Arbeitsverbot während des Bezugs von Krankentagegeldleistungen?
1. Was ist eine Krankentagegeldversicherung?
Die Krankentagegeldversicherung ist eine private Versicherung, die bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit den Verdienstausfall absichert. Der Versicherer zahlt für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein vertraglich festgelegtes Krankentagegeld.
Der Versicherungsfall beginnt mit der medizinisch notwendigen Heilbehandlung, in deren Verlauf ärztlich Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, und endet, wenn weder Arbeitsunfähigkeit noch Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen. Kommt während einer Behandlung eine neue, ursächlich unabhängige Erkrankung hinzu, gilt dies als neuer Versicherungsfall; verursachen mehrere Erkrankungen gleichzeitig die Arbeitsunfähigkeit, wird das Tagegeld nur einmal gezahlt.
Arbeitsunfähigkeit liegt nur vor, wenn die versicherte Person ihre Tätigkeit vorübergehend vollständig nicht ausüben kann, sie tatsächlich nicht ausübt und auch keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, eine teilweise Einschränkung reicht nicht aus.
Der genaue Versicherungsumfang ergibt sich aus Versicherungsschein, ergänzenden Vereinbarungen, den Versicherungsbedingungen (inkl. Tarif) und dem geltenden deutschen Recht.
2. Darf der Arbeitnehmer während des Bezugs arbeiten?
Grundsätzlich gilt: Wer Krankentagegeld beziehen möchte, muss vollständig arbeitsunfähig sein, eine auch nur teilweise Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit lässt den Anspruch in der Regel entfallen. Der BGH hat diesen Grundsatz im nachfolgenden Urteil jedoch präzisiert.
BGH, Urteil vom 03.04.2013 – IV ZR 239/11
Ein Rechtsanwalt erlitt einen Schlaganfall und litt in der Folge unter einer schweren Lesestörung. Zwar konnte er einzelne organisatorische Aufgaben in seiner Kanzlei noch wahrnehmen, das umfassende Bearbeiten von Mandaten war ihm jedoch nicht mehr möglich. Der Versicherer stellte die Zahlungen mit der Begründung ein, der Anwalt könne bereits wieder arbeiten.
Der BGH entschied zugunsten des Klägers: Arbeitsunfähigkeit entfällt nicht schon dann, wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die zwar im Beruf anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben. Maßgeblich ist, ob der Versicherte seinen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung wieder umfassend ausüben kann – und das war hier nicht der Fall.
Auch bei einzelnen, nachgewiesenen Arbeitstagen verliert der Versicherte nicht automatisch seinen gesamten Anspruch auf Krankentagegeld, wie der BGH klargestellt hat.
BGH, Urteil vom 18.07.2007 – IV ZR 129/06
Ein selbstständiger Architekt bezog Krankentagegeld wegen Arbeitsunfähigkeit. Ein von der Versicherung eingesetzter Detektiv, getarnt als Bauinteressent, traf sich mit ihm an drei Tagen zu Akquise Zwecken. Die Versicherung kündigte daraufhin fristlos.
Der BGH entschied: Der Anspruch entfällt zwar für die drei nachgewiesenen Tage, nicht aber generell eine vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit lasse sich daraus nicht ableiten. Die fristlose Kündigung war unwirksam.
3. Was passiert wenn der Arbeitnehmer Leistungen bezieht, aber trotzdem arbeitet?
Es gilt für eine Beziehung von Krankentagegeldleistungen, muss eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Arbeitet der Versicherte dennoch etwa bei einem dringenden Kundengespräch oder im Rahmen einer ärztlich begleiteten Wiedereingliederung stellt sich die Frage, welche Konsequenzen das für den Versicherungsschutz hat: Verlust des Anspruchs, Rückforderung bereits gezahlter Leistungen oder sogar Kündigung des Vertrags?
In der Regel entfällt der Anspruch auf Krankengeldtageleistungen bei einer Wiederaufnahme der Tätigkeit, da diese nur bei einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird.
Fraglich ist, wie es sich bei einer teilweisen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verhält:
Besteht der Anspruch einmal, endet der Versicherungsfall nicht schon bei einer teilweisen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, etwa von 50%. Nach § 1 II 2 MB/KT endet er erst, wenn weder Arbeitsunfähigkeit noch Behandlungsbedürftigkeit bestehen. Erforderlich ist damit eine nahezu vollständige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit; geringfügige verbleibende Beeinträchtigungen sind unschädlich. Darüber hinaus bestätigte das Berufungsgericht die tatsächliche Würdigung des Landgerichts, wonach der Anspruch der Klägerin auch aus tatsächlichen Gründen bestand.
Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer
Fachanwalt für Medizinrecht & Versicherungsrecht
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In meiner Kanzlei führe ich Mandatsgespräche üblicherweise persönlich in den Kanzleiräumen; Telefon und E‑Mail dienen primär der Terminvereinbarung.
Eine ausschließlich fernmündliche oder elektronische Mandatierung erfolgt nur in Ausnahmefällen nach individueller Absprache.

Charisma Sadana
Zuletzt aktualisiert am 31. August 2026 | Veröffentlicht: 13. August 2026


