragstellerin das Bett auch verlassen, z.B. zum Duschen, Kleidungswechsel, Toilettengang, Zähneputzen?
c) Wie wurde die Antragstellerin während der Fixierung ernährt und mit Flüssigkeit versorgt?
d) Falls die Antragstellerin während der Fixierung nicht selbstständig die Toilette aufsuchen konnte, wie wurden ihre Ausscheidungen versorgt?
e) War die Antragstellerin während der Fixierung (teil)entkleidet?
Liegt bei der Antragstellerin Autismus vor?
Im Übrigen wird der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen.
II.
Das Gutachten soll nur eingeholt werden, wenn die Antragstellerin zuvor einen Auslagenvorschuss in Höhe von 3.000 Euro bei der Gerichtskasse einzahlt.
Frist: 3 Wochen
III.
Um die Benennung eines geeigneten Sachverständigen soll die Ärztekammer Nordrhein ersucht werden.
VI.
Der Antragstellerin wird aufgegeben, mitzuteilen, welche Behandler sie in Bezug auf ihre psychiatrischen Erkrankungen aufgesucht hat, sowie, entsprechende Entbindungen von der Schweigepflicht vorzulegen.
Frist: 3 Wochen
Begründung
Bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit der Fixierung (Unterpunkt 1. g) des Antrags) handelt es sich um eine rechtliche Frage, die der Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen nicht zugänglich ist. Soweit sich dahinter die Frage verbirgt, in welchem zeitlichen Umfang aus medizinischer Sicht die Fixierung erforderlich war, so wird dies von der allgemeinen Frage nach der Notwendigkeit der Fixierung in Unterpunkt 1. b) umfasst.
Im Übrigen mögen die Beweisfragen zwar für sich genommen Bedenken im Hinblick auf eine unzulässige Ausforschung unterliegen, da überwiegend offen nach medizinischen Voraussetzungen der Fixierung, deren Durchführung im konkreten Fall bzw. möglichen Beeinträchtigungen durch diese gefragt wird, ohne konkret darzulegen, welche Beeinträchtigungen die Antragstellerin erlitten haben will. Im weiteren Schriftsatz vom 03.12.2025 werden indes entsprechende Ausführungen in ausreichendem Maße nachgeholt, sodass insgesamt das Erkenntnisinteresse der Antragstellerin als hinreichend umrissen erscheint.
Mustertext für Antragstellung
Dieser Beweisbeschluss kann als Muster für die Antragstellung in anderweitigen Verfahren gelten, wenn es darum geht, die Durchführung mechanischer Fixierungen (3-Punkt-Fixierung / 5-Punkt-Fixierung) und Zwangsmedikationen von gerichtlich im Rahmen des Verfahrens nach § 485 Abs. 1 und 2 ZPO bestellten Gutachtern aufzuklären.
Meine Kanzlei übernimmt solche Mandate. Aufgrund des damit verbundenen Arbeitsaufwandes lässt sich die Mandatsführung jedoch nicht mit Beratungshilfe oder Prozesskostenhilfe (PKH) übernehmen, auch nicht nach der regulären Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG), sondern nur auf Basis einer zeitabhängigen Stundensatzvereinbarung.
So erreichen Sie unsere Kanzlei in Köln:
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht


