Abfindungsvergleiche bei Arzthaftungsschäden
Abfindungsvergleiche sind in der anwaltlichen Praxis von erheblicher Bedeutung.
Sie ermöglichen es den Parteien, einen bestehenden oder drohenden Rechtsstreit einvernehmlich und endgültig zu beenden, ohne dass sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Fragen durch ein Gericht entschieden werden müssen.
Insbesondere im Bereich des Medizin- oder Personenschadensrechts können Vergleiche dazu dienen, die oftmals langfristigen und schwer kalkulierbaren Folgen einer Schädigung abschließend zu regeln.
Problemaufriss
Problematisch ist jedoch die vermeintliche Endgültigkeit eines Abfindungsvergleichs. Diese birgt rechtliche Risiken. Denn mit dem Vergleich wird regelmäßig nicht nur die gegenwärtige Rechtslage geregelt, sondern zugleich werden mögliche zukünftige Schäden erfasst. Dies gilt vornehmlich dann, wenn sich das Ausmaß eines Schadens zum Zeitpunkt, in dem der Vergleich geschlossen wird, noch nicht abschließend beurteilen lässt oder einzelne Schadenspositionen erst in der Zukunft entstehen werden.
Besondere Bedeutung kommt dabei dem Verjährungsrecht zu. Ein Vergleich kann zwar eine weitreichende Regelung über die Haftung dem Grunde nach enthalten und damit den Eindruck einer umfassenden und langfristigen Absicherung vermitteln. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass auch sämtliche künftig wiederkehrenden Leistungen und einzelnen Schadenspositionen einer entsprechend langen Verjährungsfrist unterliegen. Gerade hierin kann ein erhebliches Haftungsrisiko für den beratenden Rechtsanwalt liegen.
Denn während die „Haftung dem Grunde nach“ (also der Haftungsgrund) bei einem Vergleich mit Feststellungswirkung regelmäßig der 30 jährigen Verjährung unterliegt, verjähren künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen (z. B. Renten für Erwerbs-, Pflege- oder Haushaltsführungsschaden) nach § 197 Abs. 2 BGB bereits in 3 Jahren.
Achtung: Wirkung des Feststellungsurteil gilt grundsätzlich nicht für wiederkehrende Zahlungen
Viele Vergleiche formulieren eine Feststellung der „Haftung dem Grunde nach“ mit 30 jähriger Verjährung. Das führt oft zu der Annahme, dass alle daraus folgenden Ansprüche (auch die wiederkehrenden Leistungen) ebenfalls 30 Jahre „sicher“ sind. Das ist jedoch nicht zutreffend:
Die 30 jährige Verjährung erfasst allein den Haftungsgrund, also dass überhaupt ein Anspruch besteht.
Die wiederkehrenden Leistungen (die konkret zu zahlenden Rentenbeträge in der Zukunft) hingegen unterliegen trotz Titulierung der 3 Jahres Verjährung des § 197 Abs. 2 BGB.
Ein Vergleich mit Wirkung eines Feststellungsurteils ändert daran erstmal nichts.
Etwas anderes gilt, wenn er ausdrücklich die Verjährung der wiederkehrenden Leistungen anders regelt.
Praktische Folgen für die Vergleichsgestaltung
Um den Schaden für den Mandanten sowie das Haftungsrisiko für den Anwalt zu minimieren, sollte der Vergleich explizit die Verjährung für wiederkehrende Leistungen regeln. Oftmals werden in der Praxis ein Verjährungsverzicht, Anerkenntnis-/ Vollstreckungsklauseln vermerkt oder auf konkrete Formulierungen zurückgegriffen.
• Verjährungsverzicht / Hemmung vereinbaren: Vereinbarung, dass für die wiederkehrenden Leistungen derselbe Verjährungsverzicht gilt wie für die Haftung dem Grunde nach.
• Anerkenntnis- / Vollstreckungsklauseln: Regelmäßige Unterbrechung der Verjährung durch Vollstreckungshandlungen oder Anerkenntnis sicherstellen (§ 212 BGB).
• Konkrete Formulierungshinweise: Im Vergleichstext ausdrücklich festhalten, dass die Verjährung für alle zukünftigen Rentenleistungen ebenfalls der 30 jährigen Frist unterliegen soll (bzw. die Einrede der Verjährung für diesen Zeitraum ausgeschlossen wird).
Beratungspflicht beim Abfindungsvergleich
Dieses Risiko hat Einfluss auf die Anforderungen an die Beratungspflicht des Anwalts.
Nach der Rechtsprechung sind erhöhte Anforderungen an die Beratungspflicht zu stellen.
Der Anwalt muss über etwaige Vor- und Nachteile eines Vergleichs informieren. Vor allem muss über die beschriebenen Verjährungsrisiken bei wiederkehrenden Leistungen aufgeklärt werden.
Bei unzureichender Beratung kann der Mandant gegeben falls Schadensersatz von dem Anwalt verlangen, wenn er einen nachteiligen Vergleich geschlossen hat.
Quellen:
https://www.haufe.de/id/beitrag/5-verjaehrung-1-regelmaessig-wiederkehrende-leistungen-HI16389599.html
https://www.haufe.de/id/beitrag/5-verjaehrung-5-feststellungsurteil-und-verjaehrung-HI16389791.html
BGH, Urteil vom 10.1.2012 — Az.: VI ZR 96/11
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht
Zuletzt aktualisiert am 1. September 2026 | Veröffentlicht: 1. September 2026


