Arzthaftung bei Sepsis

Die Sepsis (Blutvergiftung) ist eine der gefährlichsten medizinischen Notfallsituationen im Krankenhausalltag. Sie entsteht, wenn die körpereigene Abwehrreaktion auf eine Infektion das eigene Gewebe und die Organe schädigt. Bei der Erkennung und Behandlung zählt jede Minute, da mit jeder Stunde Verzug die Überlebenschance der Betroffenen drastisch sinkt. Dennoch kommt es leider immer wieder vor, dass Warnsignale fehlinterpretiert oder übersehen werden. Für Patientinnen und Patienten hat dies oft verheerende gesundheitliche oder gar tödliche Folgen.

Aus juristischer Sicht begründet ein solches Versäumnis eine umfassende Haftung des Krankenhauses sowie der behandelnden Ärztinnen und Ärzte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Allgemeiner Haftungsrahmen bei Diagnose- und Befunderhebungsfehlern

In einem allgemeinen Behandlungsvertrag (§ 630a BGB) sind Leistungserbringer dazu verpflichtet, Patienten nach dem jeweils aktuellen, allgemein anerkannten medizinischen Standard zu versorgen.[1]

Das Übersehen einer Sepsis stellt rechtlich eine Pflichtverletzung des Leistungserbringers dar, die sich meist als Diagnose- oder Befunderhebungsfehler manifestiert. Von einem Diagnosefehler spricht man, wenn die behandelnden Personen eindeutige Symptome wie hohes Fieber, Atemfrequenzanstiege, Verwirrtheit oder einen drastischen Blutdruckabfall nicht oder falsch einordnen.[2] Ein Befunderhebungsfehler liegt hingegen vor, wenn trotz unklarer Infektionsanzeichen grundlegende Routineuntersuchungen unterlassen werden, etwa die Bestimmung von Laborwerten oder das Anlegen von Blutkulturen zur Keimbestimmung.[3]

Unterlässt das Personal bei klaren Risikosignalen die gebotene Diagnostik, werten Gerichte dies als haftungsbegründenden Befunderhebungsfehler, der zur Beweislastumkehr führt.[4] Werden Verdachtsmomente ignoriert und die Einleitung einer breitspektrigen Antibiose schuldhaft verzögert, haftet das Krankenhaus sowohl vertraglich als auch deliktisch (§ 823 BGB) für die daraus resultierenden Folgeschäden. Wie gravierend die juristischen Folgen sein können, zeigt die folgende Entscheidung des LG Lüneburg, Urteil vom 23.08.2017 – 2 O 157/16: Wegen des grob fehlerhaften Übersehens von Sepsiszeichen nach einem Eingriff wurde dem Betroffenen ein Schmerzensgeld von 500.000 € zugesprochen.

Ablauforganisation nach der S3-Leitlinie und Organisationsverschulden

Um das Übersehen von Sepsisanfällen zu verhindern, haben die medizinischen Fachgesellschaften in einer S3-Leitlinie verbindliche Vorgaben zur Ablauforganisation in Kliniken erarbeitet. Diese Leitlinie verpflichtet Krankenhäuser dazu, das Erkennen einer Sepsis nicht dem Zufall oder der individuellen Geistesgegenwart des einzelnen Personals zu überlassen. Vielmehr fordert sie die Etablierung strukturierter Screening-Instrumente und klar definierter Eskalationspfade (fest vorgeschriebene, stufenweise Handlungs- und Alarmierungsschemata). Sobald bei Risikopatienten kritische Vitalparameter auftreten, müssen zwingend und umgehend eine ärztliche Abklärung sowie gezielte Behandlungsmaßnahmen eingeleitet werden. Versäumt ein Krankenhausträger die organisatorische Umsetzung dieser vorgegebenen Abläufe und Schulungen, verlagert sich der rechtliche Schwerpunkt vom Fehler des einzelnen Arztes hin zum sogenannten Organisationsverschulden der Klinikleitung. [5]

Der BGH (Bundesgerichtshof) stellt hierbei klar, dass die Betriebsorganisation so aufgebaut sein muss, dass bei kritischen Zustandsverschlechterungen jederzeit eine unverzügliche fachärztliche Intervention garantiert ist (BGH Urteil vom 25.11.2025 – VI ZR 51/24). Das Krankenhaus haftet in diesen Fällen direkt für das strukturelle Versagen seiner Betriebsorganisation.

Rechtliche Verschärfung durch die verbindliche Qualitätsrichtlinie (QS Sepsis)

Seit dem 01.01.2026 gelten für Krankenhäuser über die S3-Leitlinie hinaus verbindliche gesetzliche Vorgaben nach § 136 SGB V (DeQS-Richtlinie). Kliniken sind nun gesetzlich verpflichtet, nachzuweisen, dass sie standardisierte Screening-Systeme, Antibiotic-Stewardship-Strukturen (ABS) sowie regelmäßige Personalschulungen vorhalten. Fehlen diese Pflichtdokumente oder Auditberichte, ist dies im Prozessfall ein starkes Indiz für organisatorische Versäumnisse des Krankenhausträgers.[6]

Erhöhte Dokumentationspflicht und Beweislastumkehr im Haftungsprozess

Ein zentrales Element bei der gerichtlichen Durchsetzung von Haftungsansprüchen ist die im Arzthaftungsrecht geltende Dokumentationspflicht gemäß § 630f BGB. Sämtliche wesentlichen Befunde, der zeitliche Verlauf der Vitalparameter sowie die genauen Zeitpunkte von Probenentnahmen und Medikamentengaben müssen zeitnah und lückenlos in der Patientenakte vermerkt werden.[7] Fehlen solche Eintragungen, greift eine gesetzliche Vermutung nach § 630h V BGB.[8]

Die Rechtsprechung konkretisiert zunehmend strenger, ab welchen Indikatoren unverzüglich ein Sepsis-Protokoll eingeleitet werden muss und dass Verzögerungen bei der Antibiose direkte Haftungsansprüche begründen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 17.05.2024 – 26 U 174/23). Dies führt zu einer Beweislastumkehr: Die Beweislast für die Kausalität dreht sich um, sodass nicht mehr der Patient beweisen muss, dass die Verzögerung den Schaden verursacht hat, sondern das Krankenhaus nachweisen muss, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger und leitliniengerechter Behandlung eingetreten wäre. Um organisatorisches Mangelverschulden nachzuweisen, können Kläger zudem die Vorlage interner Organisationsunterlagen und Dienstpläne nach § 142 ZPO verlangen.


[1] MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630a Rn. 103-106

[2] Quaas/Clemens/Gassner MedR/Quaas, 5. Aufl. 2026, § 14 Rn. 76

[3] BeckOGK/T. Voigt, 1.5.2026, BGB § 823 Rn. 955-957

[4] BGH Urteil vom 8.2.2022 – VI ZR 409/19

[5] https://register.awmf.org/assets/guidelines/079-001l_S3_Sepsis-Praevention-Diagnose-Therapie-Nachsorge_2025-07.pdf

[6] https://www.g-ba.de/downloads/62-492-4097/DeQS-RL_2025-12-18_iK-2026-01-01.pdf

[7] MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630f

[8] MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2023, BGB § 630h

Rechtsanwalt Dr. Martin Riemer

Fachanwalt für Medizinrecht und Versicherungsrecht

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Cassidy Krieger

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Praktikantin