Beschlüsse im selbstständigen Beweisverfahren zur BU-Versicherung

Zu dem Thema Berufsunfähigkeitsversicherung (BU-Versicherung) in Verbindung mit dem selbstständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO finden sich bei juris aktuell folgende Entscheidungen:

  1. OLG Karlsruhe, 12 W 21/25, Entscheidung vom 09.12.2025

Eine Versicherungsnehmerin begehrt im selbstständigen Beweisverfahren die Klärung ihrer Berufsunfähigkeit als Pflegeheim-Betreuungsassistentin. Das LG Mosbach hatte den ursprünglich antragsgemäß erlassenen Beweisbeschluss teilweise wieder aufgehoben, da die Anknüpfungstatsachen zum konkreten Berufsbild nicht ausreichend substantiiert und ohnehin streitig seien. Das OLG Karlsruhe stellte den ursprünglichen Beweisbeschluss wieder her: Sowohl die Erkrankung als auch die daraus resultierenden Einschränkungen gehörten zum „Zustand“ der Person und seien damit grundsätzlich beweisfähig; eine vorherige gerichtliche Feststellung des Berufsbildes sei nicht erforderlich, da der Sachverständige das vom Antragsteller vorgetragene (hier hinreichend konkrete) Berufsbild zugrunde legen dürfe. Das Risiko, dass sich das Ergebnis später als nicht ausreichend erweist, trage die Antragstellerin selbst.

2. OLG München, 14 W 1459/25 e, Entscheidung vom 10.11.2025

Ein Versicherungsnehmer begehrt im selbstständigen Beweisverfahren die umfassende Klärung seiner Berufsunfähigkeit wegen einer psychischen Erkrankung, u. a. auch die Frage der Krankschreibung und der konkreten Auswirkungen auf seine Berufstätigkeit als Elektroinstallateur/Hausmeister. Das LG Augsburg hatte den gesamten Antrag mangels ausreichender Darstellung von Berufsbild und Beeinträchtigungen als unzulässig zurückgewiesen. Das OLG München gab der Beschwerde teilweise statt: Ein selbstständiges Beweisverfahren müsse nicht sämtliche im Hauptsacheprozess relevanten Streitfragen abdecken, sondern könne sich – wie hier vom Antragsteller hilfsweise gewünscht – auf den bloßen Gesundheitszustand beschränken, wofür ein rechtliches Interesse bestehe. Die Beweisfragen zum reinen Gesundheitszustand (Diagnosen, Dauerhaftigkeit, Behandlung) wurden daher zugelassen, während Fragen zur Arbeitsunfähigkeit und zu unzureichend dargelegten Auswirkungen auf konkrete Berufstätigkeiten als unzulässig abgelehnt blieben.

3. LG Marburg, 1 OH 14/08, Entscheidung vom 01.10.2008

Ein Vater begehrt für seinen Sohn aus dessen Berufsunfähigkeitsversicherung die Klärung, ob eine mindestens 50-prozentige Berufsunfähigkeit im erlernten Beruf des Kfz-Mechatronikers vorliegt. Bereits die Anknüpfungstatsachen – die Art und Weise der bisherigen Berufsausübung – waren zwischen den Parteien streitig und ließen sich nicht durch ein medizinisches Sachverständigengutachten, sondern nur mit anderen Beweismitteln (insbesondere Zeugen) klären. Da im selbstständigen Beweisverfahren keine Beweisaufnahme zu solchen außermedizinischen, nicht-gesundheitlichen Streitpunkten möglich ist, verneinte das LG Marburg das rechtliche Interesse und wies den Antrag als unzulässig zurück.

4. OLG Köln, I-20 W 11/08, Entscheidung vom 11.04.2008

Eine junge Verkäuferin begehrt im selbstständigen Beweisverfahren die Klärung ihrer Berufsunfähigkeit wegen Rückenbeschwerden und Allergie. Das OLG Köln wies die Beschwerde gegen die Ablehnung zurück: Zum einen sei ohnehin die Klagefrist nach § 12 Abs. 3 VVG abgelaufen, was einen Anspruch von vornherein aussichtslos mache. Zum anderen sei das streitige Tätigkeitsbild der Antragstellerin nicht im selbstständigen Beweisverfahren klärbar, da hierzu eine Zeugenvernehmung nötig wäre; angesichts eines bereits vorliegenden Gutachtens, das ihr die Berufsausübung ohne weiteres zutraute, käme es zudem auf praktisch alle Feinheiten des Berufsbildes an, sodass das Verfahren zur außerprozessualen Streitbeilegung ungeeignet sei.

 

Zu dem dazugehörigen Thema Krankentagegeldversicherung in Verbindung mit dem selbstständigen Beweisverfahren nach § 485 ZPO finden sich bei juris aktuell keine entsprechenden Entscheidungen.